TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 W124 1314827-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch

W124 1314827-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In weiterer Folge wurde er am XXXX vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , XXXX , wurde die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde bekanntgegeben, dass RA XXXX und RA XXXX den BF rechtsfreundlich vertreten. Ferner wurde um Gewährung der Akteneinsicht ersucht.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ unter Verwendung des vorgesehenen Formulars.

Dazu brachte er unter anderem vor, dass er am XXXX von Israel kommend mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei, da er politisch verfolgt worden sei. Er lebe seither ununterbrochen in Österreich und habe im Dezember XXXX geheiratet. Sein Asylverfahren sei am XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden. Zumindest die Hälfte seines Aufenthalts sei rechtmäßig gewesen. In Österreich habe er zahlreiche soziale Kontakte. Er habe immer brav gearbeitet und sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ferner habe er einigermaßen gut Deutsch gelernt.

In Vorlage gebracht wurden unter anderem folgende Dokumente (in Kopie):

-        Auszüge aus dem nepalesischen Reisepass des BF;

-        Mietvertrag;

-        Zahlungsanweisungen betreffend Mietzins;

-        E-Card;

-        Arbeitsvorvertrag;

-        B1-Zeugnis, ausgestellt vom Internationalen Kulturinstitut (IKI) vom XXXX , welches einen Verweis enthält, wonach das IKI eine von ÖSD zertifizierte Einrichtung sei.

2.2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Behörde mit, dass sie beabsichtige den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (gemeint wohl: § 55 AsylG) abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine nepalesische Staatsangehörige geheiratet habe, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren über ihren Antrag sei noch nicht abgeschlossen. Die Ehe sei daher zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau unsicher gewesen sei. Zudem habe er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er in keiner Form am fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt. Im Jahr XXXX sei er geringfügig erwerbstätig gewesen, seither würden jedoch keine Versicherungsdaten aufscheinen. Sein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei vom Amt der Wiener Landesregierung am XXXX zurückgewiesen worden. Im Zuge der Antragstellung habe er die Kopie eines Reisepasses vorgelegt, der von der nepalesischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei. Aktuell halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu erstatten sowie die ihm mit diesem Schreiben übermittelten Fragen zu seiner Einreise, seiner Identität sowie seiner Integrationsverfestigung im Bundesgebiet zu beantworten.

2.3. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der BF mit, dass ihn in der gegenständlichen Angelegenheit RA XXXX rechtsfreundlich vertrete und beantragte die Zustellung sämtlicher Dokumente zuhanden der nunmehr ausgewiesenen Vertreterin. Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zur Einreise sowie zur Eheschließung wurde im Wesentlichen vorgebracht, er lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und habe keine Kinder. Er habe immer wieder Zeitungen ausgetragen und verkauft, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF arbeite für seine Ehefrau, welche über eine „Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen“ verfüge. Da dieses Gewerbe erst seit XXXX angemeldet sei, könne er keine Angaben zu den monatlichen Erträgnissen machen. In Nepal sei er nicht sicher, da er politisch verfolgt werde.

Beiliegend wurde ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem betreffend XXXX sowie eine Kopie der Lenkberechtigung des BF übermittelt.

2.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde von RA XXXX um Fristerstreckung ersucht.

2.5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei. Gemäß § 55 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.

Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte und die Mitwirkung am fremdenrechtlichen Verfahren verweigert habe. Er habe gegenüber der Behörde verschwiegen, dass er einen gültigen Reisepass habe, um seiner Außerlandesbringung entgegenzuwirken. Erst nach einem über sechs Jahre langen Aufenthalt habe er erstmalig versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren, indem er einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt habe. Dieser Antrag sei am XXXX zurückgewiesen worden. Er verfüge zwar über eine behördliche Meldung sowie eine Krankenversicherung; allerdings sei er einer Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller nachgegangen, ohne über einen Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung zu verfügen. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz seiner Ehefrau ungewiss sei.

Auf den Seiten 7 bis 23 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen.

Die Behörde folgerte aus diesem Sachverhalt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllt seien. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art. 3 EMRK drohe, sei es ihm zumutbar, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF, RA XXXX , am XXXX nachweislich zugestellt.

2.6. Gegen diesen Bescheid wurde am XXXX vom Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters, RA XXXX , fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Nach Darstellung des Sachverhalts sowie der relevanten rechtlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Im Zeitpunkt der Zustellungen habe zwischen dem Beschwerdeführer und RA XXXX kein Vollmachtsverhältnis bestanden, da der einschreitende Rechtsanwalt bei der Behörde ausgewiesen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig, spreche Deutsch, verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und sei mit einer nepalesischen Staatsbürgerin verheiratet. Insgesamt sei er seit über zehn Jahren in Österreich. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehe hervor, dass ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in Anbetracht der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nur dann verweigert werden dürfe, wenn die Zeit überhaupt nicht zur Integration genützt worden sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Ferner habe es die Behörde verabsäumt, die Ehe des BF im Zuge der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Der BF habe seine Gattin im Jahr 2012 kennengelernt. Sie habe einen Gewerbeschein und es werde durch das ausgeübte Gewerbe ein ausreichendes Einkommen für beide Ehegatten erwirtschaftet. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF seiner Ehefrau im Betrieb helfe und er auch krankenversichert sei. Abschließend wurde beantragt, die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin zum bestehenden Familienleben zu befragen.

Beiliegend wurde unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Finanzamt XXXX , betreffend XXXX in Vorlage gebracht.

2.7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX betreffend die Ehefrau des BF in Vorlage gebracht, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gleichzeitig eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt wurde.

2.9. Mit Schreiben vom XXXX wurden der Einkommenssteuerbescheid, der Umsatzsteuerbescheid sowie die Gewerbeberechtigung der Ehefrau des BF in Vorlage gebracht. Ergänzend wurde ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF vorgelegt.

2.10. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden folgende verfahrensrelevante Urkunden (in Kopie) in Vorlage gebracht:

-        Schreiben von XXXX vom XXXX , aus welchem ausgeführt wird, dass der BF seit XXXX für den Genannten arbeite, indem er ihn mit Medikamenten beliefere.

-        Schreiben des Vereins der im Ausland lebenden Nepalesen vom XXXX , in welchem ausgeführt wird, dass der BF Mitglied dieses Vereins ist und sich im Rahmen der vom Verein durchgeführten Aktivitäten engagiert;

-        Schreiben des Nepalesischen Kultur- und Sozialvereins vom XXXX , aus welchem hervorgeht, dass der BF aktives Mitglied dieses Vereins ist;

-        Heiratsurkunde, ausgestellt vom Standesamt XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF am XXXX mit XXXX die Ehe geschlossen hat.

2.11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

-        Einkommensnachweis der Ehefrau des BF, aus welchem hervorgeht, dass sie monatliche Einkünfte in der Höhe von € 1.900 ,-- erzielt;

-        Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Ehefrau des BF.

2.12. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Nepali eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Als Zeugin wurde die Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Nepal zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche hierzu eine Stellungnahme zu erstatten.

Im Rahmen der Verhandlung wurden der Umsatzsteuerbescheid XXXX sowie der Einkommenssteuerbescheid XXXX der Ehegattin des BF (in Kopie) in Vorlage gebracht.

Eingangs gab der BF zu Protokoll, dass er nunmehr ausschließlich von RA XXXX vertreten wird und zu den anderen ausgewiesenen Rechtsvertretern kein aufrechtes Vollmachtsverhältnis mehr besteht.

Daraufhin nahm die Verhandlung im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[…]
R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Nepali.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Nepali.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Eigentlich eine große Krankheit habe ich nicht, ich habe Fieber, aber ich kann Fragen beantworten.
R: Sie sind soweit im Stande, dass Sie die Fragen beantworten können?

BF: Ja, bin ich.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

[…]
R: Schreiben Sie bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf.

BF schreibt auf ein Blatt Papier auf Deutsch:

Ich heiße XXXX , geboren am XXXX (Beilage B):
R: Wo sind Sie geboren?

BF: In Nepal, im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , im Bundesstaat XXXX .
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?

BF: Ich war damals mit meiner Familie dort.
R: Wen bezeichnen Sie als Familienmitglieder?

BF: Ich meine damit meine Eltern, meine Schwester und meinen Bruder.
R: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern?

BF: Mein Vater hat einen Bruder. Meine Mutter hat drei Brüder, von anderen Verwandten weiß ich nichts.
R: Wo leben Ihre Onkel und Tanten?

BF: Die sind in Nepal, aber ich weiß nicht genau wo sie leben.
R: Wo ungefähr?

BF: In der Stadt Katamandu.
R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Ihnen geht es gut, meine Mutter ist leicht krank, aber ansonsten geht es ihnen gut.
R: Wie geht es Ihren Geschwistern?

BF: Ihnen geht es auch gut.
R: Wohnen diese noch an der von Ihnen angegeben Adresse?

BF: Sie wohnen in einer anderen Stadt in XXXX .
R: Welchen Beruf übt Ihr Vater aus?

BF: Er ist Landwirt.
R: Und Ihr Bruder?

BF: Er hat auch früher meinen Vater geholfen, er ist nicht mehr in meinem Heimatdorf, nur mehr meine Schwester ist dort.
R: Wo hält sich jetzt Ihr Bruder auf?

BF: In Deutschland, in Berlin.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe die zwölfte Schulstufe abgeschlossen, Beruf habe ich keinen gelernt, ich war als Fahrer tätig. Ich habe Führerschein B. Ich bin Lade-Van gefahren.
R: Mit dem haben Sie Lasten hin- und hertransportiert?

BF: Das gilt nur für Österreich, in Nepal habe ich nur in der Landwirtschaft gearbeitet, in der von meinem Vater.
R: Was haben Sie da angebaut?

BF: Weizen, Mais, Tomaten, je nach Saison, verschiedenes Gemüse. Wir haben auch Kühe.
R: War das Gemüse für den Eigenbedarf oder ist es auch verkauft worden?

BF: Wir haben viel angebaut und haben auch einiges verkauft und hatten auch Gemüse für den Eigenbedarf. Vom Verkauf haben wir gelebt.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern?

BF: Vor ca. 25 Tagen.
R: Wie alt waren Sie als Sie dann Nepal verlassen haben?

BF: Ich bin seit 14 Jahren in Österreich, ich war vielleicht 19 oder 20 Jahre alt.
R: In welchem Jahr sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: XXXX bin ich nach Österreich gekommen.
R: Sie haben dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der wurde dann vom Bundesamt und später vom Asylgerichtshof abgewiesen (Erkenntnis vom XXXX ). Sie haben eine negative Entscheidung erhalten, warum sind Sie in Österreich verblieben, obwohl Sie eine negative Entscheidung erhalten haben?

BF: Ich bin lange in Österreich geblieben, ich habe die Sprache gelernt und deshalb bin ich hiergeblieben.
R: Das Erkenntnis ist bereits am XXXX ergangen, dann haben Sie vom Asylgerichtshof ein negatives Erkenntnis bekommen. Ich möchte von Ihnen wissen, warum Sie dann trotzdem in Österreich geblieben sind?

BF: Ich wollte Sie um Entschuldigung bitten, dass ich nicht zurückgekehrt bin, obwohl der Asylgerichtshof eine negative Entscheidung getroffen hat. Ich hatte damals noch Probleme, deshalb könnte ich nicht zurückkehren.
R: Der Asylgerichtshof hat bereits über Ihren Fluchtgrund abgesprochen, der war negativ und es wurde eine negative Entscheidung getroffen. Sie wurden mehrmals wegen unerlaubten Aufenthalts in Österreich angezeigt, haben teilweise eine Verwaltungsstrafe bekommen, warum sind Sie trotzdem in Österreich verblieben?

BF: Ich mag Österreich und ich habe gedacht, ich kann hier etwas machen.
Frage auf Deutsch: R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja, nicht so gut, aber bissi, „nix so schlecht“.
Frage auf Deutsch: R: Haben Sie in Österreich einen Sprachkurs besucht?

BF (auf Deutsch): Ich habe gemacht ein B1-Certificate.
Frage auf Deutsch: R: Haben Sie die Prüfung positiv bestanden?

BF (auf Deutsch): Ja.
Frage auf Deutsch: R: Wissen Sie wie das Institut geheißen hat, wo Sie den Sprachkurs gemacht haben?

BF (auf Deutsch): Bitte noch einmal.
Frage auf Deutsch: R wiederholt die Frage?

BF (auf Deutsch): Es ist andere Sprache.
Frage auf Deutsch: R: Wo sind Sie denn hingegangen, als sie den Sprachkurs gemacht haben?

BF (auf Deutsch): 1. Bezirk in XXXX .
Frage auf Deutsch: R: Zu wem sind Sie gegangen?

BF gibt keine Antwort.
Frage auf Deutsch: R: Beschreiben Sie einen typischen Alltag vom Aufstehen bis zum Bettgehen.

BF (auf Deutsch): Ich weiß es nicht genau.
R erklärt auf Deutsch die Frage.

BF (auf Deutsch): Morgen acht Uhr gehen „Hofer“, bisschen einkaufen und wieder zurück in Hause. Kleine Baby mit Creme und so, Massage mit Baby.
R: Wie spät ist es dann?

BF (auf Deutsch): Neun Uhr. Zehn Uhr Kuchen, elf Uhr essen. Sitzen nach Hause. Ich habe zwei Wochen Urlaub.
R: Was haben Sie am ersten Urlaubstag gemacht?

BF (auf Deutsch): Mit Baby spazieren. Ungefähr drei Uhr oder so.
Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie zwischen elf und 15 Uhr?

BF (auf Deutsch): Das Baby so viel laut, nix schlafen.
Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie nach 15 Uhr?

BF (auf Deutsch): Immer Baby „Lulu“ gemacht, wechseln, und dann „Gacki“.
Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie dann um 15 Uhr.

BF (auf Deutsch): In Hause, ich weiß es nicht ganz genau.
Frage auf Deutsch: R: Wie verbringen Sie den Tag, wenn Sie nicht Urlaub haben?

BF (auf Deutsch): Naja.
R: Fragewiederholung?

BF (auf Deutsch): Das ist nur Arbeit im Hause, muss gehen.
Frage auf Deutsch: R: Beschreiben Sie mir den Tag, wenn Sie nicht Urlaub haben?

BF (auf Deutsch): Ja, wenn..
Frage auf Deutsch: R: In welcher Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau?

BF (auf Deutsch): Nepalesisch.
Frage auf Deutsch: R: In welcher Sprache sprechen Sie mit dem Baby?

BF (auf Deutsch): Es ist ganz klein, Nepali, ich weiß es nicht.
Die Verhandlung wird wieder in Nepali durchgeführt.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich transportiere Medikamente zur Apotheke.
R: Was verdienen Sie durch diese Tätigkeit durchschnittlich im Monat?

BF: Ich muss Versicherung zahlen und andere Ausgaben, 1.700 – 1.800 Euro im Monat.
R: Haben Sie für diese Tätigkeit einen entsprechenden Arbeitsvertrag?

BF: Ich habe von einem anderen Arbeitnehmer diesen Vertrag. Nicht von dieser Firma, sondern von einer dritten Person.
R: Von welchen anderen Arbeitnehmer haben Sie den Vertag, wenn Sie mir bitte den Namen sagen.

BF schreibt den Namen auf, welcher als Beilage C zum Akt genommen wird.

BF: XXXX .
R: Haben Sie mit XXXX einen Vertrag abgeschlossen?

BF: Diesen Vertrag hat er bei sich, wenn Sie diesen brauchen, kann ich Ihnen diesen vorlegen.
R: Seit wann haben Sie diesen Vertrag mit XXXX abgeschlossen?

BF: Seit ca. dreieinhalb, vier Jahren.
R: Sie sagen Sie beliefern Apotheken mit Medikamente, in welcher Zeit, in welchen Wochentagen machen Sie das?

BF: Ich arbeite von Montag bis Samstag und Samstag nur den halben Tag.
R: Wie lange arbeiten Sie vom Montag bis Freitag täglich?

BF: Ich arbeite in der Früh von vier Uhr bis Nachmittag 16 Uhr. Wenn ich nach Hause komme, ist es schon 17 Uhr.
R: Arbeiten Sie von vier bis 16 Uhr Nachmittag durchgehend?

BF (teilweise auf Deutsch): Ich habe zweimal eine halbe Stunde Pause.
R: Wann machen Sie diese Pause?

BF: Einmal um zwölf Uhr und einmal um 14:30 Uhr.
R: Teilen Sie sich die Pause selbst ein oder ist das vorgegeben?

BF: Ich teile mir das selbst ein.
R: Fahren Sie dann jeden Tag dieselben Apotheken an?

BF: Ja, dieselben Apotheken.
R: Ist das eine bestimmte, die Sie jeden Tag fahren?

BF: Ja.
R: Von wo müssen Sie die Medikamente holen?

BF: Im XXXX ist diese Firma, XXXX .
R: Wo genau?

BF: In der Nähe vom „ XXXX “.
R: Wer sagt Ihnen, welche Medikamente Sie abholen müssen?

BF: Ich weiß nicht, welche Medikamente es sind, diese sind in Boxen vorbereitet, darin befinden sich die Medikamente.
R: Wer sagt Ihnen welche Boxen zu welcher Apotheke gehören?

BF: Ich fahre in diese Firma, dort gibt es eine Wand, bei der diese Boxen vorbereitet sind. Auf den Boxen steht genau angeschrieben, wo diese hinkommen.
R: Arbeitet Ihre Frau selbst auch in diesem Bereich?

BF: Sie ist jetzt in der Karenz.
R: Und vor der Karenz?

BF: Sie hat gelegentlich als Kindermädchen gearbeitet und sie ist auch mit mir mitgefahren.
R: Seit wann ist Ihre Frau in Karenz?

BF: Seit zwei Monaten.
R: Arbeitet Ihre Frau auch in der Karenz mit Ihnen?

BF: Nein, sie arbeitet nicht.
R: Haben Sie für Ihre Tätigkeit eine arbeitsrechtliche Bewilligung?

BF: Ja, die Firma gehört meiner Frau und ich arbeite für diese Firma.
R: Haben Sie mit Ihrer Frau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

BF: Was meinen Sie damit?

R wiederholt die Frage.

BF: Die Firma gehört meiner Frau und ich arbeite für sie.
R: Haben Sie mit Ihrer Frau einen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

BF: Ja, habe ich. Das hat der Steuerberater alles.
R: Wann wurde dieser Arbeitsvertrag mit Ihrer Ehefrau abgeschlossen?

BF: Das war von Anfang an, seit ich dort arbeite.
R: Seit wann arbeiten Sie für die Firma Ihrer Frau?

BF: Seit ca. drei Jahren.
R: BF wird aufgetragen, den Arbeitsvertrag innerhalb einer Woche dem BVwG vorzulegen.
R: Was haben Sie vom XXXX bis XXXX gearbeitet?

BF: Ich habe damals keine regelmäßige Arbeit gehabt, ich durfte gesetzlich auch nicht arbeiten. Deswegen habe ich ab und zu als Zeitungszusteller gearbeitet.
R: Haben Sie jemals einen anderen Aufenthaltstitel, außer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz?

BF: Nein, habe ich nicht.
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?

BF: Nein, habe ich nicht.
R: Dem Strafregisterauszug nach, der mir vorliegt, sind Sie zweimal vorbestraft, können Sie sich daran erinnern?

BF: Als ich gerade in Österreich neu war, war ich mit Freunden unterwegs, ich weiß nicht, was ich damals gemacht habe. Wenn ich etwas Falsches gemacht hätte, ich würde mich von Herzen her entschuldigen, mir ist nicht bewusst, was passiert ist.
R: Es hat eine Verhandlung gegeben, bei dem Sie dann verurteilt worden sind. Mich verwundert es, dass es Ihnen nicht bewusst ist bzw. bekannt sein sollte. Sie sind dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Salzburg nach „gerade noch“ einer Freiheitsstrafe entgangen.

BF: Das weiß ich nicht, ich habe mich nur gewehrt, der Afghane hat mich attackiert. Ich habe das nicht gemacht.
R: Es gibt noch eine Verwaltungsstrafe vom XXXX wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO, in dem Sie ein Fahrzeug in einem suchtgiftähnlichen beeinträchtigen Zustand gelenkt haben.

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich würde es rückgängig machen, wenn ich es könnte. Ich entschuldige mich dafür, ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich, in Europa, außer Ihrer Ehefrau und Ihrem Kind?

BF: In Österreich habe ich eine Cousine und ihre Familie.
R: Wo wohnt Ihre Cousine?

BF: Sie wohnt im XXXX .
R: Was macht Ihre Cousine?

BF: Sie macht irgendwelche Ausbildungen und mein Schwager beim „ XXXX “.
R: Wie oft stehen Sie mit denen in Kontakt?

BF: Regelmäßig, einmal in der Woche telefonisch.
R: Unterstützen Sie Ihre Cousine finanziell oder anderwertig?

BF: Nein, so etwas mache ich nicht.
R: Werden Sie von Ihrer Cousine bzw. von der Familie Ihrer Cousine finanziell oder anderwertig unterstützt?

BF: So etwas machen sie nicht.
R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ja, ich habe viele Freunde, aber ganz enge Freunde habe ich nicht.
R: Gehören Ihren Freundeskreis Österreicher oder Österreicherinnen an?

BF: Ja, ich habe in der Firma, wo ich arbeite habe ich österreichische Kollegen. Ich habe auch einen Freund, der in Österreich wohnt und mit einer Napelesin verheiratet ist.
R: Hat Ihre Frau – außer Ihnen – noch andere Personen angestellt?

BF: Nein.
R: Weil Sie gesagt haben, Sie arbeiten bei der Firma Ihrer Frau und haben österreichische Kollegen.

BF: Ich habe damit gemeint, wo ich die Medikamente abhole, dort sind viele Österreicher, die im Lager arbeiten.
R: Wie heißt der Freund, der in Oberösterreich wohnt?

BF: Es ist umgekehrt. Der Freund ist Nepalese, seine Frau ist Österreicherin.
R: Wie heißt dann die Österreicherin?

BF: XXXX .
R: Wo wohnt sie genau?

BF: XXXX (phonetisch), das ist nach XXXX .
R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten, nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein, habe ich nicht.
R: Sie verfügen über einen Reisepass. Haben Sie über diesen Reisepass seit Ihrer Einreise verfügt?

BF: Als ich nach Österreich kam, habe ich meinen Reisepass nicht mitgehabt.
R: Wo war dann der Reisepass, als Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Damals hat der Schlepper den Reisepass mitgenommen und ist einfach verschwunden.
R: Wie sind Sie in den Besitz des Reisepasses gekommen?

BF: Ich habe ihn damals bei der nepalesischen Botschaft in Berlin ausstellen lassen, er ist schon im Jahr XXXX abgelaufen.
R: Haben Sie ihn verlängern lassen?

BF: Nein.
R: Warum nicht?

BF: Als ich umgezogen bin, habe ich diesen Reisepass verloren.
R: Haben Sie eine Verlustanzeige gemacht?

BF: Nein, habe ich nicht, aber ich habe eine Kopie dieses Reisepasses.
R: Sie sind am XXXX angezeigt worden bzw. ist eine Sachverhaltsdarstellung ergangen, in dem Sie u. a. einen Parkausweis für „Behinderte“ verwendet haben. Sie hätten gesagt, Sie hätten den Ausweis gefunden, es wäre praktisch mit diesem Ausweis, weil sie mit diesem Ausweis überall gratis parken könnten.
R: Damals habe ich einen Bekannten mein Auto geborgt, er hat diese „Plakat“ verwendet und später hat er gesagt, dass ich aussagen soll, dass ich diesen Parkausweis verwendet hätte.
R: Wann ist Ihr Sohn geboren?

BF: Vor zwei Wochen.
R: Wurde bei der MA 35 ein Aufenthaltstitel angesucht?

BF: Wir gehen morgen zur MA 35.
RV: Sie haben eingangs gesagt, dass es Ihrer Familie in Nepal gut geht, wie geht es Ihrer Familie finanziell?

BF: Sie haben keine finanziellen Probleme, sie kommen mit der Landwirtschaft gut aus.
RV: Können Sie das Einkommen der Eltern und der Geschwister in US-Dollar schätzen?

BF: Ca. 4.000 – 5.000 Dollar im Jahr haben sie.
RV: Sie haben mir eine Bestätigung vom XXXX von einem XXXX geben, ist das dieselbe Person, die Sie heute bei der Befragung namhaft gemacht haben?

BF: Ja.
RV: Was haben Sie mit dieser Person für eine Vereinbarung?

BF: Er bezahlt meinen Arbeitslohn auf mein Konto.
R: Auf das Konto von Ihnen oder Ihrer Frau?

BF: Auf das Konto meiner Frau.
R: Ist das ein Konto, über das nur Ihre Frau verfügt oder ist es ein „Oder-Konto“?

BF: Das gehört meiner Frau, weil die Firma auch meiner Frau gehört. Dieses Konto läuft auf die Firma.
RV: Sie haben heute gesagt, dass Ihr Einkommen ca. 1.700 Euro ist, haben Sie damit das gesamte Familieneinkommen gemeint oder nur Ihr eigenes?

BF: Das ist das gesamt von uns gemeint. Wenn das Auto immer bereit ist, manchmal haben wir nur 1.000 Euro.
RV: Manchmal haben Sie mehr?

BF: 1.500 oder 1.700, je nach dem.
R: Wie viel verdienen Sie selbst durch diese Tätigkeit?

BF: Ich und meine Frau arbeiten zusammen.
R: Seit zwei Monaten arbeiten Sie alleine.

BF: Ca. 1.200.
R: Was zahlen Sie Miete?

BF: 611 Euro.
R: Bekommen Sie Unterstützungen, Mietbeihilfe?

BF: Nein.
R: Was zahlen Sie Strom, Gas, Fernwärme, die Betriebskosten?

BF: 40 Euro zahle ich für Strom, Heizung und Warmwasser ist in der Miete inkludiert. Nur Strom zahle ich 40 Euro.
R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: XXXX .
R: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?

BF: XXXX .
R: Wann?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht.
R: In welchem Monat?

BF: Es war im Sommer.
R: War das für Sie auch ein Grund, in Österreich zu bleiben?

BF: Das ist jetzt auch der Grund, dass ich hier eine Familie habe. Ich bin auch besserer Mensch geworden, seit ich sie habe.
RV: Der Reisepass aus XXXX , wann haben Sie diesen verloren?

BF: XXXX oder XXXX .
R: In welchem Monat?

BF: Ganz genau weiß ich es nicht.
R: Ungefähr?

BF: Es war auch Sommer.
R: Warum haben Sie keine Verlustanzeige gemacht?

BF: Weil ich ihn nicht gebraucht habe, ich konnte auch nicht irgendwo hinreisen.
R: Warum konnten Sie nicht irgendwo hinreisen?

BF: Weil ich in Österreich gar nichts habe.
RV: Wo haben Sie den Deutschkurs im 1. Bezirk gemacht?

BF: Beim Opernring, IKA (wird als Beilage D zum Akt genommen).
RV: Wie lange hat der Kurs gedauert?

BF: Drei Monate.
R: Welcher Kurs? A1, A2, B1?

BF: Ich habe am Anfang zwei Wochen A1-Kurs gemacht und dann gleich anschließend A2 und B1 gemacht.
R: Wann haben Sie die B1-Prüfung gemacht?

BF: XXXX .
R: BF wird eine Frist von einer Woche eingeräumt, die Nachweise der Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen vorzulegen.
RV: Wie verständigen Sie sich mit Kunden und Lieferanten?

BF: Normaler Weise habe ich kein Problem, wir reden nicht so viel. Wenn ich Medikamente abhole, dann reden wir in Deutsch.
Die Verhandlung wird um 10:25 Uhr unterbrochen und um 10:31 Uhr fortgesetzt.
Dem RV werden die aktuellen Länderberichte zu Nepal ausgehändigt und eine Stellungnahme von einer Woche eingeräumt.
Z betritt um 10.32 Uhr den Verhandlungssaal.
Z, XXXX , geb. XXXX , wird belehrt nach § 48 iVm § 49 iVm § 36a Abs. 1 Z 1 AVG und § 50 AVG.
R: In welchem Verhältnis stehen Sie zum BF?

Z (auf Deutsch): Er ist mein Mann.
RV: Wann haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

Z (auf Deutsch): Im Jahr XXXX , Anfang des Jahres.
RV: Haben Sie gewusst, dass Ihr Mann XXXX und XXXX Probleme mit dem Gericht hatte?

Z (auf Deutsch): Vorher habe ich es nicht gewusst.
R: Was heißt das?

Z (auf Deutsch): Das habe ich im Laufe der Ehe erfahren, dass mein Mann vorbestraft ist.
RV: Haben Sie gemeinsam mit darüber gesprochen und es ihm leid tut?

Z (auf Deutsch): Ja.
R: Was haben Sie genau mit Ihnen gesprochen, was hat er Ihnen erzählt?

Z (auf Deutsch): So genau kann ich mich nicht erinnern. In Salzburg hatte er ein Problem mit einem Afghanen gehabt.
R: Was war das für ein Problem, hat er Ihnen das gesagt?

Z (auf Deutsch): Er hat oft darüber gesprochen, aber ich kann mich nicht daran erinnern. Er hat damals – glaube ich – eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen.
R: Wer hat eine Anzeige wegen Körperverletzung bekommen?

Z (auf Deutsch): Mein Mann.
R: Was hat er Ihnen darüber hinaus in Zusammenhang – was die Vorstrafen betrifft – erzählt?

Z (auf Deutsch): Das weiß ich nicht.
RV: Hat sich Ihr Mann durch die Beziehung mit Ihnen und Ihrer Eheschließung charakterlich gefestigt?

Z (auf Deutsch): Ja.
R: Wie haben Sie das den festgestellt, dass sich Ihr Mann charakterlich gefestigt hat, wie äußerte sich das?

Z (auf Deutsch): Er hat vorher alles unabsichtlich gemacht. Als er in Salzburg war, so hat es mir mein Mann erzählt, hat der Afghane ihm vorher geschlagen. So hat es begonnen.

Z (auf Nepali): Wie wir zusammengelebt haben, habe ich gar nicht gemerkt, dass er zu so etwas fähig war. Er war ganz normal und fürsorglich, wie immer.
R: Hat Ihr Mann einmal davon gesprochen, dass ihn die Straftaten, für die er verurteilt worden ist, leidgetan hätten?

BF: Ja, er hat es gesagt.
R: Was hat er da genau gesagt?

BF: Er hat gesagt, er hat das nicht angefangen. Er ist normaler Weise nicht schuld, dass was alles passiert ist. Er bereut, dass das überhaupt zu Stande gekommen ist.
R: Hat er Ihnen außer diesem Vorfall auch von einer anderen Straftat erzählt, für die er verurteilt worden ist?

BF: 2014 wurde ihm einmal sein Führerschein abgenommen, davon weiß ich.
R: Hat Ihr Mann Ihnen erzählt, warum ihn der Führerschein abgenommen worden ist?

BF: Sie haben ihn den Führerschein abgenommen, weil sie ihn beschuldigt haben, Marihuana genommen zu haben.
RV: Sie haben eine Firma und Ihr Mann arbeitet in Ihrer Firma. Haben Sie sich bei einem Steuerberater erkundigt, bevor er mit der Arbeit begonnen hat?

BF: Ja.
R: Wie viele Wochenstunde arbeitet Ihr Mann für die Firma?

Z (auf Deutsch): Er ist nur geringfügig angestellt.
R: Wann beginnt und endet seine Arbeitszeit?

Z (auf Deutsch): Es ist unterschiedlich, meistens um fünf Uhr in der Früh bis acht Uhr in der Früh.
R: Was ist ab acht Uhr?

Z (auf Deutsch): Wir fahren dann gemeinsam.
R: Bis wann?

Z (auf Deutsch): Bis am Nachmittag, ca. 15 Uhr.
R: Machen Sie in der Zwischenzeit, zwischen acht und 15 Uhr eine Pause?

Z (auf Deutsch): Ja, gegen Mittag.
R: Ist das die einzige Pause, die Sie machen?

Z (auf Deutsch): Ja.
R: Ihr Mann hat gesagt Sie sind in Karenz, seit wann sind Sie in Karenz?

Z (auf Deutsch): Seit der zweiten Wochen im Mai.
R: Wer betreibt dann die Firma seit Sie in der zweiten Maiwoche dieses Jahres in Karenz sind?

Z: Seit ich jetzt in Karenz bin, arbeiten wir nicht so viel wie früher. Ich habe auch versucht für meinen Mann die Firma aufzumachen, das ist leider nicht möglich.
R: Wenn Sie sagen „wir arbeiten jetzt nicht so viel wie früher“, bedeutet das, dass Sie weniger arbeiten bzw. auch Ihr Mann?

Z: Das gilt für uns beide.
R: Wie lange arbeitet jetzt Ihr Mann?

Z: Auch wie früher.
R: Was verdienen Sie im Durschnitt mit der Firma im Monat?

Z (auf Deutsch): 4.200 Euro brutto.
R: Warum haben Sie Ihren Mann nur geringfügig angemeldet, wenn er so viele Stunden arbeitet?

Z (auf Deutsch): Weil eine Anmeldung nur geringfügig möglich ist, mehr darf er nicht arbeiten.
R: Haben Sie mit Ihrem Mann einen Arbeitsvertrag abgeschlossen?

Z: Nein, haben wir nicht.
RV: Für den Fall, dass Ihr Mann das Visum nicht bekommt und ausreisen müsste, was würde dies für Ihr Leben konkret bedeuten?

Z: Ich kann mir gar nicht vorstellen, wenn mein Mann kein Visum bekommt und zurückkehren muss. Ich kann mir gar nichts leisten, ich bin ja in Karenz. Wir haben eine große Wohnung. Jetzt ist gerade das Kind da, ohne meinen Mann kann ich mir das nicht leisten.

Z (auf Deutsch): Es ist mir ganz wichtig, dass ich mit meinem Mann zusammenlebe.
R: War Ihnen beim Eingehen der Beziehung bzw. der Heirat bewusst, dass sich Ihr Mann unrechtmäßig, illegal in Österreich aufhält?

Z: Ja, das habe ich gewusst.
[…]
2.13. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden unter anderem folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

-        B1-Zeugnis des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom Internationalen Kulturinstitut;

-        Versicherungsbestätigung, ausgestellt am XXXX von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, woraus hervorgeht, dass der BF seit XXXX durchgehend in der Krankenversicherung einen Anspruch auf Leistungen als Angehöriger hat;

-        Nutzungsvertrag über ein Bestandobjekt vom XXXX , welches XXXX , geb. XXXX als Nutzungsberechtigte ausweist;

-        Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass XXXX , Sohn des BF und XXXX , am XXXX geboren wurde;

-        Bestätigung der WGKK, aus welcher hervorgeht, dass der BF seit XXXX als Arbeiter geringfügig bei XXXX beschäftigt ist.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass der BF über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge und eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson für das eheliche Kind sei. Seine Mithilfe im Erwerb sichere das wirtschaftliche Überleben. Er sei seit 13 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, dementsprechend lose seien seine Bindungen nach Nepal. Die Länderberichte würden mit dem Hinweis zur Kenntnis genommen werden, dass die wirtschaftliche Lage von extremer Armut gekennzeichnet und die medizinische Versorgung völlig unzureichend sei.
2.14. Mit hg. Erkenntnis vom XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
2.15. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des BF wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , XXXX , stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den rechtskräftigen Verurteilungen des BF, einerseits durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten und andererseits durch das Landesgericht Salzburg vom XXXX (in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom XXXX ) wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten aufgrund der relativ geringen und zur Gänze bedingt nachgesehen Strafen und des langen Zeitraums von mehr als sieben Jahren, der seither vergangen sei, keine entscheidende Bedeutung im Sinne einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich beizumessen sei. Daran ändere im Ergebnis auch die einmalige Verhängung einer Verwaltungsstrafe im Juli 2014 wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustands noch nichts, weil auch diese Tat bereits mehr als fünf Jahre zurückliege und jedenfalls seit damals insoweit von einem gänzlichen Wohlverhalten des Revisionswerbers auszugehen sei.

Aus dem Umstand, dass der BF einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne insgesamt noch nicht gesagt werden, das Verhalten des BF lasse eine gröbliche Missachtung der österreichischen Werte und der österreichischen Rechtsordnung erkennen, wodurch seine Integrationsschritte in den Hintergrund treten. Nun dürfe sein Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und könne deshalb auch nicht gesagt werden, dass der BF bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt aufweise. Jedoch wäre vom BVwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit grundsätzlich gestatte, abzustellen gewesen. Die Dauer des Aufenthalts lasse sich auch nicht dadurch maßgeblich relativieren, dass der BF trotz Besitzes eines Reisepasses seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Dem stehe entgegen, dass sich den vorgelegten Akten – außer das Ersuchen (samt Urgenzen) um Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes im Jahr 2011 und eine weitere diesbezügliche Urgenz im Jahr 2014 – auch keine nachhaltigen behördlichen Versuche entnehmen lassen würden, die Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Das BVwG hätte ferner auf den Tatbestand der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG Bedacht nehmen und dem BF zu Gute halten müssen, dass das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag – nachdem schon das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vier Jahre gedauert habe – ohne sein Verschulden viereinhalb Jahre, somit unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch genommen habe. Der vorliegende Fall sei darüber hinaus vor allem dadurch gekennzeichnet, dass es bei Umsetzung der erlassenen Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung des Revisionswerbers von seinen Familienangehörigen käme, weil die vom BVwG angesprochenen Möglichkeit, von Nepal aus „eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG zu beantragen“, im Hinblick auf die aktuelle Karenz seiner Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) keine realistische Alternative darstelle.

Eine solche Trennung ist im Ergebnis nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einem von Anfang an beabsichtigten Umgehen der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug. Für eine – von der Rechtsprechung in diesen Konstellationen geforderte – „von Anfang an“ beabsichtigte Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug, somit für ein diesbezügliches „missbräuchliches“ Vorgehen würden allerdings im vorliegenden Fall keine sachverhaltsmäßigen Grundlagen bestehen. Außerdem habe das BVwG die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Wohl des Kindes eingehender in Betracht ziehen müssen. Das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Argument, dass die Mutter für das bei Erlassung des Erkenntnisses etwa zwölf Wochen alte Kind die „Hauptbezugsperson“ sei, greife zu kurz. Das BVwG hätte vielmehr auch die weitere Entwicklung miteinbeziehen und dabei darauf Bedacht nehmen müssen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen habe. Darüber hinaus sei die sich in Karenz befindende Ehefrau des Revisionswerbers im Fall seiner Ausreise bei der Betreuung des Kindes auf sich allein gestellt und könnte somit keiner Beschäftigung nachgehen, während der BF bei einem ihm ermöglichten legalen Verbleib in Österreich voraussichtlich ausreichende Einkünfte für die Familie erzielen könnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF gehört der Volksgruppe und Kaste der Brahmanen an und bekennt sich zur hinduistischen Religionsgemeinschaft. Er stammt aus der Region XXXX , wo er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt hat. Die Erstsprache des BF ist Nepali. Der BF befindet sich in einem guten Gesundheitszustand und ist arbeitsfähig.

1.2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet

Der BF, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX abgewiesen.

Dem BF wurde von der nepalesischen Vertretungsbehörde in Berlin am XXXX ein Reisepass mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Trotz der gegen ihn rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung reiste er nicht nach Nepal aus, sondern verblieb durchgehend im Bundesgebiet, obwohl er über ein gültiges Reisedokument verfügte. Abgesehen von der Verhängung der Schubhaft und der Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF im Jahr 2011 (samt Urgenzen) sowie einer weiteren Urgenz im Jahr 2014 unternahm die zuständige Behörde keine nachhaltigen Schritte zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 51a Abs. 9 NAG, welcher mit Bescheid des Wiener Landesamtes, Magistratsabteilung 35, vom XXXX zurückgewiesen wurde.

Am XXXX stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.

1.3. Zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich

1.3.1. Im Jahr XXXX lernte der BF eine nepalesische Staatsangehörige kennen, mit welcher er am XXXX die Ehe schloss. Seiner Ehefrau wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt, während ihr Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Beim Eingehen der Beziehung sowie der Ehe war sowohl dem BF als auch seiner nunmehrigen Ehefrau bewusst, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Am XXXX wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren.

Der BF lebt mit seiner Ehefrau und dem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die monatlichen Kosten für die gemeinsame Wohnung belaufen sich samt Betriebskosten inklusive Strom auf € 651 ,--.

Die Ehefrau des BF befindet sich derzeit in Karenz und übernimmt sohin die hauptsächliche Betreuung des gemeinsamen Sohnes, während der BF seiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit einen wesentlichen Teil zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt. In seiner Freizeit beteiligt sich auch der BF an der Betreuung seines Sohnes.

Eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des BF ist seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn nicht zumutbar.

1.3.2. Neben seiner Kernfamilie lebt auch die Cousine des BF mit ihrer Familie in Österreich. Der BF pflegt regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihr. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen seiner Cousine und ihm besteht jedoch nicht. Ferner konnte er sich während seines Aufenthalts einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen. Tiefergehende Freundschaften bestehen jedoch nicht. Er ist Mitglied des Vereins der im Ausland lebenden Nepalesen sowie des nepalesischen Kultur- und Sozialvereins. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1.

1.4. Zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich

Im Jahr XXXX war er insgesamt 15 Tage als Arbeiter geringfügig beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet. Im Jahr XXXX war er zwei Monate als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Ergänzend war er einen Tag als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von XXXX bis XXXX verfügte er über keine regelmäßige Arbeit, sondern war nur gelegentlich als Zeitungszusteller tätig, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.

Seine Ehefrau verfügt über eine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“. Seit XXXX ist er für das Unternehmen seiner Ehefrau tätig und ist als geringfügig beschäftigter Arbeiter für 10 Stunden pro Woche und einen monatlichen Lohn von € 350,-- zur Sozialversicherung gemeldet. Tatsächlich arbeitet er von Montag bis Freitag ganztägig sowie samstags halbtägig im Unternehmen seiner Ehefrau. Seit seine Ehefrau in Karenz ist, erzielt er durch diese Tätigkeit € 1.200,-- monatlich. Es steht nicht fest, dass der BF über eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt.

1.5. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zu den Verwaltungsstrafen des BF

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG verurteilt.

Am XXXX wurde gegen den BF wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG Anzeige erstattet. Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen ihn die Schubhaft angeordnet. Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde der BF wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 FPG idF BGBl I Nr. 157/2005 zur Zahlung eines Geldbetrags verpflichtet.

Am XXXX wurde der BF von der Finanzpolizei betreten, als er als Speisen- und Getränkelieferant tätig war, ohne über eine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zu verfügen.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom XXXX wurde der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 verurteilt.

Mit Straferkenntnis vom XXXX wurde der BF wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 StVO zur Bezahlung eines Geldbetrags verpflichtet, da er am XXXX ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht aufgrund der vorgelegten Kopien seines Reisepasses fest. Die Feststellungen zu seiner Religion und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich schlüssig aus seinen Angaben im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz. Ferner gründen sich die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seiner Schulausbildung und seinen Angehörigen, insbesondere zu deren Aufenthaltsort, ihrer finanziellen Situation und dem aufrechten Kontakt zum BF, auf seine dahingehend glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Anhaltspunkte dafür, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert hätte, bestehen nicht.

Die Feststellungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz wurden nach Einsicht in den Gerichtsakt zu XXXX getroffen. Ferner stützen sich die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ des BF auf den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX , XXXX (AS 183). Die Feststellung zum gegenständlichen Verfahren stützt sich überdies auf den unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Schubhaft sowie zur verhängten Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet stützen sich ebenso auf den gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt (vgl. AS 59 – 65). Ferner ergibt sich aus dem Akt, dass im Jahr 2011 ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt wurde (vgl. AS 62). Abgesehen von diesbezüglichen Urgenzen geht jedoch aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass von der zuständigen Behörde nachhaltige Schritte zur Durchsetzung der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung gesetzt worden sind.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus der Einsicht in das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom XXXX , XXXX .

Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom XXXX (AS 151ff.) ergibt sich ferner, dass der BF bei am XXXX bei der Tätigkeit als Speisen- und Getränkezusteller betreten wurde, obwohl er nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war.

Ferner gründet die Feststellung zur Verwaltungsstrafe wegen des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf das Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX (AS 194).

2.2. Feststellungen zum Familienleben:

Die Feststellungen zum Familienleben des BF beruhen hinsichtlich der Eheschließung, der Dauer der Beziehung, der Geburt des Sohnes, des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt sowie des gemeinsamen Alltags auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF sowie seiner Ehefrau, den von ihnen in Vorlage gebrachten Urkunden sowie den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

Aus den Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geht hervor, dass er sich in seiner Freizeit an der Betreuung des Sohnes beteiligt, zumal er angab, im Urlaub mit seinem Sohn spazieren zu gehen, ihn zu wickeln, einzucremen und zu massieren. Der BF und seine Ehefrau gaben allerdings übereinstimmend an, dass sich die Ehefrau in Karenz befindet und der BF weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es steht sohin zweifelsfrei fest, dass seine Ehefrau die hauptsächliche Betreuung des gemeinsamen Sohnes übernimmt.

2.3. Feststellungen zur Erwerbstätigkeit sowie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Kernfamilie des BF

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und der damit einhergehenden Meldung zur Sozialversicherung ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom XXXX . Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF als Zeitungszusteller ergibt sich aus seinen schlüssigen Angaben. So ist es nachvollziehbar, dass der BF während seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich nach Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz einer Tätigkeit nachgehen musste, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dies jedoch mangels eines Aufenthaltstitels legal nicht möglich war.

Die Feststellungen zum Gewerbe seiner Ehefrau ergeben sich aus dem vorgelegten GISA-Auszug. Die Feststellungen zur Karenz seiner Ehefrau ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Aus dem vorgelegten WGKK-Auszug ergibt sich in Zusammenschau mit dem Versicherungsdatenauszug, dass der BF im Unternehmen seiner Frau für insgesamt 10 Stunden pro Woche und einem monatlichen Einkommen in Höhe von € 350,-- gemeldet ist. Die Feststellung zum tatsächlichen Ausmaß seiner Beschäftigung sowie seines Einkommens seit Beginn der Karenz seiner Ehefrau gründen sich auf die Angaben Ehepaars in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Festzuhalten ist, dass die Angaben der Ehefrau, wonach der BF zwischen 05.00 Uhr und 08.00 Uhr seine Arbeit beginne und bis circa 15.00 Uhr arbeite, von den Zeitangaben des BF, wonach er von 04.00 Uhr bis 16.00 Uhr arbeite, leicht abweichen. Ihre Angaben lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass der BF einer Vollzeitbeschäftigung im Unternehmen seiner Ehefrau nachgeht. Auch die Angaben des BF zur Höhe seines monatlichen Einkommens seit Beginn der Karenz seiner Ehefrau sowie die Höhe der Miet- und Betriebskosten für die gemeinsame Wohnung wurden als glaubhaft erachtet und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Allerdings konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Berechtigung zur Ausübung der von ihm im Unternehmen seiner Ehefrau aufgenommenen Erwerbstätigkeit verfügt oder zu irgendeinem Zeitpunkt verfügt hat, da eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung trotz ausreichender Gelegenheiten weder im Verfahren vor dem Bundesamt, noch im hg. Beschwerdeve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten