TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/18 W226 2231903-2

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Entscheidungsdatum

18.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs5

Spruch

W226 2231903-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2020, Zl. 751297801-190130402, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.01.2007 wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 13.01.2007 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt ein Konventionsreisepass ausgestellt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019 wurde der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt und dies insbesondere mit der geänderten Lage in der Russischen Föderation begründet.

Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.

4. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht fristgerecht ergriffen, die Entscheidung erwuchs am 30.12.2019 in Rechtskraft. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BVwG vom heutigen Tag zu W226 2231903-1/2E als verspätet zurückgewiesen.

5. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX gem. § 94 Abs. 5 FPG iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen. Gemäß § 93 Abs 2 FPG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Wegfall jener Rechtsgrundlage, die zur Ausstellung des Konventionspasses führte.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Aberkennungsbescheid nicht zugestellt worden sei. Zugleich wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2019, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung, eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019, Zl. 751297801-190130372, wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingebracht.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entzog mit Bescheid vom 18.02.2020 den genannten Konventionsreisepass.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.

Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019, Zl. 751297801-190130372, wurde der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten aberkannt. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde ein um Monate verspätetes Rechtsmittel eingebracht, welches mit Beschluss vom heutigen Tag als verspätet zurückgewiesen wurde. Die beantragte Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde rechtskräftig abgewiesen.

Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist erwuchs der die Beschwerdeführerin betreffende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2019 daher in Rechtskraft.

3.3. Somit steht fest, dass die Entziehung des Status einer Asylberechtigten durch den Aberkennungsbescheid vom 25.11.2019, Zl. 751297801-190130372, rechtskräftig geworden ist und der Beschwerdeführerin somit seit diesem Zeitpunkt weder der Status der Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Damit sind – wie von der Behörde ausgeführt – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht mehr gegeben und ist der Konventionsreisepass im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zudem liegt diesbezüglich auch eine aktuelle und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der Sachverhalt zeigt keine besondere Bedeutung der Rechtsfrage auf.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand Fremdenpass Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W226.2231903.2.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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