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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der S GmbH in A, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Jänner 2019, Zl. LVwG 61.37-1958/2018-9, betreffend Grundsteuerbefreiung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz, mit dem ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung wegen Verspätung „abgewiesen“ wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Bescheid sei an die revisionswerbende GmbH (revisionswerbende Partei) ergangen, obwohl der Antrag von der Wohnungseigentümergemeinschaft gestellt worden sei.
2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die revisionswerbende Partei in ihrem Recht auf Gewährung der Befreiung von der Grundsteuer, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteiengehör verletzt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0062 bis 0063, mwN).
4 Da mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerde der revisionswerbenden Partei der - einen Gebührenbefreiungsantrag wegen Verspätung versagende - Bescheid aufgehoben wurde, weil der bekämpfte Bescheid nicht an die antragstellende Wohnungseigentümergemeinschaft ergangen sei, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, mwN), nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht (vgl. VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036, mwN).
5 Soweit sich die revisionswerbende Partei darüber hinaus im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteiengehör verletzt erachtet, stellt die damit relevierte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern sie zählt zu den Revisionsgründen (vgl. etwa zum Parteiengehör VwGH 17.6.2020, Ra 2019/16/0209; und zur mündlichen Verhandlung VwGH 16.11.2012, 2012/02/0245).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160038.L00Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020