TE Vwgh Beschluss 2020/9/29 Ra 2020/19/0174

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des T T, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2020, L515 2171059-1/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein minderjähriger georgischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Juli 2017 - gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Geschwistern - einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er leide an einer infantilen Zerebralparese. In Georgien könne er die notwendige medizinische Behandlung nicht erlangen.

2        Mit Bescheid vom 25. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Der Beschwerde erkannte das BFA die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass die Durchführung der Außerlandesbringung des Revisionswerbers bis 23. September 2019 aufgeschoben werde. Inhaltsgleiche Bescheide des BFA ergingen auch zu den Familienmitgliedern des Revisionswerbers.

3        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das BFA - nachdem es zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Unter einem abgewiesen wurden auch die Beschwerden der Familienmitglieder des Revisionswerbers gegen die sie betreffenden Bescheide.

4        Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zum Gesundheitszustand des Revisionswerbers und führte aus, dass die beim konkreten Krankheitsbild erforderliche medizinische Behandlung für den Revisionswerber in Georgien tatsächlich verfügbar sei. Es bestehe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Revisionswerbers nach Art. 3 EMRK.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis werde den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehaltenen Anforderungen an die Begründungen der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nicht gerecht. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Verfügbarkeit der beim Krankheitsbild des Revisionswerbers erforderlichen medizinischen Behandlung in Georgien und der Lage, die der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat zu erwarten habe, sei unterblieben.

9        Eine tragende Grundsätze des Verfahrensrechts berührende Verkennung der Begründungspflicht (vgl. dazu etwa VwGH 24.6.2020, Ra 2019/20/0536) vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelegt, worauf es die Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes gründete. Seine Feststellungen über die Lage in Georgien und die Verfügbarkeit der beim Krankheitsbild des Revisionswerbers erforderlichen medizinischen Behandlung konnte es insbesondere auf Länderberichte und fallbezogene Erhebungen bei den georgischen Gesundheitsbehörden stützen.

10       Soweit die Revision sich insoweit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 14.7.2020, Ra 2020/19/0097, mwN). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes legt die Revision nicht dar.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190174.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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