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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision des Landeshauptmanns von Steiermark in 8010 Graz, Hofgasse 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Juli 2020, Zl. LVwG 30.30-1477/2020-4, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: D N in D, vertreten durch Mag. Dr. Marlies Folger, Rechtsanwältin in 8530 Deutschlandsberg, Schulgasse 27/II), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 367a iVm § 114 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 verhängt. Er habe es als nach außen vertretungsbefugtes Organ eines näher bezeichneten Unternehmens zu vertreten, dass im Rahmen des von diesem betriebenen Gastgewerbes an namentlich bezeichnete Jugendliche Alkohol ausgeschenkt worden sei, obwohl diesen der Genuss von Alkohol nach den landesgesetzlichen Bestimmungen verboten sei.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen die Strafhöhe als unbegründet abgewiesen.
3 3. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision.
4 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt vor, die Strafe hätte nicht über die mitbeteiligte Partei sondern vielmehr über die Insolvenzmasse der Gewerbeinhaberin verhängt werden dürfen. Sie wendet sich mit ihrem Vorbringen daher explizit nur gegen die Strafverhängung dem Grunde nach und übersieht, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich über die Frage der Strafhöhe abgesprochen hat. Mit dem Revisionsvorbringen kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden, weil diesen wegen der Einschränkung des Gegenstandes der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Strafhöhe keine Relevanz zukommt. Auf die Strafhöhe geht die Revision mit keinem Wort ein, sodass keine Rechtsfragen angesprochen werden, von denen eine Entscheidung über den Gegenstand des Revisionsverfahrens abhängen kann.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040128.L00Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020