Norm
UGB §283Rechtssatz
Über den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ist nur dann eine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn er selbst die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 277 UGB zumindest leicht fahrlässig verschuldet hat. Das Verschulden einer Hilfsperson allein - wie etwa des Steuerberaters - reicht nicht; allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, wenn sie zulässigerweise mit der Offenlegung eine Hilfsperson betrauen, diese kontrollieren und überprüfen, ob der Jahresabschluss tatsächlich beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen eine Nachfrage bei der Hilfsperson und die Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder in das Firmenbuch in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000973Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020