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L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der U E in S, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Platzl 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. April 2020, Zl. 405-9/863/1/5-2020, betreffend Leistung nach dem Salzburger Teilhabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 7. Jänner 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 21. Mai 2019 auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Salzburger Teilhabegesetz in Form einer Kostenübernahme für die Tages- und Wohnbetreuung in einem näher genannten Wohnhaus abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. April 2020 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht mit umfangreichen Darlegungen davon aus, dass für die Revisionswerberin im Sinne des § 4a Abs. 1 Salzburger Teilhabegesetz die Möglichkeit bestehe, die Kosten für die Tages- und Wohnbetreuung im genannten Wohnhaus aus Mitteln der X. Privatstiftung - deren (nunmehr) alleinige Begünstigte die Revisionswerberin sei - zu erlangen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).
8 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, sowohl § 4a des Salzburger Teilhabegesetzes als auch eine näher genannte Bestimmung der Stiftungszusatzurkunde vom 25. Jänner 2006 der X. Privatstiftung legten das Prinzip der Subsidiarität fest. Das Verwaltungsgericht halte zutreffend fest, dass die Berufung auf die jeweilige Bestimmung durch die Revisionswerberin bzw. die belangte Behörde „bei erster Betrachtung in eine (sinngemäß) rechtliche Zirkelargumentation“ münde. Das Verwaltungsgericht versuche zwar in weiterer Folge darzustellen, dass die Privatstiftung dennoch verpflichtet sei, primär zu leisten, dieser Argumentation könne jedoch nicht gefolgt werden. Tatsächlich sei es so, dass beide Bestimmungen gleichwertige Subsidiaritätsklauseln beinhalteten und es keine Rechtsprechung gebe, ob in derartigen Fällen primär die gesetzlichen Bestimmungen des Salzburger Teilhabegesetzes oder die privatrechtliche Festlegung in der Stiftungszusatzurkunde zu beachten sei.
9 Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht - wie von der Revisionswerberin selbst ausgeführt - gerade nicht davon ausgegangen ist, es stünden sich „gleichwertige Subsidiaritätsklauseln“ gegenüber. Das Verwaltungsgericht kommt vielmehr aufgrund einer eingehenden Auslegung der Stiftungsurkunden unter Einbeziehung von Auskünften des Stiftungsvorstandes der X. Privatstiftung zum Ergebnis, dass ungeachtet der ins Treffen geführten Bestimmung der Stiftungszusatzurkunde für die Revisionswerberin im Sinne des § 4a Abs. 1 Salzburger Teilhabegesetz die Möglichkeit bestehe, die in Rede stehenden Kosten von der sie begünstigenden Privatstiftung zu erlangen. Damit stellt sich die von der Revisionswerberin im Zulässigkeitsvorbringen allein aufgeworfene Frage aber nicht.
10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen darauf Bezug genommen wird, dass der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Stiftungsurkunden „nicht gefolgt“ werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen oder Satzungen nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt (VwGH 27.2.2019, Ra 2019/10/0010; 2.10.2018, Ra 2018/01/0403; 26.11.2015, Ro 2015/07/0040). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger Fehler unterlaufen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht aufgezeigt.
11 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100085.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020