Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Schränkt der Kläger das Begehren mit dem Vorbringen ein, es sei ein Vergleich geschlossen worden und er habe deshalb eine Zahlung erhalten, kann mangels gegenteiliger Hinweise auch ohne konkrete Behauptungen angenommen werden, die Zahlung sei erst nach der Klagseinbringung geflossen, sodass diese Klagseinschränkung keine nachteiligen Kostenfolgen für den Kläger hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000976Im RIS seit
27.10.2020Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020