TE Vwgh Beschluss 2020/10/1 Ra 2020/19/0088

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des J J, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwältin in 7400 St. Martin i. d. Wart, Franz Kabadits-Straße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2020, Zl. I409 2118474-4/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein - nach den Feststellungen des BVwG und dessen eigener Angabe in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 16. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 rechtskräftig entschieden wurde.

2        Am 24. Juli 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Folgeantrag, den er damit begründete, dass bei ihm am 2. Dezember 2016 eine akute HIV-Infektion diagnostiziert worden sei, die in seinem Herkunftsstaat nicht behandelt werden könne.

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 24. Juli 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

In der Begründung hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber den Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung, insbesondere eine Änderung oder Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, seit Abschluss des Erstverfahrens nicht behauptet habe.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe keine Erhebungen darüber gepflogen, ob der Revisionswerber tatsächlich nigerianischer Staatsbürger sei oder - wie er behauptet habe - Staatsbürger von Liberia oder Südafrika.

7        Dieses Vorbringen ist schon mit der Angabe des Revisionswerbers in der Beschwerde, nigerianischer Staatsbürger zu sein, nicht in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich ein Ermittlungsmangel des Verwaltungsgerichts vorläge.

8        Soweit die Revision vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der HIV-Erkrankung des Revisionswerbers in keinster Weise nachvollziehbar auseinandergesetzt, übersieht sie, dass das Bundesverwaltungsgericht dafür eine Begründung gegeben hat (siehe dazu oben Rn. 4). Dass diese mangelhaft wäre oder die Entscheidung nicht tragen könne, legt die Revision nicht dar.

9        Schließlich vermag die Revision auch mit dem allgemeinen Vorbringen, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung „insofern vor, als man das humanitäre Bleiberecht im Sinne des § 57 AsylG 2005 dem Revisionswerber nicht versagen darf, da man ihm nicht einmal die Möglichkeit gegeben hat, die Voraussetzungen dafür zu erfüllen“, kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung etwa VwGH 23.6.2020, Ra 2018/04/0181, mwN).

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190088.L00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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