Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Boban I***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2020, GZ 18 Hv 104/19k-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boban I***** – soweit hier von Bedeutung – des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (A/1) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (A/6/I) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen meldete der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte am 27. März 2020 „Berufung“ an (ON 108).
Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung am 24. Juni 2020 (Rückschein ON 105) brachte der Verteidiger am 22. Juli 2020 eine „Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ ein (ON 113).
Erstere war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO), weil ihr keine innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO erfolgte Anmeldung zugrunde liegt (vgl RIS-Justiz RS0100007).
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei hinzugefügt:
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vom Mai 2016 bis zum 26. November 2018 auch durch gefährliche Drohung fortgesetzt Gewalt gegen das Opfer ausgeübt, wobei sein Vorsatz bei sämtlichen Drohungen, demzufolge auch bei der vom Schuldspruch A/6/I umfassten Tat am 26. November 2018, auf fortgesetzte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum gerichtet war (US 9). Da § 107 Abs 1 und 2 StGB auf dieser Feststellungsgrundlage von § 107b Abs 1 StGB verdrängt wird (RIS-Justiz RS0128942), hat das Erstgericht in Ansehung des zu A/6/I festgestellten Sachverhalts verfehlt einen weiteren Schuldspruch nach § 107 Abs 1 und 2 StGB gefällt.
Dieser Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wirkt aber nicht zum Nachteil des Angeklagten, sodass kein Anlass zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO gegeben ist. Bei der Entscheidung über die Berufung besteht insoweit keine (dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende) Bindung an den Ausspruch über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0118870).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E129436European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00078.20Z.1014.000Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020