Entscheidungsdatum
17.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W261 2144215-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde) vom 23.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Zl. XXXX als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 08.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG).
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2018 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 08.11.2017 auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen. Dieser Nachweis sei durch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft zu erbringen. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben.
Mit Eingabe vom 11.06.2018 gab der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Vertrauensperson eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er nicht verstehe, dass er einen afghanischen Reisepass besorgen müsse, um einen österreichischen Konventionspass zu bekommen. Zudem seien ihm alle Dokumente in Traiskirchen abgenommen und nicht zurückgegeben worden. Er könne nicht nachvollziehen, weswegen er einen afghanischen Pass in Österreich besorgen solle, wenn dieser doch bei der belangten Behörde aufliege.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben seien. Ihm sei aufgrund der momentan instabilen Sicherheitslage in Afghanistan subsidiärer Schutz gewährt worden. Er sei daher in der Lage, mit der afghanischen Botschaft Kontakt aufzunehmen und den erforderlichen Nachweis der belangten Behörde zur Vorlage zu bringen. Nachdem der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis in Form einer Bestätigung der afghanischen Botschaft, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Heimatlandes zu besorgen, nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt von seiner Vertrauensperson, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er "Einspruch" gegen den Bescheid vom 02.08.2018 erhebe. Es seien für seine Ehefrau und deren beiden minderjährigen, ehelichen Kinder unter den gleichen Voraussetzungen Fremdenpässe ausgestellt worden. Es sei seiner Vertrauensperson bei den zahlreichen Vorsprachen und Telefonaten gesagt worden, dass sein Pass vergessen worden sei. Es sei ihm unverständlich, dass er nun einen afghanischen Pass beantragen solle. Ihm sei geraten worden, diesen Bescheid zu beeinspruchen, um keine Frist zu versäumen, was er gemacht habe.
Die belangte Behörde legte den Akt samt der Beschwerde mit Schreiben vom 20.08.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 21.08.2018 in der Gerichtsabteilung W209 einlangte.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.05.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W209 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.06.2020 einlangte.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 15.06.2020 einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ein, wonach der Beschwerdeführer eine bis 23.11.2021 befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte inne hat.
Das BVwG holte am 15.06.2020 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer mit aufrechtem Wohnsitz in Österreich gemeldet ist.
Laut einem Strafregisterauszug vom 15.06.2020 ist der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 28.10.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 23.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer hat aktuell eine bis 23.11.2021 befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte inne.
Die vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Zl. XXXX als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom 08.11.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt legte der Beschwerdeführer keinen Nachweis darüber vor, dass es ihm nicht möglich ist, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Afghanistan zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem, das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG regelt die Voraussetzung für die Ausstellung von Fremdenpässen. § 88 Abs. 2a FPG sieht vor, dass Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor.
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass Subsidiär Schutzberechtigten, welche keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem Subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 68/2013).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde, im konkreten Beschwerdefall die afghanische Botschaft in Wien, die Ausstellung verweigert.
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu § 88 FPG 2005). .
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.11.2017 erteilt, welche mit den entsprechenden Bescheiden der belangten Behörde letztendlich bis zum 23.11.2021 verlängert wurde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und hat einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag vom 08.11.2017 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer jedoch keine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigert. Auch nach Gewährung des Parteiengehörs und ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die belangte Behörde in deren Schreiben vom 08.06.2018 unterließ es der Beschwerdeführer, eine entsprechende Bestätigung nachträglich vorzulegen. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer mehrmals vor, dass er nicht einsehe, weswegen er einen afghanischen Reisepass beantragen solle, um einen Fremdenpass in Österreich ausgestellt zu erhalten. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor afghanischer Staatsbürger ist, und sein Herkunftsstaat für diesen bei Vorlage der hierfür notwendigen Dokumente einen Reisepass auszustellen hat. Nur für den Fall, dass eine derartige Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Botschaft nicht möglich ist oder verweigert wird, was durch die bereits mehrfach genannte Bestätigung der afghanischen Botschaft vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung nachzuweisen ist, ist es der belangten Behörde möglich, für den Beschwerdeführer einen Fremdenpass nach § 88 Abs. 2a FPG ausstellen.
Nachdem der Beschwerdeführer diese Bestätigung trotz ausführlicher Belehrung nicht vorlegte, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG nicht, weswegen die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses richtigerweise abwies.
Der Umstand, dass die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers einen Fremdenpass ausgestellt erhielten, vermag dessen Position im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu stärken, zumal ausschließlich zu prüfen war, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer selbst die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2a FPG vorlagen.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2 Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß - unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Auch wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fremdenpass Mitwirkungspflicht Reisedokument VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2144215.2.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020