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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des (mittlerweile verstorbenen) L T, zuletzt in W, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carré Rotunde, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2019, Zl. W261 2217202-1/3E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen dieses Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision teilte der Vertreter des Revisionswerbers mit Eingabe vom 21. September 2020 mit, dass der Revisionswerber zwischenzeitig verstorben sei.
3 Bei dem Recht auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass, das vom Gesundheitszustand des Passinhabers abhängt, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in welches im Fall des Todes des Berechtigten eine Rechtsnachfolge nicht stattfindet. Die Fortsetzung des Verfahrens über dieses Recht durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen kommt somit nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 26.9.2013, 2012/11/0165; 26.9.2019, Ra 2018/10/0127; jeweils mwN).
4 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision daher - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wobei ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 58 VwGG zu entfallen hatte (vgl. die bereits zitierten hg. Beschlüsse mwN).
Wien, am 8. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110097.L00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020