TE Vwgh Beschluss 2020/10/6 Fr 2020/09/0001

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §38
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1
VwGVG 2014 §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/09/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Fristsetzungsanträge 1. des A B in C und 2. des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Landeskriminalamts Wien Assistenzdienst in Wien, beide vertreten durch Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht hat den am 6. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsanträgen entsprochen, indem es das Erkenntnis vom 13. August 2020, Zl. W213 2223495-1/8E, erlassen hat (Zustellung am 17. August 2020). Die Fristsetzungsanträge und eine Abschrift des Erkenntnisses wurden dem Verwaltungsgerichtshof am 18. August 2020 vorgelegt.

2        Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung der Fristsetzungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurden die Antragsteller in Bezug auf das Begehren in den Fristsetzungsanträgen klaglos gestellt. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde des Erstantragstellers durch das Bundesverwaltungsgericht mangels Beschwerdelegitimation ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auch über Anträge, die unzulässig sind, durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden hat, somit eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs. 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtigt, vorliegt (vgl. VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014, mwN).

3        Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war (vgl. VwGH 3.3.2015, Fr 2014/01/0057).

Wien, am 6. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020090001.F00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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