TE OGH 2020/9/9 13Ns86/20f

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen Zahra M***** wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach §§ 224a StGB, AZ 1 U 24/20w des Bezirksgerichts Schärding, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Schärding gelegene Wohnort der Angeklagten allein vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539 [T4]).

Textnummer

E129317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00086.20F.0909.000

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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