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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H S in D, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 5. Juni 2020, LVwG-328-1/2020-R5, betreffend Abwassereinleitung nach dem Kanalisationsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D. vom 20. Jänner 2020, mit welchem ihm u. a. aufgetragen worden war, die an einer näher bezeichneten Örtlichkeit anfallenden Abwässer unter Beachtung der ÖNORM B 2501 (Hauskanalanlage) und unter den im Bescheid genannten Auflagen abzuleiten, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 In den besagten Auflagen wurde unter anderem vorgeschrieben, die vom anzuschließenden Objekt anfallenden häuslichen Abwässer über einen privaten Kanalstrang in den näher bezeichneten städtischen Mischwasserkanal ohne Zwischenschaltung einer Kläranlage einzuleiten, und weiters ausgesprochen, dass in den neuen Mischwasserkanal keine Dachwässer, keine Niederschlagswässer aus allenfalls vorhandenen befestigten Flächen und kein Drainage- oder Grundwasser eingeleitet werden dürfe.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber aus, er habe sich jahrzehntelang auf einen rechtskräftigen Bescheid verlassen dürfen, welcher über die Ableitung sämtlicher anfallender Abwässer einschließlich Niederschlagswässer und Dachwässer entschieden habe. Nun wolle man den Revisionswerber zwingen, seine Abwässer auf eine alternative und kostspielige bzw. nicht durchführbare Art und Weise abzuleiten. Es sei nicht näher darauf eingegangen worden, warum konkret die Entscheidung über den Anschluss zu ändern respektive neu zu erlassen gewesen sei. Die bloße Begründung „wegen des Ausbaues oder einer Änderung der Betriebsweise der Abwasserbeseitigungsanlage“ müsse gegenständlich zu wenig sein, da mit keinem Wort darauf eingegangen werde, warum ein solcher Ausbau bzw. eine solche Änderung notwendig sei. Es liege jedenfalls keine bzw. keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vor.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8 Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber mit seinen großteils allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe schon nicht aufzeigt, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung welcher konkreten Rechtsfrage abhinge. Abgesehen davon wurde die Frage der Zulässigkeit der Abänderung von Anschlussbescheiden in der hg. Judikatur bereits geklärt (vgl. VwGH 12.8.2014, 2012/06/0228) und es ist angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Notwendigkeit der Erneuerung baufälliger Mischwasserkanäle im fraglichen Bereich, zur Umstellung auf ein modifiziertes Mischwassersystem und zu den sich aus dem den fraglichen Bereich betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ergebenden Vorgaben nicht ersichtlich, inwiefern insofern fallbezogen der behauptete Begründungsmangel vorliegen soll.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060170.L00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020