RS OGH 2020/5/27 30R116/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2020
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Norm

UGB §283

Rechtssatz

Über den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ist nur dann eine Zwangsstrafe zu verhängen, wenn er selbst die Verletzung der Offenlegungspflicht gemäß § 277 UGB zumindest leicht fahrlässig verschuldet hat. Das Verschulden einer Hilfsperson allein - wie etwa des Steuerberaters - reicht nicht; allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, wenn sie zulässigerweise mit der Offenlegung eine Hilfsperson betrauen, diese kontrollieren und überprüfen, ob der Jahresabschluss tatsächlich beim Firmenbuchgericht eingereicht wurde. Als Kontrollmaßnahmen kommen eine Nachfrage bei der Hilfsperson und die Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll oder in das Firmenbuch in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000973

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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