TE Vwgh Beschluss 2020/9/30 Ra 2020/11/0085

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art133 Abs4
GuK-AV 1999 §15
GuK-AV 1999 §17
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Landeshauptmanns von Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. März 2020, Zl. LVwG 41.30-3080/2019-11, betreffend Genehmigung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (mitbeteiligte Partei: E GmbH in K, vertreten durch die RECHTUNDCO Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in 8020 Graz, Grieskai 76), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte betreibt eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule. Mit Schreiben des Landeshauptmanns (des nunmehrigen Revisionswerbers) vom 14. September 2017 wurde die von der Mitbeteiligten am 1. August 2017 erstattete Meldung einer verkürzten Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 44 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) zur Kenntnis genommen. Die Dauer der Ausbildung wurde in dieser Meldung mit 5. Oktober 2017 bis einschließlich 18. Dezember 2019 angegeben.

2        Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 13. September 2019 wurde ein „Antrag auf Genehmigung einer Moduländerung“ (Vorverlegung von für Dezember 2019 geplanten Unterrichtsstunden auf September und Oktober 2019) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, welche der Revisionswerber mit Beschwerdevorentscheidung abwies. Daraufhin stellte die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der genannte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus Anlass der Beschwerde behoben und „der Antrag vom 09.08.2019 als unzulässig zurückgewiesen“ werde. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Genehmigung der Abweichung der Abhaltung einer angezeigten Ausbildung durch Verschiebung von einzelnen Ausbildungseinheiten auf andere Tage gesetzlich nicht vorgesehen sei. Lediglich die Verlegung eines Unterrichtsfaches in ein anderes Ausbildungsjahr, nicht jedoch einzelner Unterrichtsstunden, sei - unter den Voraussetzungen des § 17 der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (GuK-AV) - vom Landeshauptmann zu genehmigen. Eine solche Verlegung sei jedoch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde das Vorliegen eines Antrages auf Genehmigung einer Moduländerung einer verkürzten Ausbildung, für den es keine gesetzliche Grundlage gebe, angenommen, den sie als unzulässig zurückzuweisen gehabt hätte.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche (Amts-)Revision, zu der die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat. Darauf hat der Revisionswerber repliziert.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

6        Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst die mangelhafte Begründung des Zulässigkeitsausspruches. Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/01/0343, mwN).

7        Weiters bringt die Revision vor, dass Rechtsprechung zu § 51 GuKG iVm § 4 GuK-AV, zu § 49 Abs. 3 GuKG iVm §§ 2 und 3 GuK-AV, zu § 50 Abs. 3 GuKG sowie zu § 10 GuK-AV fehle. Es fehle konkret Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob dem Direktor einer GuK-Schule im Rahmen seiner fachspezifischen und organisatorischen Leitungskompetenzen gemäß § 51 Abs. 1 GuKG iVm. § 4 Abs. 2 Z 1 GuK-AV das Recht zukomme, vom ursprünglich eingereichten Ablaufplan abzuweichen, ohne dabei auf eine angesichts eines intensiven Unterrichtsblocks von durchgehend sechs Tagen mit ganztägigem Unterricht ohne längere Ruhezeiten oder gar Ruhetage nicht auszuschließende Gefährdung des Ausbildungserfolges bzw. dabei auch auf die von dieser Maßnahme betroffenen, in § 49 Abs. 3 GUKG allgemein geregelten und in den §§ 2 und 3 GuK-AV spezifizierten, Ausbildungsziele und didaktischen Grundsätze Rücksicht zu nehmen und diesen Umstand dem Landeshauptmann als Kontrollbehörde gemäß § 50 Abs. 3 GuKG mitteilen zu müssen. Zudem fehle Rechtsprechung dazu, ob die in § 10 GuK-AV normierten Vorgaben betreffend die Höchstdauer der wöchentlichen theoretischen Ausbildungszeit extensiv oder restriktiv auszulegen sei bzw. zum Verhältnis der verba legalia „Wochenstunden“ in § 10 Abs. 1 GuK-AV sowie „Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung“ in § 10 Abs. 2 GuK-AV. Folge man der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, so käme dem Landeshauptmann im Rahmen seiner Kompetenz nach § 50 Abs. 3 GuKG, die die regelmäßige Überprüfung normiere, um „die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten“, lediglich eine „ex post“-Kontrollfunktion zu, mit welcher er bei Hervorkommen von Übertretungen des GuKG oder der GuK-AV im Rahmen von behördlichen Kontrollen auf eine Anzeigenerstattung an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde reduziert würde.

8        Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis damit begründet, dass die Abweichung der Abhaltung einer angezeigten Ausbildung durch Verschiebung von einzelnen Unterrichtseinheiten keiner Genehmigung bedarf. Fragen der Auslegung einer Gesetzesbestimmung, zu denen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, begründen grundsätzlich die Zulässigkeit der Revision, außer das Verwaltungsgericht konnte sich auf einen klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

9        § 15 GuK-AV regelt die theoretische Ausbildung in der allgemeinen, in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Kinder- und Jugendlichenpflege und legt jeweils ein Mindeststundenausmaß fest. Die Anlagen zur GuK-AV legen fest, welche Unterrichtsfächer in welchem Ausmaß im jeweiligen Ausbildungsjahr abzuhalten sind. § 17 GuK-AV regelt die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern. Gemäß § 17 Abs. 1 GuK-AV kann der Direktor (abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 GuK-AV) Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies 1. aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und 2. den Ausbildungserfolg nicht gefährdet. Gemäß § 17 Abs. 2 GuK-AV kann der Direktor (abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 GuK-AV) ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden. Die Verlegung gemäß § 17 Abs. 2 GuK-AV (also die Verlegung von Fächern in ein anderes Ausbildungsjahr) ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, so gilt sie als erteilt. Die Genehmigung ist gemäß § 17 Abs. 4 GuK-AV zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches 1. nicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder 2. den Ausbildungserfolg gefährden würde.

10       Gesetzlich nicht vorgesehen ist eine Genehmigung der Verlegung von einzelnen Unterrichtsstunden innerhalb eines Ausbildungsjahres, weshalb eine solche auch nicht versagt werden dürfte. Da sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auf die insofern klare Rechtslage stützen konnte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe auch VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021).

11       Mangels Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Verlegung von einzelnen Unterrichtsstunden kommt es auch auf das inhaltliche Revisionsvorbringen zur Auslegung der verschiedenen Bestimmungen des GuKG und der GuK-AV nicht an.

12       Abschließend werden in der Zulässigkeitsbegründung mehrere nicht näher konkretisierte Feststellungsmängel vorgebracht, ohne deren Relevanz darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch bei (behaupteten) Verfahrensmängeln bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz darzulegen (vgl. unter vielen VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).

13       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110085.L00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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