TE Vwgh Beschluss 2020/10/1 Ra 2020/14/0425

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2020, L510 2218965-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 25. Oktober 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, ihm sei unterstellt worden, der Gülen-Bewegung anzugehören und Propaganda gemacht zu haben, weshalb er misshandelt und bedroht worden sei.

2        Mit Bescheid vom 16. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. Februar 2020 ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2020, E 977/2020-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht hätte eine Verhandlung durchführen müssen, weil „behauptet werde“, der Revisionswerber habe in den Einvernahmen widersprüchliche Angaben gemacht. Sie wäre auch notwendig gewesen, damit sich das Gericht selbst ein Bild vom Revisionswerber machen könne. Das Gericht habe lediglich pauschal erklärt, dass die Beschwerde unsubstanziiert wäre und darin nicht auf die Argumente des Bundesamtes eingegangen werde.

9        Soweit die Revision einen Verstoß des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, gelingt es ihr mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht darzulegen, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, wonach von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden kann, fallbezogen nicht gegeben gewesen wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2020/14/0051, mwN).

10       Soweit die Revision pauschal eine unzureichende Sachverhaltsermittlung rügt und geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit der Herkunft, der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis entgegen dem Revisionsvorbringen entsprechende Feststellungen und eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen enthält. Im Übrigen macht die Revision damit, wie auch mit der Rüge, die getroffenen Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell, Verfahrensmängel geltend. Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Feststellungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 7.7.2020, Ra 2020/14/0236, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140425.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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