Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revisionen
A. der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde K in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0021), 2. Gemeinde E in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0022), 3. Bürgerinitiative „N“ in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0023) sowie 4. Bürgerinitiative „H“ in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0024), alle vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a (im Folgenden als rwP A bezeichnet),
B. der Stadtgemeinde S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0025), vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Thunstraße 16 (im Folgenden als rwP B bezeichnet),
C. der Gemeinde B in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0026), vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E (im Folgenden als rwP C bezeichnet),
D. der Umweltanwältin Mag. Dipl. Ing Dr. G S, Landesumweltanwaltschaft S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0027; im Folgenden als rwP D bezeichnet),
E. der K GmbH in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0029), vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5 (im Folgenden als rwP E bezeichnet),
F. der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative K (protokolliert zu Ro 2019/04/0030), 2. S W (protokolliert zu Ro 2019/04/0031), 3. W H (protokolliert zu Ro 2019/04/0032) sowie 4. G W (protokolliert zu Ro 2019/04/0033), alle in K und alle vertreten durch Mag. Klaus Waha, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Aspergasse 21 (im Folgenden als rwP F bezeichnet), und
G. der revisionswerbenden Parteien 1. Bürgerinitiative K in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0034), 2. Bürgerinitiative O in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0035), 3. Bürgerinitiative S in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0036), 4. Bürgerinitiative B in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0037), 5. Bürgerinitiative B in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0038), 6. Bürgerinitiative E in T (protokolliert zu Ro 2019/04/0039), 7. Bürgerinitiative Z in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0040), 8. Bürgerinitiative B in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0041), 9. Bürgerinitiative S in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0042), 10. Bürgerinitiative S in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0043), 11. Bürgerinitiative S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0044), 12. Gemeinde S (protokolliert zu Ro 2019/04/0045), 13. Gemeinde A (protokolliert zu Ro 2019/04/0046), 14. R F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0047), 15. C M in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0048), 16. R F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0051), 17. A F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0052), 18. R F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0053), 19. M F in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0054), 20. J E in T (protokolliert zu Ro 2019/04/0057), 21. R M in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0058), 22. A M in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0059), 23. E N in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0060), 24. DI Dr. A K in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0061), 25. H P in F (protokolliert zu Ro 2019/04/0062), 26. J P in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0063), 27. H B in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0064), 28. R V in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0065), 29. C M in O (protokolliert zu Ro 2019/04/0066), 30. M H in A (protokolliert zu Ro 2019/04/0067), 31. G M H in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0069), 32. R S in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0070), 33. J S in G (protokolliert zu Ro 2019/04/0071), 34. Bürgerinitiative K in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0072), 35. J G in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0073), 36. M A G in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0074), 37. Naturschutzbund S in S (protokolliert zu Ro 2019/04/0085), 38. J W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0120), 39. M W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0121), 40. Ing. K S in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0125), 41. F G in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0126), 42. E G in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0127), 43. Bürgerinitiativein B (protokolliert zu Ro 2019/04/0159), 44. G E in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0160), 45. P D in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0178), 46. M D in E (protokolliert zu Ro 2019/04/0179), 47. F P in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0190), 48. A N in B (protokolliert zu Ro 2019/04/0203), 49. J W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0217) sowie 50. A W in K (protokolliert zu Ro 2019/04/0218), alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1 (im Folgenden als rwP G bezeichnet),
jeweils gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2019, Zl. W155 2120762-1/478E, betreffend Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. A AG in W und 2. S GmbH in S, beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16 - im Folgenden als mbP bezeichnet), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Die rwP A (gemeinsam zu gleichen Teilen), die rwP B, die rwP C, das Land Salzburg (für die rwP D), die rwP E, die rwP F (gemeinsam zu gleichen Teilen) sowie die rwP G (gemeinsam zu gleichen Teilen) haben der erstmitbeteiligten Partei jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Die erstmitbeteiligte Partei hat mit Eingabe vom 28. September 2012 um die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher umschriebenen Starkstromfreileitung, der 380 kV-Salzburgleitung, gemäß (insbesondere) § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) angesucht. Die zweitmitbeteiligte Partei ist diesem Antrag hinsichtlich der in Salzburg projektgemäß vorgesehenen Maßnahmen auf der Netzebene 110 kV in derselben Eingabe beigetreten.
2 Seitens der mbP wurde eine Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) gemäß § 6 UVP-G 2000 für das Gesamtprojekt vorgelegt.
3 Aufbauend darauf sowie den eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen wurde das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA) gemäß § 12 UVP-G 2000, datierend vom 16. Dezember 2013, erstellt. Auf Grund der dazu eingegangen Stellungnahmen sowie der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wurde - betreffend den im Bundesland Salzburg liegenden Teil - eine Ergänzung des UVGA, datierend mit 19. Jänner 2015, erstattet.
4 2. Der das Bundesland Oberösterreich betreffende Vorhabensteil wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2014, Zl. AUWR-2012-98649/135-St/Ki, genehmigt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
5 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015, Zl. 20701-1/43.270/3152-2015, wurde der Antrag, soweit sich das Vorhaben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt, unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen gemäß § 17 UVP-G 2000 in Mitanwendung der im Einzelnen aufgezählten materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen genehmigt.
6 4. Gegen diesen Bescheid erhoben - neben anderen - die revisionswerbenden Parteien jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
7 Seitens des BVwG wurden die von ihm bestellten Sachverständigen mit der Erstellung von Ergänzungsgutachten - unter Berücksichtigung des in den Beschwerden erstatteten Vorbringens - beauftragt. Die daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten wurden den Parteien mit Verfügung vom 21. Juni 2017 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Vom 17. Juli 2017 bis 20. Juli 2017 sowie vom 24. Juli 2017 bis 27. Juli 2017 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der (insbesondere) die vorgelegten Gutachten sowie rechtliche Fragen erörtert wurden.
8 5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2019 änderte das BVwG eine Reihe von Nebenbestimmungen des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 14. Dezember 2015 ab und wies im Übrigen sämtliche Beschwerden als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowohl des Verfahrens vor der belangten Behörde als auch des Beschwerdeverfahrens erfolgten zunächst Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen zu den Punkten Beschwerdelegitimation, Vorhaben, Zuständigkeit der belangten Behörde, Trassenführung und Alternativlösungen, öffentliches Interesse, Befangenheit und Fachkunde von Sachverständigen sowie gerügte Verfahrensmängel und sodann zu folgenden (hier verkürzt wiedergegebenen) Fachbereichen: Bodenschutz und Landwirtschaft, Elektrotechnik, Energiewirtschaft, Forstwesen, Geologie und Gewässerschutz, Humanmedizin, Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung und Klima, Naturschutz (umfassend terrestrische Ökologie, Ornithologie und Fledermäuse sowie Landschaft), Wildökologie, Veterinärmedizin und Jagd sowie Raumordnung und Tourismus. Die daran anschließende rechtliche Beurteilung folgt im Wesentlichen der Gliederung nach diesen Punkten und Fachbereichen. Zusätzlich erfolgten Ausführungen zur UVP-Pflicht an sich, zur Notwendigkeit der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung sowie zur Nichtanwendung des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999. Abschließend erfolgten eine zusammenfassende rechtliche Beurteilung und ein Eingehen auf die Beschwerden im Einzelnen. Zu den konkreten Ausführungen des BVwG wird - soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz - auf die Darstellung in den Punkten II.3. bis II.12. verwiesen.
9 Das BVwG erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. Als grundsätzliche Rechtsfrage wurde zum einen die Frage nach der von der belangten Behörde in Anspruch genommenen Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegenständlichen UVP-Genehmigungsantrag genannt. Zum anderen hielt das BVwG fest, dass es an einer Rechtsprechung des VwGH zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 7. August 2018, C-329/17, Prenninger ua., fehle.
10 6.1. Einzelne der rwP A erhoben gegen das genannte Erkenntnis des BVwG Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2019, E 1350/2019, abgelehnt wurde. Parallel dazu wurde seitens der rwP A ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsätzen vom 20. September 2019, vom 21. Jänner 2020, vom 3. Juli 2020 und vom 31. August 2020 wurden weitere Stellungnahmen erstattet. Das Vorbringen der rwP A enthält (inhaltliche sowie verfahrensrechtliche) Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, Forstrecht, Naturschutz und Energiewirtschaft, zur Fachkunde von Sachverständigen sowie weitere Verfahrensrügen zu den Bereichen Akteneinsicht, Begründungsanforderungen und mündliche Gutachtenserörterung.
11 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung und mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2019, vom 11. März 2020, vom 21. April 2020 und vom 7. August 2020 weitere Stellungnahmen.
12 6.2. Die rwP B erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zum Themenbereich örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde enthält.
13 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
14 6.3. Die rwP C erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zum Themenbereich örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde sowie eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der beantragten Beiziehung eines Sachverständigen für Seilbahntechnik enthält.
15 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
16 6.4. Die rwP D erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 wurde eine weitere Stellungnahme erstattet. Das Vorbringen der rwP D enthält Ausführungen zum Themenbereich Artenschutz.
17 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
18 6.5. Die rwP E erhob gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1400/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge erhob die rwP E ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde sowie Raumordnungsvereinbarung enthält.
19 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
20 6.6. Die rwP F erhoben gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1327/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge erhoben die rwP F ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, Forstrecht, Naturschutz und Gesundheitsgefährdung sowie zu Feststellungen betreffend Masterschließungen enthält.
21 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
22 6.7. Die rwP G erhoben gegen das genannte Erkenntnis des BVwG zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2019, E 1363/2019, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In der Folge erhoben die rwP G ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2019, vom 11. Februar 2020, vom 7. Juli 2020 und vom 17. August 2020 wurden weitere Stellungnahmen erstattet. Das Vorbringen der rwP G enthält Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde, Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, Forstrecht, Naturschutz und Energiewirtschaft, zur Befangenheit einzelner Sachverständiger sowie Verfahrensrügen im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 erstattete der Revisionswerber zu Ro 2019/04/0057 eine weitere Stellungnahme.
23 Die mbP erstatteten eine Revisionsbeantwortung und mit Schriftsatz vom 7. August 2020 eine weitere Stellungnahme.
24 Hingewiesen sei darauf, dass gemeinsam mit den rwP G noch weitere Personen Revision gegen das genannte Erkenntnis des BVwG erhoben haben, deren Revisionen mit Beschlüssen des BVwG vom 31. Juli 2019, W155 2120762-1/563E, bzw. vom 7. August 2019, W155 2120762-1/573E, als unzulässig zurückgewiesen wurden. Ein Vorlageantrag gegen diese Zurückweisungsbeschlüsse ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden.
25 6.8. Die Bundesministerin für (damals) Nachhaltigkeit und Tourismus (im Folgenden BM) erstattete zu den zu hg. Ro 2019/04/0021 bis 0024, Ro 2019/04/0025, Ro 2019/04/0026 sowie Ro 2019/04/0027 protokollierten Revisionen eine (gemeinsame) Revisionsbeantwortung mit Ausführungen zu den Themenbereichen örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde und Forstrecht.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und sodann erwogen:
1. Zulässigkeit der Revisionen
26 Die Revisionen der rwP A, der rwP B, der rwP C, der rwP E, der rwP F sowie der rwP G sind - jedenfalls - bereits auf Grund der vom BVwG aufgeworfenen und von den genannten revisionswerbenden Parteien ebenfalls ins Treffen geführten Frage der örtlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zulässig.
27 Die Revision der rwP D ist auf Grund der von ihr aufgeworfenen Frage im Zusammenhang mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot (siehe insoweit die Darstellung in Pkt. II.8.5.2.1.) zulässig.
2. Allgemeine Rechtsgrundlagen
28 2.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 26, vom 28.1.2012, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014, (UVP-RL) lauten auszugsweise:
„Artikel 1
[...]
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
c) ‚Genehmigung‘ Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;
[...]
f) ‚zuständige Behörde(n)‘: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden);
g) ‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP-Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2;
ii) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7;
iii) Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde;
iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und
v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.
[...]
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
[...]
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
[...]
Artikel 8
Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5 bis 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 8a
(1) In die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung werden mindestens folgende Angaben aufgenommen:
a) die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv;
b) etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und, soweit angemessen, eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen.
[...]
ANHANG II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT
[...]
d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;
[...]“
29 2.2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. [...]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. [...]
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
[...]
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
[...]
2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie ein überblickshafter Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;
3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;
4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
[...]
sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;
6. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5;
7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;
8. einen Hinweis auf durchgeführte strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.
(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen (insbesondere einer strategischen Umweltprüfung) oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 können, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in ‚prioritär‘ oder ‚nicht prioritär‘ gegliedert und der jeweilige Untersuchungsaufwand dementsprechend abgestuft werden. Dabei kann sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abstimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.
[...]
Umweltverträglichkeitsgutachten
§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.
(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit zu berücksichtigen.
(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,
4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und
5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.
[...]
Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
[...]
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. [...]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
[...]
Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
[...]
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
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Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
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Infrastrukturprojekte
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Z 16
a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;
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Land- und Forstwirtschaft
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Z 46
a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
c) Trassenaufhiebe14b) auf einer Fläche von mindestens 50 ha;