Norm
ZPO §84Rechtssatz
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs- hier als Rekurs statt richtig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hat keine nachteiligen Folgen, sondern das Gericht hat einfach über den tatsächlich gewünschten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2020:RW0000975Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020