TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/15 W282 2223655-1

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Veröffentlicht am 15.06.2020
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Entscheidungsdatum

15.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W282 2223655-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, trat erstmals im XXXX 2018 in Erscheinung, als er von der Landespolizeidirektion Steiermark in XXXX aufgrund des Verdachts des Ladendiebstahls (§ 127 StGB) angehalten und angezeigt wurde. Die Polizei verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde), dass den BF in Folge unmittelbar mit schriftlichem Parteiengehör in Kenntnis setzte, dass gegen ihn im Falle seiner Verurteilung eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen werde. Vorgeworfen wurde dem BF, gemeinsam mit einem Komplizen in einem Bekleidungsgeschäft in XXXX Bekleidung im Wert von 102 € durch Verbergen an seinem Körper entwendet zu haben, wobei der BF und sein Komplize von einem Ladendetektiv betrete wurden. Nach seiner Betretung und Eintreffen der Polizei bezahlte der BF die „Regresskosten“ vor Ort. Nach Vernehmung durch die Polizei wurde der BF auf freiem Fuß angezeigt.

2. Am XXXX 2019 wurde der BF vom Landesgericht XXXX in Untersuchungshaft genommen, nachdem er zuvor in Arnwiesen auf dem Parkplatz einer Autobahn-Raststation gemeinsam mit seinem Komplizen von einer Polizeistreife wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen wurde. Anlässlich einer Kontrolle hatten die Polizisten festgestellt, dass die der BF und sein Komplize große Mengen neuwertige Kleidung und Toilettartikel (Parfums) in ihrem Fahrzeug mit sich führten, für die die beiden Personen keine Rechnungen vorweisen konnten. Konkret wurden sie verdächtigt ab dem XXXX 2019 in mindestens vier Angriffen in Wien und XXXX gewerbsmäßige Diebstähle in Geschäftslokalen begangen zu haben, wobei vornehmlich Parfums und Spirituosen gestohlen wurden. Der BF und sein Komplize nahmen dabei in einem Hotel in XXXX Wien Unterkunft, wodurch der Zeitrahmen der Taten eingeschränkt werden konnte. Der BF zeigte sich bei Vorhalt der Taten durch die Polizei teilgeständig.

3. Am XXXX 2019 wurde dem BF in Untersuchungshaft erneut ein schriftliches Parteiengehör des Bundesamtes in Zusammenhang mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung übermittelt, welches unbeantwortet blieb. Nachdem am 22.08.2019 gegen den BF Anklage erhoben wurde, wurde er vom Landesgericht XXXX am XXXX 2019 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 StGB) sowie wegen Verstrickungsbruches (§ 271 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei davon neun Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF nahm das Urteil an und wurde aufgrund der bereits verbüßten Vorhaft unmittelbar nach der Hauptverhandlung enthaftet, jedoch gleichzeitig in Verwaltungsstrafhaft genommen, da er eine Verwaltungsstrafe von 430 € nicht beglichen hatte.

4. Mit Bescheid vom XXXX 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Der BF wurde aus der Verwaltungsstrafhaft in Verwaltungsverwahrungshaft nach § 34 BFA-VG genommen und aus diesem Stande am 16.09.2019 nach Serbien auf dem Luftweg abgeschoben.

5. Der Beschwerdeführer erhob durch seine von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberatung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese jedoch inhaltlich beschränkt auf den Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Der Beschwerdeführer beantragte darin die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren und brachte vor, er habe sich geständig verantwortet und in Haft mustergültig verhalten. Weiters sei es die erste strafrechtliche Verurteilung des BF gewesen, weshalb der Großteil der verhängten Strafe bedingt nachgesehen worden wäre. Auch sei nicht gewürdigt worden, dass sich die Gattin des BF, die marokkanische Staatsbürgerin sei, dauerhaft in Wien aufhalte, wo diese eine Arbeitsstelle bei der UNHCR habe. Es sei geplant, auch die gemeinsame Tochter, die sich gegenwärtig in Marokko aufhalte, nach Österreich zu transferieren.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2019 vom BFA vorgelegt.

7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 311 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.

8. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 08.05.2020 wurde dem BF hinsichtlich der Behauptungen in der Beschwerde zu seiner Ehefrau vorgehalten, dass nach Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seine Gattin nur von XXXX 2019 bis XXXX 2019 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war und ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz am XXXX 2019 von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien abgewiesen wurde. Dies Alles schließe objektiv die behauptete aktuelle Tätigkeit beim UNHCR aus. Der BF nahm zu diesem Vorhalt nicht weiter Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest, er ist weiters gesund und erwerbsfähig. Er ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter, die sich nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Gattin des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX hat sich lediglich von XXXX 2019 bis XXXX 2019 im Bundesgebiet aufgehalten. Der Antrag der Gattin des BF auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wurde am XXXX 2019 von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien abgewiesen. Ein Aufenthalt der Gattin des BF im Bundesgebiet nach dem XXXX 2019 und eine berufliche Tätigkeit beim UNHCR konnte nicht festgestellt werden. Über weitere Angehörige im Bundesgebiet oder im Schengenraum verfügt der BF nicht.

1.3 Der BF ist letztmalig am 28.05.2019 in das Bundesgebiet eingereist um gemeinsam mit einem Komplizen gewerbsmäßige Diebstähle zu begehen. Der BF wurde vom LG XXXX am XXXX 2019 zur GZ XXXX wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 StGB) sowie wegen Verstrickungsbruches (§ 271 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei davon neun Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF zeigte sich zu seinen Taten reumütig geständig, wodurch die Wahrheitsfindung erleichtert wurde. Weiters wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Auch konnte ein Großteil des Diebesguts sichergestellt werden.

Die Verurteilung wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls erfolgte, weil der BF gemeinsam mit einem Komplizen im Februar 2018 in Pasching in einem Elektronikgeschäft Elektronikzubehör im Wert von 283,97 € sowie in Parndorf (ohne Komplizen) am 27.04.2018 ein Parfum im Wert von 111,59 € aus einer Parfümerie gestohlen hat, sowie weiters zwischen XXXX 2019 und 01.06.2019,

?        in einer Parfümerie in XXXX hochpreisige Parfums im Wert von 3.623,73 €,

?        in einem Kaufhaus in XXXX hochpreisige Parfums im Wert von 767,60 €,

?        in einer weiteren Parfümerie in XXXX hochpreisige Parfums im Wert von 380,05 €,

?        in weiteren unbekannten Geschäftslokalen in Wien hochpreisige Parfums im Wert von 2.055,69 €

gestohlen hat. Der Gesamtwert der vom BF gemeinsam mit dem Komplizen gestohlenen Waren beträgt 7.222,03 €. Weiters wurde der BF gemeinsam mit seinem Komplizen verurteilt, seinen mit schweren Mängeln behafteten PKW mit dem serbischen Kennzeichen XXXX samt Anhänger, der von der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich aufgrund der erheblichen schweren Mängel polizeilich angehalten, die Weiterfahrt untersagt und der PKW mit einer Lenkradsperre versehen worden war, durch Aufbrechen dieser Sperre und anschließendem Wegfahren mit dem PKW und Anhänger der Verstrickung entzogen zu haben. Hinsichtlich dieses Faktums wurde dem BF schon 2018 die Bezahlung einer Sicherheitsleistung iHv 1.600€ von der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich auferlegt.

1.4 Zu den Tatumständen der verurteilten Diebstähle ist feststellen, dass der BF mit seinem Komplizen die Parfums in Originalverpackung gestohlen hat und diese zum Zwecke des Weiterverkaufs abfotografiert hat.

1.5 Das Bestehen des in der Beschwerde vorgebrachten, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots konnte nicht festgestellt werden.

1.6 Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in die Meldungen und Anzeigen der LPD Steiermark sowie in das Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019 zur GZ XXXX ) sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“, wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2 Die Feststellungen zu Punkt 1.1 ergeben sich aus dem Behördenakt und dem Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Gattin und der Tochter des BF. Dass sich die Gattin des BF nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten hat und ihr Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung von der MA 35 abgewiesen wurde, ergibt sich aus diesbezüglichen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“. Es ist als ausgeschlossen anzusehen, dass eine supranationale Organisation wie das UNHCR eine Person in einem ihrer Sitzstaaten beschäftigt, ohne sicherzustellen, dass dieser Person hierfür ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wurde und ohne dass sich diese Person in diesem Staat korrekt angemeldet hat. Dass die Gattin des BF nach dem Auszug des Melderegisters serbische Staatsangehörige ist und nicht - wie behauptet - Staatsbürgerin Marokkos, fällt dabei nicht mehr weiter ins Gewicht. Diese Behauptungen in der Beschwerde sind somit objektiv wahrheitswidrig und nahm der BF im Zuge des Vorhalts dieser Tatsachen im Zuge des Parteiengehörs vom 08.05.2020 hierzu nicht weiter Stellung. Hinsichtlich der Angaben zum Aufenthalt der Tochter des BF konnte jedoch Angaben in der Beschwerde insoweit gefolgt werden, dass diese sich nicht im Bundesgebiet aufhält, zumal dem BF durch diese Angabe im ggst. Verfahren kein weiterer Vorteil erwächst.

2.3 Die Feststellungen zu den Punkten 1.3 und 1.4 ergeben sich aus dem Behördenakt, dort insbesondere aus den Strafanzeigen der LPD Steiermark gegen den BF (AS 1f, AS 161 f) sowie aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX 2019 (AS 337f). Der Einreisezeitpunkt des BF ergibt sich aus dessen im Bericht LPD Steiermark wiedergegeben Angaben in seiner Beschuldigteneinvernahme und den polizeilichen Ermittlungen (AS 81, AS 173, AS 175).

2.4 Zur Feststellung in Punkt 1.5 ist festzuhalten, dass in der Beschwerde an zwei Stellen vorgebracht wird, gegen den BF sei ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen worden. Weder aus dem Behördenakt noch aus dem bekämpften Bescheid (vgl. Punkt 4. des Verfahrensgangs) ergibt sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Es ist bei diesem Vorbringen in der Beschwerde daher von einem Versehen auszugehen.

2.5 Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet, ergibt sich aus der Tatsache seiner strafrechtlichen Verurteilung samt deren näheren Tatumständen, dabei insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch sind die tatsachenwidrigen Angaben des BF in der Beschwerde hinsichtlich des Aufenthaltsorts und Tätigkeit seiner Gattin insoweit zu Lasten des BF miteinzubeziehen, als eine echte Läuterung des BF im Hinblick auf die zukünftige Einhaltung der Rechtsordnung nicht angenommen werden kann. Der BF versucht mit diesen Behauptungen und der weiteren Behauptung auch seine minderjährige Tochter solle in Zukunft im Bundesgebiet bei seiner Gattin leben, ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vorzutäuschen, dass - wie festgestellt- in dieser Form nicht existiert und auch schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung letztlich nicht bestanden haben kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zum Beschwerdeumfang ist im Hinblick auf die vorgebrachten Beschwerdegründe und die erstatteten Beschwerdeanträge (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG), die erkennbar auf eine Sachentscheidung gerichtet sind, da eine Verkürzung des Einreiseverbots beantragt wird, festzuhalten, dass iSd § 27 VwGVG eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vorliegt, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077, Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §9 VwGVG, Rz 40). Als im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 27 VwGVG angefochten gilt daher nur Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheids, die Spruchpunkte I. bis III. und V. sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Zu A)

3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen als assoziierte Schengen-Staaten Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein hinzu (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen die Dauer dessen Befristung.

§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG lauten wie folgt:

„53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;[..]

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG.

Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass die Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. „insbesondere“ in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters ist diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits Ende Oktober 2019 erfolgte. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 2).

„Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]“ (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

„Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen“ (VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379).“

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Zu allererst ist - wie von der belangten Behörde zutreffend in ihrer Begründung herangezogen - jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, da der BF vom LG XXXX wegen der Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 StGB) sowie des Verstrickungsbruches (§ 271 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, wobei davon neun Monate bedingt nachgesehen wurden.

In weiterer Folge hat das Bundesamt aber übersehen, dass der BF im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme selbst beteuert hat, erst am 28.05.2019 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, wobei sich dies nach dem Abschlussbericht der LPD Steiermark (AS 175) auch mit den Ein- und Ausreisestempeln des BF und dem ungarischen Grenzregisterauszug deckt. Somit steht fest, dass der BF mit obiger Verurteilung durch das LG XXXX auch wegen mehrerer Vorsatztaten, die innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangen wurde, verurteilt wurde. Deshalb ist gegenständlich auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.

„In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Im Übrigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (Hinweis E 22. Mai 2013, 2011/18/0259).“ (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Gegenständlich ist daher auf die näheren Umstände der strafrechtlichen Verurteilung einzugehen. Der BF reiste wie sich letztlich aus den im Behördenakt einliegenden Polizeiberichten ergibt mit seinem Komplizen einzig zur Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen in das Bundesgebiet ein. Die vom BF gestohlenen Waren wurden dabei Großteils originalverpackt gestohlen und anschließend fotografiert um diese anschließend gewinnbringend wiederzuverkaufen und sich damit ein dauerhaftes Einkommen zu verschaffen. Der BF wurde weiters bereits am 07.04.2018 von der Polizeiinspektion Pasching und am 21.06.2018 von der Polizeiinspektion XXXX -Kärtnerstraße wegen Diebstahls angezeigt, wobei diese Anzeigen voerst nicht zu Verurteilungen führten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der BF die Taten gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum fortgesetzt begangen hat, um mit den Einnahmen aus dem Diebesgut seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund dieser Umstände ist von einer beträchtlichen kriminellen Energie beim Beschwerdeführer auszugehen, zumal in die bereits 2018 erfolgten Betretungen und polizeilichen Anzeigen wegen Diebstahl ihn nicht von weiteren Tatbegehungen abgehalten haben. Auch wird das reumütige Geständnis des BF dadurch relativiert, als die er und sein Komplize mit dem Diebesgut in ihren Koffern bei jener Fahrzeugkontrolle, die zu ihrer Festnahme führten, unmittelbar betreten wurden. Auch gestand der BF anfänglich nicht alle Taten zu, sondern wich nach den Angaben im Polizeibericht weiteren Fragen nach anderen Diebstählen aus bzw. gab er erst bei seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung über Vorhalt diesbezüglicher eindeutiger Ermittlungsergebnisse die weiteren Diebstähle in Wien zu (AS 173). Das reumütige Geständnis im Strafverfahren bezog sich somit weitestgehend auf Fakten, die dem BF aufgrund des sichergestellten Diebesguts ohnehin de-facto nachgewiesen werden konnten und vermag daher die vom BF ausgehende Gefährdung nicht entscheidend zu schmälern.

Weiters ist festzuhalten, dass der BF durch die Entfernung der Lenkradsperre an seinem mit schweren Mängeln behafteten PKW und dessen Inbetriebnahme samt Anhänger auch die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmaß gefährdet hat. Das Fahrzeug war 2018 von der Landesverkehrsabteilung der LPD Niederösterreich wegen schwerer kraftfahrzeugtechnischer Mängel angehalten und die Weiterfahr untersagt worden, wozu auch eine Lenkradsperre im PKW angebracht wurde. Diese wurde in Folge vom BF gewaltsam aufgebrochen und die Fahrt mit dem mängelbehafteten PKW samt Anhänger fortgesetzt.

An Umständen die zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Gefährdungsprognose einfließen können ist lediglich seine vorgebrachte gute Führung während der dreimonatigen Haftdauer anzuführen, die im Hinblick auf die über einen längeren Zeitraum fortgesetzt begangen gewerbsmäßigen Straftaten das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entscheidend zu schmälern vermag.

„Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014).“ (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).

Im Hinblick auf einen echten Gesinnungswandel ist unter Verweis auf Punkt II.2.5 festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Tatsachenbehauptungen zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in Bezug auf seine Ehefrau aufstellt, die auch schon zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung objektiv nicht den Tatsachen entsprochen haben können. Das Ziel dieses Vorbringens kann nur darin gelegen sein ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben im Bundesgebiet vorzuspiegeln, dass tatsächlich nicht besteht, um hierdurch eine maßgebliche Verkürzung des Einreiseverbots zu erreichen. Es zeigt sich daher, dass der BF neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen auch keine Hemmungen hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wahrheitswidrige Angaben zu machen.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und des Strafrechts in erheblichem Umfang vermissen lässt und auch noch für lange Zeit vermissen lassen wird. Tatsächlich existierende private Interessen des BF im Hinblick auf Art. 8 EMRK, die maßgeblich bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen sind, bestehen gegenständlich nicht, da der BF mit Ausnahme der wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Ehefrau nicht vorbringt, weitere Angehörige im Schengenraum zu haben. Es sind für das Verwaltungsgericht angesichts der oben dargelegten Umstände keine Gründe erkennbar, die eine Verkürzung des Einreiseverbots nahelegen würde und hat das Bundesamt mit der Verhängung des auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbots die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angemessen adressiert und prognostiziert. Binnen diese Zeitraums kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Hinblick auf die ihm durch die Strafhaft nachdrücklich in Erinnerung gerufenen strafrechtlichen Bestimmungen sein Verhalten insoweit ändert, dass er aufgrund mit Ablauf des Einreiseverbots keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird. Für eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbots bleibt jedoch angesichts des oben dargelegten Umstände kein Raum.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Einleitend ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 4 VwGVG.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben, und ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. war nur in Detailaspekten ergänzungswürdig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den tragenden Gründen ebenfalls angeschlossen. Die wesentlichen Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid geringfügig ergänzungsbedürftig.

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren bereits festgehalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049, vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085, und vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0019). Dies ist nach der Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird (vgl. nochmals das erwähnte Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, mwN).“ (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171).

Es konnte somit aufgrund der Aktenlage entschieden werden, ohne dass der BF in seinen Rechten nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC verletzt ist.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Mittellosigkeit strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2223655.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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