TE Bvwg Beschluss 2020/6/19 W104 2172135-1

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Veröffentlicht am 19.06.2020
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Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W104 2172135-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ II/4-DZ/16-5373290010, betreffend Direktzahlungen 2016:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR 16.751,32 gewährt, die belangte Behörde ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 56,7280 ha und einer ermittelten Fläche von 56,1898 ha aus und wies dem Beschwerdeführer 56,3551 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 208,02 zu.

Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass auf den Feldstücken 574, 619 und 620 eine Übernutzung mit dem Betrieb XXXX in einem Ausmaß von 0,5382 ha vorgelegen sei.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 8.2.2017 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Feldstück (FS) FS 574 mit dem Betrieb XXXX im Ausmaß von 0,1940 übernutzt sei. Es existiere ein schriftlicher Pachtvertrag, der in der Beilage übermittelt werde. Das Feldstück sei von ihm 2016 mit Sojabohnen bebaut worden. Anfang August sei die übernutzte Fläche vom Maschinenring im Auftrag des Betriebes XXXX gehäckselt worden. Es sei keine Kündigung durch den Eigentümer erfolgt.

Das Feldstück 619 sei komplett mit dem Betrieb XXXX übernutzt. Es sei 2016 mit Mais bebaut worden. Es existiere ein jahrelanger mündlicher Pachtvertrag (die Fläche sei schon von seinem Großvater bewirtschaftet worden), welcher nicht gekündigt worden sei. Es würden Fotos beiliegen.

Das Feldstück 620 (Gstk. 1376, 1378) sei im Ausmaß von 0,1388 ha mit dem Betrieb XXXX übernutzt. Dieses Feldstück werde von ihm als Wechselwiese bewirtschaftet. Der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 5. Oktober 2015, also zu spät (siehe Beilage), von der Eigentümerin gekündigt worden.

Er stelle den Antrag, dass der Bescheid nochmals nachgerechnet und die Beschwerde bei der nächsten Berechnung berücksichtigt werde.

Der Beschwerdeschrift angeschlossen war

- die Kündigung eines Pachtvertrages mit XXXX , den die Verpächterin, XXXX , mit dem Vater des Pächters abgeschlossen habe (betr. u.a. die Gst. 1376 und 1378 EZ 1636), mit 24.9.2015,

- einen Pachtvertrag zwischen XXXX und XXXX vom 1.1.2014 über die Gst. Nr. 5475 und 5476, der am 31.12.2020 außer Kraft tritt,

- zwei Fotos, die jeweils landwirtschaftlich genutzte Flächen zeigen.

3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und führte hiezu im Wesentlichen aus, zum Betrieb XXXX liege keine Beschwerde betreffend die Direktzahlungen vor, jedoch sei am 24.5.2017 ein Einspruch zur Mitteilung Ausgleichszulage 2016 eingebracht worden. Die Unterlagen seien der Beschwerde beigelegt. Falls keiner der beiden Betriebe den die Übernutzung betreffenden Antragsteil zurückziehe, könne Sie die Agrarmarkt Austria (AMA) nur auf den Zivilrechtsweg verweisen. Nach eindeutiger zivilrechtlicher Klärung könnten seitens der AMA weitere Schritte gesetzt werden.

Mit der Aktenvorlage übermittelte die Behörde die bezogene Stellungnahme des Betriebs XXXX , in der zu FS 31 bemerkt wurde, trotz gültigen Pachtvertrags sei ihre Wiese am 27.6.2016 vom Beschwerdeführer umgebaut und gespritzt worden. Diese Wiese sei am 4.10.2016 wieder neu angelegt worden. Zu Feldstück 66 wird bemerkt, dieses sei am 11.7. „im Bezirksreferat gestrichen“ worden. Trotz gültigen Pachtvertrags sei die Wiese vom Beschwerdeführer umgebaut und am 4.10.2016 wieder neu angelegt worden. Bezüglich Übernutzungen sei mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt worden, dieser habe sich aber nicht einsichtig gezeigt. Zu verschiedenen FS, darunter zu FS 31 und 66, werden Pachtverträge vorgelegt.

5. Für 8.6.2020 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit E-Mail vom 5.6.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Aufgrund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktzahlung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Pacht Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2172135.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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