TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/22 94/12/0024

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
DVG 1984 §14;
GehG 1956 §12a Abs6;
GÜG §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Ing. E in G, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Dezember 1993, Zl. PersR - 509668/11 - 1993/A, betreffend Feststellung der Wirksamkeit einer Überstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er ist bei der Agrarbehörde G tätig.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1984 ersuchte der Beschwerdeführer, der damals als agrartechnischer Amtsrat der Verwendungsgruppe B angehörte, ihn von der Verantwortlichkeit eines Meßgruppenleiters aus gesundheitlichen Gründen zu entbinden. Er befinde sich seit über drei Jahren in ärztlicher Behandlung, um seiner sehr stark vorhandenen Konzentrationsschwäche, die mit besonders ausgeprägtem Nachlassen der Merkfähigkeit und seit dem Herbst des vergangenen Jahres mit nächtlichem Kopfschmerz verbunden sei, Herr zu werden. Trotz Heranziehung ärztlicher Kapazitäten sei bisher keine Besserung erzielt worden. Diesem Ansuchen waren ein Behandlungsschein vom 9. Mai 1984, ein Befund des Facharztes für Nervenheilkunde des Universitätsprofessors Dr. D. vom 5. März 1984 sowie eine Honorarnote des Facharztes für Anaesthesie Dr. B. vom 22. Februar 1984 über eine spezielle Behandlung im Jänner und Februar 1984 angeschlossen. In der Folge führte der Beschwerdeführer ein Gespräch mit der Personalabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (vgl. den Aktenvermerk von Dr. O. von der Personalabteilung vom 6. November 1984). Mit Schreiben vom 16. Juli 1984 (richtig wohl 16. Dezember 1984 - eingelangt bei der Agrarbezirksbehörde G. am 17. Dezember 1984) ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mit der Personalabteilung durchgeführte Aussprache um Rückstufung in die Verwendungsgruppe C.

Mit Dekret der belangten Behörde vom 31. Jänner 1985 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens gemäß § 20 Abs. 1 des als Landesvorschrift geltenden Gehaltsüberleitungsgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. März 1985 zum Agrartechnischen Fachoberinspektor der Dienstklasse V des Dienstzweiges "Agrartechnischer Fachdienst" in der Verwendungsgruppe C ernannt. Ferner wurde seine besoldungsrechtliche Stellung festgestellt (Dienstklasse V Gehaltsstufe 5 in der Verwendungsgruppe C) und ihm gemäß § 12a Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende ruhegenußfähige Ergänzungszulage (Differenz zum bisherigen Gehalt in der Verwendungsgruppe B Dienstklasse VI Gehaltsstufe 7 einschließlich ruhegenußfähiger Zulagen) gewährt.

Zu einer Ende 1989 erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers bei der Volksanwaltschaft nahm die belangte Behörde im Jänner 1990 dahingehend Stellung, der Beschwerdeführer sei bei seinem Ansuchen um Überstellung keinesfalls unter dem Druck der Personalabteilung gestanden. Es sei im Einvernehmen mit ihm und seiner Dienststelle nach Maßgabe des geltenden Dienst- und Besoldungsrechtes ein Weg gesucht worden, um seinen Vorstellungen Rechnung zu tragen. Die rechtlichen Folgen der Überstellung seien ausführlich mit ihm besprochen worden.

Mit Schreiben vom 10. Mai 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, daß seine mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1985 verfügte Überstellung in die Verwendungsgrupppe C unwirksam sei und er weiterhin der Verwendungsgruppe B angehöre. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S., bei dem er seit langem in fachärztlicher Behandlung stehe und dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde, im beigelegten Schreiben vom 7. Februar 1992 bestätigt habe, daß es sich bei seiner Erkrankung "in den Jahren 1984/85 um eine prolongierte endogene Depression handelte, bei der die negativistische Selbstwahrnehmung typisch ist." Der Beschwerdeführer sei daher zum Zeitpunkt seiner Zustimmung zur Überstellung in die Verwendungsgruppe C nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung und Tragweite dieses Schrittes zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Die zum damaligen Zeitpunkt fehlende volle Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe zur Folge, daß er der Überstellung in die Verwendungsgruppe C nicht rechtswirksam zugestimmt habe und seine bescheidmäßig verfügte Überstellung ihm gegenüber nicht wirksam geworden sei (Hinweis auf VwSlg. 8057/A). Die Zulässigkeit seines Feststellungsbegehrens begründete der Beschwerdeführer damit, er habe keinen Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppe B; außerdem erleide er im Hinblick auf die zu erwartende Pensionierung durch seine Überstellung in die Verwendungsgruppe C finanzielle Nachteile. Das Feststellungsbegehren sei die einzige Möglichkeit, die ihm rechtmäßig zustehende Besoldung zu erhalten. Sein Antrag auf Feststellung sei als gegenstandslos zu betrachten, wenn sich die belangte Behörde dazu entschlösse, ihren Bescheid vom 31. Jänner 1985 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.

In der Folge ersuchte die belangte Behörde nach Übermittlung der Verwaltungsakten und einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes den Sanitätsdienst zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"1. Kann allein aufgrund des oben beschriebenen Krankheitsbildes schon auf eine Handlungsunfähigkeit im Zeitraum 1984/85 geschlossen werden, die bewirkt hätte, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Zustimmung zur Überstellung in die Verwendungsgruppe C die Bedeutung und Tragweite seines Antrages bzw. seiner Zustimmung zur Überstellung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht erkennen und sich dementsprechend verhalten konnte?

2. Kann aufgrund der Aktenlage beurteilt werden, ob die Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Überstellung aufgrund des Verhaltens des Antragstellers dessen Handlungsfähigkeit in Zweifel ziehen und eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen mußte?"

In seiner Stellungnahme vom 25. August 1993 hielt der amtsärztliche Sachverständige Dr. H. vorab fest, daß der Sanitätsdienst bis dato nicht befaßt worden sei. Weder sei der Sanitätsdienst im Verfahren betreffend Überstellung des Beschwerdeführers 1984/85 noch zu einem späteren Zeitpunkt konsultiert worden. Der amtsärztliche Sachverständige führte unter anderem aus:

"Wesentlich ist, daß im gegenständlichen Fall keine entsprechenden ärztlichen bzw. fachärztlichen Befunde, welche den psychischen Zustand des Herrn Ing. G... zum gegenständlichen Zeitpunkt 1984/85 dokumentieren bzw. beschreiben, aktenkundig sind. Es können im gegenständlichen Fall nur folgende medizinisch relevante Fakten als Beurteilungshilfe herangezogen werden:

1.

Das bereits oben zitierte schriftliche Ansuchen des Herrn Ing. G... vom 16. Juli 1984, in welchem er um Entbindung von der Verantwortlichkeit als Meßgruppenleiter aus gesundheitlichen Gründen, wie sehr stark vorhandene Konzentrationsschwäche, ausgeprägtes Nachlassen der Merkfähigkeit un stärkere Kopfschmerzen, bittet.

2.

Die bereits erwähnte Bestätigung (Honorarnote) des Univ.Prof.Dr. Herbert B..., Wien, Facharzt für Anaesthesie, vom 22. Februar 1984: In dieser Honorarnote wird besätigt, daß Herr Ing. G... zwischen 23. Jänner 1984 und 22. Februar 1984 insgesamt 15mal in spezieller Behandlung stand (Sauerstofftherapie, Medikamente, Blutgasanalyse, Bestrahlung, Blutzuckerbestimmung, EKG, Spirometrie, klinische Untersuchung) und als Diagnose werden vegetative Dystonie, Abnahme der Leistungsfähigkeit sowie depressives Zustandsbild angeführt.

3.

Aktenkundiger Befund des Dr. D... für den Kurantrag vom 5. März 1981: Vor 19 Jahren und vor 8 Jahren sogenannte Nervenzusammenbrüche, war damals depressiv und antriebslos, seit einigen Monaten wiederum ein Zustand mit leichter Depressivität, leichter Antriebslosigkeit, starken Konzentrationsstörungen, daneben starker Zwanghaftigkeit, Therapie mit Antidepressiva wurde begonnen, EEG und neurologischer Befund unauffällig, Diagnose: derzeit depressives Syndrom, Reise- und Kurfähigkeit ist gegeben; die Notwendigkeit der Kur wird am 5. Mai 1981 durch den Vertrauensarzt bestätigt.

4.

Auszug aus dem Aktenvermerk des Dr. O..., PersR-10075/59-1984/Ob, vom 6. November 1984 (Akt Seite 150): "Heute erschien Ing. G... auf meine telefonische Einladung in der oben angeführten Angelegenheit bei mir. Er berichtete über seine gesundheitlichen Probleme und stellte die Verringerung seiner Merkfähigkeit in den Mittelpunkt.

    Er machte in seinen Darlegungen einen ausgesprochen,

    depressiven, jedenfalls nervlich kranken Eindruck. Er sieht

    seine gesamte, nun über 22 Jahre dauernde Tätigkeit bei der

    Agrarbezirksbehörde G... als mehr oder weniger unglücklich

    an. ..... Er habe schon verschiedene Ärzte aufgesucht und

    sich freiwillig im Wagner-Jauregg-Krankenkhaus untersuchen

    lassen; auch derzeit stehe er in Behandlung. ..... Eine

    Verwendung bei einer anderen Dienststelle könnte er sich

    infolge seines Alters und der zweifellos notwendigen

    Einarbeitung und Umstellung nicht vorstellen. ..... Ich

    erklärte ihm weiters, welche dienstrechtlichen Konsequenzen

    damit zwingend verbunden wären: ..... Im Zusammenhang

beschäftigte ihn die Rückwirkung auf die Reisegebühren, die sicher unvermeidlich ist, sowie auf die Bemessung des Ruhegenusses. Schließlich schien ihm aber diese Lösung vorstellbar zu sein.

Ich machte ihn weiters aufmerksam, daß aufgrund seiner Mitteilung die Dienstfähigkeit in Frage stünde, und er damit rechnen müsse, daß er jedenfalls zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen werde. ....."

5.  Bereits erwähntes Schreiben des Herrn Dr. Günther S...,

    Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bzw. Psychotherapie

    in G... vom 2. Februar 1992: "Seit geraumer Zeit ist Herr

    Ernst G... in meiner fachärztlichen Behandlung. Aus

    gesundheitlichen Gründen glaubte Herr G... 1984 um seine

    Enthebung von seiner Funktion als Meßgruppenleiter ansuchen

    zu müssen, wobei ihm ein Weiterverbleiben im Aktivstand nur

    bei einer gleichzeitigen Degradierung zugestanden wurde.

    Bei dieser Erkrankung handelte es sich um eine prolongierte

    endogene Depression, bei der die negativistische

    Selbstwahrnehmung typisch ist. In einem solchen

    Krankheitszustand können sicher keine adäquaten

    Entscheidungen getroffen werden. Der Patient war von

    Oktober 1984 bis Jänner 1985 in meiner Behandlung. Herr

    G... ist seit längerem wieder voll einsatzfähig."

6.  Weiteres Schreiben des Herrn Dr. S... vom 10. April 1992;

    "Herr Ing. G... hatte sich vom 23. Jänner bis

    22. Februar 1984 bei Herrn Univ.Prof.Dr. Herbert B...,

    Wien, einer sogenannten Sauerstofftherapie unterzogen.

    Prof. B... ist Facharzt für Anaesthesie und nicht für

    Neurologie. Trotzdem gelangte er zur Diagnose: depressives

    Zustandsbild. Wie ich schon in meinem Schreiben vom

    7. Februar d.J. ausführte, handelt es sich hierbei um eine

    schwere Krankheit mit dem von mir skizziertem

    Erscheinungsbild und Verlauf."

7.

Letztes aktenkundiges Schreiben des Herrn Dr. S... vom 19. Juni 1992: es wird ergänzend bemerkt, daß die juridische Grundlage, daß es der Wunsch des Gesuchswerbers selbst gewesen sei, nach heutigen medizinischen Erkenntnissen nicht aufrecht erhalten werden könne.

BEURTEILUNG:

Ausgehend von diesen ungenauen medizinischen Fakten muß festgestellt werden, daß man die Handlungsunfähigkeit des Herrn Ing. G... aufgrund einer bestehenden psychischen Erkrankung für den gegenständlichen Zeitraum Juli 1984 bis Jänner 1985 retrospektiv weder mit Sicherheit ausschließen noch bestätigen kann (aus hs. Sicht ist das Vorliegen einer Handlungsunfähigkeit zum gegenständlichen Zeitpunkt unwahrscheinlich, kann jedoch unter Berücksichtigung der fachärztlichen schriftlichen Ausführungen des Herrn Dr. S..., welcher eine schwere Krankheit im Sinne einer prolongierten endogenen Depression und die Behandlung des Ing. G... von Oktober 1984 bis Jänner 1985 bestätigt, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden). Es muß aber gesagt werden, daß alleine die Diagnose einer "prolongierten endogenen Depression" - ohne Beschreibung des aktuellen psychischen Zustandes sowie ohne Angaben über Schweregrad, Ausprägung, Therapie und Verlaufsform - nicht unbedingt auf eine derart schwerwiegende psychische Störung, durch welche die Handlungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt oder sogar ausgeschlossen ist, rückschließen läßt. Kennzeichen einer endogenen Depression sind - in unterschiedlicher Ausprägung - die depressive Verstimmung, die Denkhemmung, die Senkung des Antriebs, die psychomotorische Hemmung, die vegetativen Störungen (schlechter Schlaf, Appetitlosigkeit etc.) sowie depressive Wahnideen (die depressiven Gedanken umfassen meist Minderwertigkeits-, Schuld-, Verarmungsgefühle sowie unbegründete Selbstvorwürfe bis hin zu Zwangsvorstellungen und bis hin zur Wahnbildung), darüberhinaus gibt es diverse klinische Sonderformen. Bei stärkerer Ausprägung der depressiven Symptome kommt es durch die Verlangsamung der Denkabläufe naturgemäß zu einer Senkung der Leistung und Konzentration und damit zu einer auffälligen Reduzierung der Arbeitskraft. Für die einfachsten Alltagsverrichtungen wird lange Zeit gebraucht und der Betroffene kann Tätigkeiten weder beginnen, noch längere Zeit durchhalten. Dieser Zustand ist akut behandlungsbedürftig (meist stationäre Behandlung erforderlich) und ist in der Regel mit der Inanspruchnahme von Krankenstand verbunden. In den vorliegenden Aktenunterlagen finden sich keine Hinweise darauf, daß Herr Ing. G... eine stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Abteilung in Anspruch genommen hätte, oder zum gegenständlichen Zeitraum in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit für die Umgebung auffällig beeinträchtigt war (bei einer schweren endogenen Depression gäbe es Probleme sowohl bei der Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B als auch in der Verwendungsgruppe C, da die Leistung und Arbeitskraft insgesamt stark vermindert wäre). Zur von Univ.Prof.Dr. B..., welcher Herrn Ing. G... zwischen 23. Jänner und 22. Februar 1984 mehrmals ambulant behandelte, gestellten Diagnose des "depressiven Zustandsbildes" muß festgestellt werden, daß auch daraus Schweregrad bzw. Ausmaß des Krankheitsbildes nicht abgeleitet werden können. So können depressive Verstimmungen auch bei Gesunden auftreten, da sich bekanntermaßen viele innerseelische Konfliktkonstellationen depressiv gefärbt auswirken können und bei einer solchen Verstimmung darf nicht immer eine Beziehung zum Krankheitsbild der Depression hergestellt werden. Des weiteren hat Herr Univ.Prof. Dr. B... Herrn Ing. G... zuletzt am 22. Februar 1984 gesehen bzw. behandelt und es können daher keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand 5 Monate später gezogen werden (am 16. Juli 1984 wurde das schriftliche Ansuchen gestellt). Zusammenfassend ergibt sich aus hs. Sicht folgende Beantwortung der do. gestellten Fragen:

zu 1. Sowohl aus der von Univ.Prof.Dr. B... gestellten

Diagnose "depressives Zustandsbild" als auch aus der vom behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. S..., dokumentierten Diagnose einer "prolongierten endogenen Depression" kann aus hs. Sicht nicht von vorne herein auf eine Handlungs- und Einsichtsunfähigkeit im Zeitraum Juli 1984 bis Jänner 1985 geschlossen werden. Die gegenständlichen Diagnosen beschreiben den Grad bzw. die Ausprägung der Depression nicht, es kann sich um leichte Grade einer Depression handeln, die sich lediglich in Freudlosigkeit und Konzentrationsschwäche äußert, bis hin zu schweren Krankheitsbildern mit völliger Denkhemmung und Wahnbildung (in einer derartigen Phase wäre die Handlungsfähigkeit, aber auch die Berufsfähigkeit ausgeschlossen). Die Diagnose der endogenen Depressionen läßt somit keinen Rückschluß auf Schweregrad und Handlungsunfähigkeit zu. Wesentlich ist, daß im gegenständlichen Fall keine entsprechenden ärztlichen bzw. fachärztlichen Befunde, welche den aktuellen psychischen Zustand des Herrn Ing. G... zum gegenständlichen Zeitpunkt 1984/85 dokumentieren bzw. beschreiben, aktenkundig sind. Eine exakte Aussage über das Ausmaß bzw. die Ausprägung der psychischen Störung des Herrn Ing. G zum gegenständlichen Zeitraum 1984/85 und einer damit verbundenen eventuellen Beeinträchtigung seiner Handlungsfähigkeit ist unter diesen Voraussetzungen retrospektiv nicht möglich.

zu 2. In den zur Verfügung stehenden Aktenunterlagen werden

keine Verhaltensweisen des Herrn Ing. G... beschrieben.

Daß Herr Ing. G... im gegenständlichen Zeitraum 1984/85

an einer psychischen Störung gelitten haben muß, wird einerseits durch die subjektiv geäußerten Beschwerden (stark vorhandene Konzentrationsschäwche, ausgeprägtes Nachlassen der Merkfähigkeit, stärkere Kopfschmerzen) und andererseits durch die im Aktenvermerk vom 6. November 1984 dokumentierten Wahrnehmungen ("Er machte in seinen Darlegungen einen ausgesprochen depressiven, jedenfalls nervlich kranken Eindruck.") deutlich. Es kann daraus jedoch nicht auf eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit geschlossen werden. Aufgrund der Tatsache, daß Herr Ing. G... einen psychische kranken Eindruck machte, wäre es sinnvoll gewesen, zu diesem Zeitpunkt eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Sie hätte Aufschluß geben können über den Grad und die Auswirkungen der psychischen Erkrankung. Erwähnenswert ist noch, daß Herr Dr. D... bereits 1981 - im Rahmen der Untersuchung für einen Kurantrag - ein depressives Syndrom feststellte."

Dazu nahm der Beschwerdeführer nach Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 13. Oktober 1993 Stellung. Im amtsärztlichen Gutachten werde der Umstand, daß keine exakte Aussage über die Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum maßgebenden Zeitpunkt möglich sei, hauptsächlich darauf zurückgeführt, daß die von Dr. S. erstellte Diagnose zu wenig aussagekräftig sei. Es scheine daher dem Beschwerdeführer unbedingt erforderlich, Dr. S. als Zeugen zum Ausmaß und den Auswirkungen der psychischen Störung und seiner Beeinträchtigung zum entscheidungswesentlichen Zeitraum 1984/85 zu vernehmen. Dr. S. habe den Beschwerdeführer seinerzeit behandelt und sei daher in der Lage, die vom Amtssachverständigen geforderten näheren Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, Dr. S. als Zeugen zum Thema seiner Handlungsunfähigkeit in den Jahren 1984/85 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsakt gegenüber einer Person auf Grund ihrer eingeschränkten Handlungsfähigkeit wirksam geworden sei, komme es nicht auf die allgemeine Handlungsfähigkeit an. Vielmehr sei im Einzefall zu prüfen, ob die Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite eines konkreten Verwaltungsverfahrens und außerdem auch jeder von ihr gesetzten Verfahrenshandlung (oder Unterlassung) zu erkennen vermöge (Hinweis auf VfSlg. 7699 und weitere Judikatur). Die Prozeßfähigkeit hänge vom Grad der Geistesschwäche und der Art der Prozeßhandlung ab. Es reiche aus, wenn die Partei zwar nicht absolut, aber relativ unfähig sei, die Folgen bestimmter Prozeßhandlungen zu beurteilen. Den Beschwerdeführer treffe im Hinblick auf § 39 Abs. 2 AVG keine Pflicht, seine Handlungsunfähigkeit zum fraglichen Zeitpunkt zu beweisen. Schon aus dem amtsärztlichen Gutachten sei dieser Schluß in rechtlicher Sicht zu ziehen, bestätigten doch sämtliche Personen, die mit dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1984/85 zu tun gehabt hätten (Hinweis auf den AV von Dr. O. und die Stellungnahme von Dr. S. vom 7. Februar 1992 sowie die Arztrechnung von Dr. B.) massive psychische Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere starke Depressionen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Überstellung mit Bescheid vom 31. Jänner 1985 ab und stellte fest, daß "die Überstellung in die Verwendungsgruppe C rechtswirksam erfolgt ist". Sie stellte vorab - nach geraffter Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens - in der Begründung fest, daß im Beschwerdefall die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei. Es gebe kein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren, in dem die aufgeworfene Frage zu entscheiden sei. Ein Antrag auf Rücküberstellung in die Verwendungsgruppe B könne im Gegensatz zum begehrten Feststellungsbescheid diese Rechtsfolge nicht rückwirkend herbeiführen. Die Möglichkeit der Entscheidung im Rahmen eines Wiederaufnahme-Verfahrens gemäß § 69 AVG scheide aus, da ein entsprechender Antrag nach Ablauf von drei Jahren nach Bescheiderlassung als verspätet zurückzuweisen wäre. Auch sei das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers zu bejahen, weil sein Feststellungsantrag ein geeignetes Mittel zur Beseitigung einer Rechtsgefährdung (hier: dienstrechtliche Schlechterstellung wegen seiner möglicherweise rechtsunwirksamen Überstellung) sei. Dem Feststellungsbescheid komme auch die Eignung zu, die dienstrechtliche Stellung des Beschwerdeführers für die Zukunft klarzustellen. In der Sache selbst führte die belangte Behörde aus, nach § 20 Abs. 1 des als Landesvorschrift geltenden GÜG bedürfe die Überstellung des Beamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe seiner schriftlichen Zustimmung. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Überstellung sei mangels seiner vollen Handlungsfähigkeit nicht rechtswirksam, hielt die belangte Behörde entgegen, der Beschwerdeführer habe im Juli 1984 selbst ersucht, ihn aus gesundheitlichen Erwägungen von der Verantwortlichkeit eines Meßgruppenleiters zu entbinden. Gegenüber der Personalabteilung habe er dies im wesentlichen mit Reibereien mit Parteien und damit begründet, daß er seine Tätigkeit als unglücklich betrachte. Bei diesen Gesprächen sei als Alternative auch die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand besprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei eine ausreichende Überlegungsfrist eingeräumt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer damals einen depressiven Eindruck erweckt habe, habe auf Grund der bestehenen Gesprächsbasis kein Grund zur Annahme bestanden, daß er die Folgen seines Begehrens nicht absehen könne. Dies umsomehr, als innerhalb eines längeren Zeitraumes wiederholt Gespräche geführt worden seien, die den Beschwerdeführer letztlich dazu bewogen hätten, auf Grund seines bestehenden Interesses an einer weiteren beruflichen Tätigkeit die Überstellung zu beantragen. Allein auf Grund seines Verhaltens, insbesondere seiner Schilderung seiner beruflichen Tätigkeit als eine Serie von Enttäuschungen, habe kein zwingender Anlaß bestanden, eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Handlungsfähigkeit vornehmen zu lassen. Diese Auffassung werde auch von dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten getragen. Darin werde im wesentlichen betont, daß allein auf Grund der Diagnose einer "prolongierten endogenen Depression" nicht von vornherein auf eine Handlungs- und Einsichtsunfähigkeit des Beschwerdeführers im maßgebenden Zeitraum geschlossen werden könnte. Auf der Grundlage dieses Gutachtens in Verbindung mit dem oben geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Dienstbehörde sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Zustimmung zur Überstellung die Bedeutung und Tragweite seines Schrittes erkannt und sich dementsprechend verhalten habe. Von erheblicher Bedeutung sei auch, daß der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Überstellung immer in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zufriedenstellend zu verrichten. Wie aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgehe, gebe es jedoch bei einer schweren endogenen Depression wegen einer für die Umgebung auffällig beeinträchtigten beruflichen Leistungsfähigkeit Probleme sowohl bei der Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B als auch in der Verwendungsgruppe C, da Leistungen und Arbeitskraft insgesamt stark vermindert wären. Eine derart weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe jedoch beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beobachtet werden können. Aus diesen Gründen habe von der Einvernahme Dris. S. als Zeuge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 des gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, als Landesgesetz in Kraft stehenden, im Beschwerdefall anzuwendenden Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG), BGBl. Nr. 22/1947, erfolgt die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe durch Ernennung auf einen Dienstposten der anderen Verwendungsgruppe. Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte den Bedingungen für die Erlangung eines solchen Dienstpostens entspricht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.

Vorab ist darauf hinzuweisen, daß auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Beschwerdefall zulässig ist. Entgegen der Meinung der belangten Behörde steht aber ein Feststellungsbegehren, mit dem - wie im Beschwerdefall - die Absprache über die Unwirksamkeit eines Ernennungs(Überstellungs)bescheides (mangels Handlungsfähigkeit des betroffenen Beamten) beantragt wird, zu einem Antrag auf Wiederaufnahme dieses Ernennungsverfahrens nicht im Verhältnis der Subsidiarität. Abgesehen davon, daß nach § 14 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden DVG durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens der frühere Bescheid nicht aufgehoben wird - diese Rechtsfolge tritt erst mit dem neuen Bescheid, mit dem das wiederaufgenommene Verfahren abgeschlossen wird, ein (vgl. § 14 Abs. 2 DVG) - setzt ein Wiederaufnahme-Antrag die Erlassung eines rechtskräftigen (und damit wirksam erlassenen) Bescheides voraus, der aus bestimmten im Gesetz taxativ aufgezählten Gründen nachträglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden soll. Bis zur Erlassung des neuen Bescheides im wiederaufgenommenen Dienstrechtsverfahren liegt daher ein rechtskräftiger (und damit wirksam erlassener) früherer Bescheid vor. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dieser neue Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu näher § 14 Abs. 3 DVG) rückwirkend an die Stelle des früheren Bescheides zu treten hat und damit im Ergebnis dieselbe Wirkung herbeiführen kann, wie ein erfolgreicher Feststellungsantrag der Art, wie ihn der Beschwerdeführer gestellt hat. Einem solchen Feststellungsbegehren, wie es der Beschwerdeführer gestellt hat, liegt nämlich die Behauptung zugrunde, daß der Ernennungs(Überstellungs)bescheid gar nicht wirksam erlassen wurde, dem Rechtsbestand niemals angehört hat und daher von vornherein keine Rechtswirkungen entfalten konnte. Verlangt wird damit nicht die Beseitigung der Rechtskraft eines erlassenen Bescheides, die der neuerlichen Aufrollung der erledigten Verwaltungssache entgegensteht, sondern die Feststellung seiner von Anfang an gegebenen Unwirksamkeit. Einem auf einem solchen Vorbringen gestützten Wiederaufnahme-Antrag wäre schon deshalb nicht stattzugeben. Bei dieser Fallkonstellation ist es daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ohne Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eines Wiederaufnahme-Antrages zugestanden wäre, wobei die absoluten Fristen für die Wiederaufnahme im Dienstrechtsverfahren - abweichend vom AVG - in § 14 Abs. 4 DVG geregelt sind.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung, daß er als oberösterreichischer Landesbeamter der Verwendungsgruppe B und nicht der Verwendungsgruppe C angehöre, und in seinem Recht auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, die im zweiten Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, "daß die Überstellung in die Verwendungsgruppe C rechtswirksam erfolgt ist", sei von ihm nicht beantragt worden. Ein öffentliches Interesse an dieser Feststellung sei weder erkennbar noch von der belangten Behörde behauptet worden.

Dem ist zu erwidern, daß die Feststellung der Wirksamkeit der strittigen Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe C im zweiten Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides bloß mit anderen Worten den normativen Inhalt des ersten Teiles des Spruches (mit dem der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers inhaltlich abgewiesen wird) zum Ausdruck bringt. Schon deshalb liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben. Die persönliche Handlungsfähigkeit von Verfahrensbeteiligten, die nach dem auch im Dienstrechtsverfahren anwendbaren § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sei, sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde sei jedoch im Überstellungsverfahren 1984/85 dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, obwohl seine Ausführungen und die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen massive Zweifel daran hätten wecken müssen, daß er im Zeitpunkt seines Ansuchens um Überstellung in die Verwendungsgruppe C und im weiteren Verfahren in der Lage gewesen sei, die Bedeutung und Tragweite dieses Verfahrens zu verstehen.

Soweit dieser Vorwurf als selbständige Verfahrensrüge gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht bloß als Darstellung des historischen Geschehens) aufzufassen ist, geht er am Gegenstand des Verfahrens vorbei. Auf Grund des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1993 hatte die belangte Behörde über die Wirksamkeit der mit Bescheid vom 31. Jänner 1985 verfügten Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe C zu entscheiden. Dabei hatte sie zu prüfen, ob im damals maßgebenden Zeitraum eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit (Prozeßfähigkeit) des Beschwerdeführers bestand und bejahendenfalls, ob dies die Unwirksamkeit der Überstellung zum 1. März 1985 bewirkte oder nicht, allenfalls ob in einem späteren Zeitpunkt Konvalidierung eingetreten sein könnte. Ob der belangten Behörde im seinerzeitigen Überstellungsverfahren vorgeworfen werden konnte, sie hätte es trotz massiver Hinweise unterlassen, vor Erlassung ihres Bescheides vom 31. Jänner 1985 diese Frage zu prüfen, ist für den Ausgang des vorliegenden Feststellungsverfahrens ohne Bedeutung.

Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist die Zustellung des Bescheides vom 31. Jänner 1985, die nach der Aktenlage (eigenhändig vom Beschwerdeführer unterfertigte Empfangsbestätigung) durch dessen Ausfolgung an den Beschwerdeführer durch seinen Dienststellenleiter am 12. Februar 1985 erfolgte. Zwar ist die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, weil er nach § 20 Abs. 1 GÜG der schriftlichen Zustimmung des Beamten bedarf. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erforderliche Zustimmung in Schriftform nach § 20 Abs. 1 GÜG aber nur ein Rechtmäßigkeits-, nicht aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Überstellungsbescheid. Dies folgt daraus, daß Bescheide (in verfassungsrechtlichem Sinn) individuelle, hoheitliche, im Außenverhältnis ergehende normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Verwaltungsakte sind (so Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

6. Auflage, Rz 379). Kennzeichnend für das Element "hoheitlich" ist die von der Rechtsordnung verliehene Kompetenz zur einseitigen (heteronomen) Rechtserzeugung (siehe Walter/Mayer, aaO, Rz 381). Dies schließt nicht aus, daß der einfache Gesetzgeber mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte in Bescheidform (wie z.B. antragsbedürftige Verwaltungsakte) vorsehen kann. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, wie weit dieser Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers reicht und ob es überhaupt zulässig wäre, die Erlassung eines Bescheides vorzusehen und gleichzeitig dessen Wirksamkeit von einem Willensakt des Normadressaten abhängig zu machen. Selbst wenn die Verfassung einen derart weiten Gestaltungsspielraum zuließe, müßte der einfache Gesetzgeber eine derartige Rechtsfolge hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, weil eine solche Gestaltung vom Regeltypus des Hoheitsaktes Bescheid entscheidend abweicht. Dies ist in § 20 Abs. 1 GÜG aber nicht geschehen: Aus dem Erfordernis der schriftlichen Zustimmung allein kann dies nicht abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die Überstellung ein Unterfall der Ernennung im Dienstverhältnis ist. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hat grundsätzlich niemand einen Rechtsanspruch auf Ernennung; die Behörde ist nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Sachentscheidung zu erlassen (vgl. z.B. VwSlg. N.F. Nr. 9929/A sowie das Erkenntnis vom 15. September 1979, 3504/78 und die dort angegebene Vorjudikatur). Die Schaffung eines Antragsrechtes des Betroffenen in einem Ernennungsverfahren würde zumindest das Recht auf Sachentscheidung begründen und damit ein von der nach der ständigen Rechtsprechung üblichen Konzeption der Ernennung abweichendes Regelungsmodell schaffen. Offenkundig wollte der Gesetzgeber auch bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe jedoch am üblichen Konzept der Ernennungen festhalten, gleichzeitig aber sicherstellen, daß eine derartige Ernennung nicht gegen den Willen des Beamten erfolgen darf. Die Schriftform der Zustimmung soll zum einen dem Beamten vor einer unüberlegten Handlungsweise schützen; daneben dient sie auch Beweissicherungszwecken. Vor diesem Hintergrund ist aber das Fehlen einer erforderlichen schriftlichen Zustimmung nach § 20 Abs. 1 GÜG rechtlich wie beim antragsbedürftigen Verwaltungsakt als bloßes Rechtmäßigkeitserfordernis aufzufassen. Im Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1962, 916/59, von dieser Auffassung ausgegangen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zur Besoldungsordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. Nr. 15/1956, ausgesprochen, daß die Überstellung eines Beamten der Stadt Wien in eine niedrigere Verwendungsgruppe - ungeachtet des Fehlens einer dem § 20 Abs. 1 GÜG vergleichbaren Bestimmung im Landesbereich - dessen Zustimmung bedürfte, weil auch die Änderung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (sowie dessen Begründung) nicht gegen den Willen des Bediensteten erfolgen dürfe. Er hob die Überstellung des damaligen Beschwerdeführers in eine niedrigere Verwendungsgruppe wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil der Beamte der bekämpften Personalmaßnahme weder zugestimmt noch diese beantragt hatte.

Der Beschwerdeführer bringt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, seine Handlungsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt habe zur Folge gehabt, daß er der Überstellung nicht rechtswirksam zugestimmt habe und der Rechtsakt, mit dem seine Überstellung in die Verwendungsgruppe C verfügt worden sei (Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 1985) ihm gegenüber nicht habe wirksam werden können (Hinweis auf VwSlg. N.F. Nr. 8057/A). Im vorliegenden Feststellungsverfahren habe es die belangte Behörde unterlassen, die vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme für notwendig befundenen zusätzlichen Informationen einzuholen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Es fehlten die nach den Angaben dieses Sachverständigen für eine ausreichende Beurteilung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt notwendigen Feststellungen über den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers in den Jahren 1984/85, den Schweregrad, die Ausprägung, die angewandte Therapie und die Verlaufsform seiner von Dr. S.

diagnostizierten prolongierten endogenen Depression. Dr. S., der nach den der belangten Behörde bekannten Angaben den Beschwerdeführer von Oktober 1984 bis Jänner 1985 behandelt habe, wäre in der Lage gewesen, diese Auskünfte zu erteilen. Diesbezüglich sei der Sachverhalt durch den Verzicht auf die Einvernahme Dris. S. ergänzungsbedürftig geblieben. Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie zum Schluß gekommen, daß eine Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers damals vorgelegen sei, weil die Ausformung der Krankheit eine adäquate Entscheidung nicht ermöglicht hätte. Die belangte Behörde habe auch ihre Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 39 Abs. 2 AVG) verletzt, weil sie die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme Dris. S. abgelehnt habe, obwohl der Amtssachverständige eine abschließende Beurteilung seiner Handlungsfähigkeit auf Grund der Aktenlage für unmöglich gehalten habe. Ein beantragter Zeugenbeweis dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen könne und sie auch nicht zu einem anderen Ergebnis kommen könnte, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was der Beschwerdeführer unter Beweis stelle oder wenn der beantragte Beweis offenbar unerheblich sei. Dies alles treffe im Beschwerdefall wegen des Gutachtens des Amtssachverständigen und der schriftlichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme Dris. S. vom 7. Februar 1992 nicht zu. Die belangte Behörde habe auch einen wesentlichen Verfahrensfehler dadurch begangen, daß sie keine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Zeugen Dr. S. unter Beiziehung eines Amtssachverständigen anberaumt habe, obwohl dies die zweckmäßigste Methode gewesen wäre, die genaue Ausformung der damaligen Erkrankung des Beschwerdeführers zu erörtern. Tatsächlich wäre Dr. S. als behandelnder Arzt als einziger in der Lage gewesen, zu einer entsprechenden Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen. Stattdessen habe sich die belangte Behörde ausschließlich auf ein nach der Aktenlage erstelltes Gutachten gestützt. Trotz entsprechender Mitwirkung und Beweisanbot habe die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt. Sie sei auch nicht ihrer Begründungsverpflichtung nach § 58 Abs. 2 AVG nachgekommen, weil sie nicht hinreichend klar dargelegt habe, warum sie entgegen dem Gutachten des Amtssachverständigen - aber unter allgemeiner Beziehung darauf - vermeine, eine spezielle Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Sie stütze sich lediglich darauf, daß eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl bei der Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B als auch in der Verwendungsgruppe C nicht habe beobachtet werden können, ohne jedoch zu erklären, warum daraus auf eine Handlungsfähigkeit im Verfahren geschlossen werden müsse. Eine spezifische das Verfahren betreffende Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers bedeute nicht, daß dieser generell zu jeder Handlung oder zur Verrichtung seiner Arbeit unfähig sein müsse. Außerdem ergebe sich aus dem Aktenvermerk von Dr. O., daß der Beschwerdeführer in seiner früheren Verwendung sehr wohl Probleme mit den Parteien gehabt habe. Auch sei nach diesem Aktenvermerk die Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers wegen der Jahreszeit (Winter; Tätigkeit in der Meßgruppe) eher gering gewesen, weshalb Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit nicht offen zutage getreten wären. Auch sei die Dienstfähigkeit sehr wohl in Frage gestellt worden. Das Fehlen von Vermerken über Fehlleistungen des Beschwerdeführers könnte auch darauf zurückzuführen sein, daß ihm auf Grund und in Kenntnis seiner Krankheit eine große Toleranz entgegengebracht worden sei. Hätte sich die belangte Behörde im Sinne ihrer Begründungspflicht damit näher auseinandergesetzt, wäre sie zum Schluß gekommen, daß aus dem Fehlen von Unterlagen über mangelnde Arbeitsleistungen im Personalakt weder darauf geschlossen werden müsse, daß keine derartige Reduktion der Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei, noch daß deswegen eine spezifische Unfähigkeit bestanden hätte, die Bedeutung und Tragweite einer Verfahrenshandlung zu erkennen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat ihren Schluß, der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum (der im Hinblick auf die Art der Beweisführung durch die belangte Behörde auch den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitumfaßt) "handlungs- und einsichtsfähig" gewesen, nicht bloß darauf gestützt, daß allein auf Grund der Diagnose in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben Dris. S. nicht von vornherein das Gegenteil anzunehmen sei. Sie hat letztlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Umstand, daß der Beschwerdeführer sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt seiner Überstellung immer in der Lage gewesen sei, seinen Dienst zufriedenstellend zu versehen, eine entscheidende Bedeutung zugemessen. Dies deshalb, weil aus dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten hervorgehe, daß es bei einer schweren endogenen Depression wegen einer für die Umgebung auffällig beeinträchtigten beruflichen Leistungsfähigkeit Probleme sowohl bei der Tätigkeit in der Verwendungsgruppe B als auch in der Verwendungsgruppe C gegegen hätte, weil Leistung und Arbeitskraft in diesem Zustand insgesamt stark vermindert gewesen wären. Eine derartig weitgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit habe jedoch beim Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können. Dieses Argument baut auf einer Sachverhaltsfeststellung auf, aus der der medizinische Amtssachverständige auf Grund seines Fachwissens eine gutachterliche Schlußfolgerung gezogen hat. Es findet sich bereits im Gutachten des Amtssachverständigen, das dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs in Ablichtung übermittelt wurde. Trotz gebotener Gelegenheit hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dazu weder die getroffene Sachverhaltsfeststellung bekämpft - das nunmehr in diese Richtung erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar - noch ist er der gutächtlichen Äußerung (Zusammenhang zwischen der Schwere der Erkrankung und der Auffälligkeit einer dadurch bedingten Beeinträchtigung der Leistungfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zuordnung der dienstlichen Tätigkeit zu bestimmten Verwendungsgruppen und Rückschluß aus dem Fehlen solcher Auffälligkeiten auf einen geringeren Grad der Depression) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Diese Sachverständigen-Äußerung erschöpfte sich auch nicht bloß in der Abgabe eines Urteils, ohne die Tatsache, auf die sich das Urteil gründet, erkennen zu lassen.

Wegen der - nicht zuletzt auch durch die späte Antragstellung des Beschwerdeführers (daß dies eine Folge der Krankheit gewesen sei, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet; vgl. auch seine bereits Ende 1989 erhobene Beschwerde bei der Volksanwaltschaft) - besonderen Schwierigkeiten, die mit der rückblickenden Beurteilung der Handlungsunfähigkeit zu einem Jahre zurückliegenden Zeitpunkt verbunden sind, hält es der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Situation im Beschwerdefall auch nicht für rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diesem unbestritten gebliebenen Argument eine besondere Bedeutung zugemessen hat. Sie war auch nicht verpflichtet, den vom Beschwerdeführer als Zeugen beantragten Dr. S. in einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, da dieser Zeuge keine auf eigenen (sachkundigen) Wahrnehmungen beruhenden Angaben über den Zustand des Beschwerdeführers zum maßgebenden Termin der Zustellung des Überstellungsbescheides vom 31. Jänner 1985 (= 12. Februar 1985) machen kann, stand doch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben nicht in dessen Behandlung.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensverletzungen liegen deshalb im Beschwerdefall nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120024.X00

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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