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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des M H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Antragsteller zog den am 26. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2020 zurück. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsieht, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 30.1.2020, Fr 2020/18/0005, mwN).
4 Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 30.1.2020, Fr 2020/18/0005, mwN).
Wien, am 30. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180031.F00Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020