TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/22 W256 2216290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2020
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Entscheidungsdatum

22.06.2020

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §8

Spruch

W256 2216290-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den aufgrund einer Säumnisbeschwerde betreffend ein am 15. Oktober 2016 gestelltes Auskunftsbegehren ergangenen Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 10. Jänner 2019, Zl. XXXX zu Recht:

A)       I) Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos behoben.

II) In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und insofern die belangte Behörde die begehrte Auskunft nicht zu erteilen hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 15. Oktober 2016 von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft über die Quote der bei der Zentralmatura 2015 und 2016 negativ beurteilten Maturaarbeiten aller einzeln aufgelisteten Wiener AHS Schulen und zwar in Bezug auf schriftliche Arbeiten einerseits und die Gesamtbeurteilung nach der mündlichen Prüfung andererseits. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass derzeit weder für den Reifeprüfungstermin 2015, noch für den Termin 2016 gesicherte Ergebnisdaten auf Schulebene vorliegen würden. Bei der Veröffentlichung hochaggregierter Ergebnisse (nach Bundesländern bzw Schularten) würden fehlende oder unplausible Daten wegen der großen Zahl an Kandidatinnen und Kandidaten keine Rolle spielen. Auf Schulstandortebene würden nicht stimmig übermittelte Datensätze massive Ergebnisverzerrungen bewirken. Die Bereinigung dieser ca. 500.000 Datensätze sei derzeit im Gange, sodass erst im Laufe des Schuljahres 2016/2017 die vollständigen und korrigierten Daten vorliegen würden. Bei der Datenerhebung für das Schuljahr 2014/2015 seien die derzeit eingesetzten Erhebungsinstrumente noch nicht zur Verfügung gestanden.

Am 20. September 2018 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen seiner Anfrage vom 15. Oktober 2016 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde habe sein Auskunftsbegehren nicht beantwortet und auch seinem diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides bislang nicht erfüllt, weshalb er in seinem Recht auf Entscheidung verletzt sei. Der Beschwerdeführer sei Mitbegründer und Mitglied des Forums Informationsfreiheit, einer Nicht-Regierungsorganisation, die in einer „Government Watchdog“ Funktion aktiv sei. Die angeforderte Auskunft sei geeignet, zur Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften beizutragen. Sie ziele darauf ab, Informationen im öffentlichen Interesse – die Leistung von Lehrern und der Schulverwaltung – zu Tage zu bringen. Schülerdaten würden keine abgefragt werden. Selbst die im Antwortschreiben der belangten Behörde angemerkten „fehlenden oder unplausiblen“ Daten könnten möglicher Weise im öffentlichen Interesse sein. Dabei sei anzumerken, dass trotz dieser „fehlenden oder unplausiblen“ Daten Auswertungen auf Bundesebene durch die belangte Behörde möglich gewesen seien und die Bereinigung im Übrigen schon längst abgeschlossen sein müsse. Insofern stelle er den Antrag, das Verwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden und die beantragte Auskunftserteilung gewähren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

Da die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zusätzlich auch als Bescheidbeschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung bezeichnet war, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben 18. Oktober 2018 zur Klarstellung seines Begehrens auf.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. Oktober 2018 mit, dass es sich dabei lediglich um einen „redaktionellen Fehler“ handle und wurde insofern vom Beschwerdeführer eine (um die Bescheidbeschwerde) bereinigte Fassung seiner Säumnisbeschwerde vorgelegt.

Mit dem – laut dem im Akt einliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2019 hinterlegten – angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass die damalige Erhebung der Reifeprüfungsergebnisse zum Haupttermin 2015 lediglich für eine Gliederung auf Bundesländerebene ausgelegt gewesen sei. Eine Auswertung auf Schulebene zum Haupttermin 2016 sei zwar grundsätzlich möglich, aber von der belangten Behörde nicht vorgenommen worden. Das sei zum Zeitpunkt des an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens noch nicht vorhersehbar gewesen. Nach dem Auskunftspflichtgesetz bestehe für Behörden keine Verpflichtung zum Erstellen von Auswertungen extra zum Zweck einer Auskunftserteilung. Davon abgesehen würde eine derartige Auswertung eine wesentliche Beeinträchtigung der dafür in der belangten Behörde potentiell zuständigen Organisationseinheit bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben nach sich ziehen. § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz räume dem gesetzmäßigen und rechtzeitigen Besorgen von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben den klaren Vorrang gegenüber dem Erteilen von Auskünften ein. Abschließend wurde darauf verwiesen, dass nicht jede schulische Meldung zu den Reifeprüfungsergebnissen plausibel sein werde. Auf nicht plausiblen Meldungen beruhende Ergebnisse seien jedoch nicht zu beauskunften, weil sie kein Tatsachenwissen (auf Fakten basierendes Wissen) im Sinn von § 1 Auskunftspflichtgesetz darstellen würden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde behaupte, dass die Daten für den Haupttermin 2015 nicht vorgelegen seien, da die damalige Erhebung ausschließlich für eine Gliederung auf Bundesländerebene ausgelegt sei. Die Behörde sei jedoch offenbar in der Lage gewesen, Daten zur Durchfallquote nach Bundesland, Geschlecht und Fach zu veröffentlichen bzw. an Wissenschaftler weiterzugeben. Da zur Berechnung einer Quote mathematisch notwendig sei, dass die einzelnen Datenpunkte bekannt seien, sei diese Argumentation der belangten Behörde daher nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die Daten für den Haupttermin 2016 sei unklar, ob sich die Behörde auf den Verweigerungsgrund stütze, dass die Daten zum Anfragezeitpunkt nicht verfügbar seien. Auch stütze sich die belangte Behörde zu Unrecht darauf, dass im Rahmen einer Auskunft keine (Rechts-)Gutachten erstellt werden müssten, da eine Auswertung von Rohdaten gar nicht nötig gewesen sei. Vielmehr hätte sie jede bekannte Note jeder Schule inklusive Fach – ohne Namensnennung – beauskunften können. Auch das Argument des hohen Aufwandes sei nicht schlüssig, weil die belangte Behörde die beantragten Informationen offenbar bereits ausgewertet habe. Ansonsten wären Analysen auf Ebene des Schultyps – wie bereits veröffentlicht – nicht möglich gewesen. Die Verarbeitung von rund 500.000 Datensätzen sei mit modernen statistischen Hilfsmitteln nicht aufwändiger als die Verarbeitung von einem Datensatz. Außerdem habe die belangte Behörde im Schreiben vom 21. Dezember 2016 ausgeführt, dass die Bereinigung der Daten in Bezug auf den Haupttermin 2016 im Gange sei und sei insofern davon auszugehen, dass diese mittlerweile bereits erfolgt sei. Aber selbst wenn diese nicht abgeschlossen sei, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine Anforderungen an die Qualitätssicherung der Daten stelle. Immerhin sei die Datenqualität offenbar gut genug, um Auswertungen zur Durchfallquote nach Schultyp zu erstellen. Da Auswertungen nach Schultyp erstellt worden seien, sei im Übrigen anzuzweifeln, dass die in der belangten Behörde vorhandenen Daten nicht als „Tatsachenwissen“ zu bezeichnen seien. Selbst wenn einige Schulen unplausible Daten gemeldet hätten, hätte die belangte Behörde zumindest jene Daten beauskunften müssen, die bereits qualitätsgesichert seien. Die angefragten Daten seien eine wichtige und fehlende Voraussetzung für einen öffentlichen Diskurs einerseits zur Qualität der Schulen und andererseits zur Qualität der Schulverwaltung. Momentan könnten sich Schüler bei der Auswahl einer höheren Schule auf Gerüchte und die vage Reputation einer Schule verlassen. Die angefragten Daten würden erstmals einen Vergleich zur Schulqualität zulassen. Noch relevanter sei allerdings der Aspekt der Schulverwaltung. Wenn Schulen über längere Zeit eine hohe Durchfallquote bei der Matura erreichen würden, müsse es möglich sein, die Schulaufsicht damit zu konfrontieren und zu erfahren, welche Handlungen gesetzt werden würden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse zeige in diesem Zusammenhang auch die jährlich wiederkehrende mediale Berichterstattung zur Zentralmatura. Im Übrigen sei auch der Teil des Bescheids zum Thema Haupttermin 2015 nicht nachvollziehbar. Es wäre darzulegen gewesen, wie die Erhebung der Reifeprüfungsergebnisse angelegt gewesen seien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 9. Mai 2020 mit, dass die Erhebung der Reifeprüfungsergebnisse im Haupttermin 2015 nicht darauf ausgelegt gewesen sei, abgesicherte Ergebnisse für einzelne Schulen zu liefern, sondern bloß darauf, dass auf Bundesländerebene für ausgewählte Prüfungsgebiete eine möglichst verlässliche Datenbasis vorliege. Auf Bundesländerebene seien bis dato die folgenden 8 schriftlichen Prüfungsgebiete ausgewertet worden: Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein und Griechisch. In den Datenmeldungen fänden sich jedoch weitere 26 schriftliche Prüfungsgebiete wie beispielsweise Biologie, Darstellende Geometrie, Musikerziehung, Umweltkunde usw., welche – nicht zuletzt aus Ressourcengründen – noch keiner Qualitätskontrolle und Auswertung unterzogen worden seien. Im Falle einer Veröffentlichung von Ergebnissen für die einzelnen Schulen, sei davor eine Qualitätskontrolle auf Schulebene für alle betroffenen Prüfungsgebiete erforderlich. Dies sei notwendig um Schulen, welche etwa infolge technischer Probleme mit der damals neuen Schnittstelle aus deren Schülerverwaltungsprogramm oder unterschiedlicher Erfassungsweisen bei Antritten zu den Kompensationsprüfungen durch die einzelnen Lehrerinnen und Lehrer, nicht für alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten korrekte Informationen liefern konnten, nicht in der Öffentlichkeit zu benachteiligen bzw. zu übervorteilen.

Zu dieser Qualitätssicherung müsste die belangte Behörde in einem ersten Schritt Auswertungen über die Notenverteilungen ihrer Prüflinge des Haupttermins 2015 erstellen und diese den einzelnen Schulen zur Verfügung stellen. Die Schulen müssten in weiterer Folge alle Prüfungsprotokolle sichten, um die Stimmigkeit der damaligen Datenmeldung prüfen zu können. Dabei handle es sich bei ca. 89 betroffenen Wiener AHS Schulen um knapp 23.500 Prüfungsprotokolle und damit pro Schule um knapp 260 Protokolle. Diese Protokolle seien im Übrigen – wie auch im Zeitpunkt der Anfrage des Beschwerdeführers – bereits archiviert, weshalb diese erst ausgehoben werden müssten. Anschließend müssten die Rückmeldungen der Schulen von der belangten Behörde erfasst, auf Vollständigkeit geprüft und zuletzt für die Datenbereitstellung an den Beschwerdeführer ausgewertet werden. Unter der optimistischen Annahme, dass die Schulen mit 10 Minuten pro Prüfungsprotokoll das Auslangen fänden, entstehe dadurch ein Zusatzaufwand von knapp 100 Personenwochen und damit pro Schule im Schnitt von mehr als einer Woche. Zusätzlich zum enormen Aufwand, der an den Schulen entstehen würde, müsste auch die belangte Behörde für die Planung und Durchführung der nachträglichen Kontrollerhebung sowie der anschließenden Auswertung einen Aufwand von jedenfalls mehreren Personenwochen einplanen.

Einzelschulbezogene Statistiken auf Basis der verfügbaren Rohdaten des Haupttermins 2015 herauszugeben, sei nicht vertretbar, da den betreffenden Schulen und ihren Lehrerinnen und Lehrern durch einzelne fehlerhafte Datenmeldungen fälschlich Reputationsprobleme entstehen könnten. Ebenso könnten in Folge auch fälschlich Zweifel hinsichtlich der Qualität der Ausbildung der Absolventen und Absolventinnen entstehen.

Für den Haupttermin 2016 sei es bislang zu keinen Auswertungen über die einzelnen Schulen gekommen und sei dies auch in Zukunft nicht geplant. Die AHS Abteilung I/6 habe lediglich auf Basis von vorläufigen Daten aus dem Juli 2016 auch Auswertungen über die einzelnen Wiener AHS Schulen erstellt. Diese Daten seien allerdings nur mehr vereinzelt im Form von Grafiken, keinesfalls aber die zugrundeliegenden Zahlen pro Schule vorhanden. Die belangte Behörde habe bezüglich der Daten zum Haupttermin in Bezug auf die bereits genannten 8 Prüfungsgebiete Qualitätskontrollen und Nacherhebungen an den Schulen durchgeführt und seien die Ergebnisse seitens der belangten Behörde auf Bundeslandebene publiziert worden. Die von den Schulen gemeldeten Angaben zu den weiteren 30 schriftlichen Prüfungsgebieten seien jedoch keiner näheren Validierung unterzogen worden, weshalb deren Datenqualität nicht gesichert sei und einer Qualitätskontrolle im oben beschriebenen Umfang bedürfe. Dieser Zusatzaufwand würde für den Haupttermin 2016 nicht anfallen, wenn man sich auf die Auswertung jener 8 Prüfgebiete beschränke, zu denen seitens der belangten Behörde bereits Ergebnisse publiziert seien. Eine Bereitstellung der nicht vollständig validierten Rohdaten sei auch für diesen Prüfungstermin keine vertretbare Option. Hinzu komme, dass sich die genannten Zusatzaufwände nur auf die schriftlichen Prüfungsgebiete der Wiener AHS Schulen beziehen würden. In Bezug auf die mannigfaltigen mündlichen Prüfungsgebiete wären fallbezogen neuerlich entsprechend aufwändige Qualitätskontrollen zu treffen.

Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aus, er sei bei der Formulierung seines Auskunftsbegehrens davon ausgegangen, die belangte Behörde sammle die benötigten Daten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, die auch impliziere, die Daten seien richtig. Eine vollständige Validierung sei nicht Teil seiner Anfrage gewesen, sondern nur Auskünfte aufgrund vorliegender Informationen. Es erschließe sich für den Beschwerdeführer weiterhin nicht, was eine „möglichst verlässliche Datenbasis auf Bundesländerebene“ von einer verlässlichen Datenbasis auf Schulebene unterscheide. Die belangte Behörde lasse offen, bei wie vielen Schulen die Auswertungsergebnisse nicht mit den tatsächlichen Prüfungsergebnissen übereinstimmen würden. Es bleibe auch offen, wie hoch die maximale Anzahl und der maximale Anteil der Prüfungsergebnisse gewesen seien, die an einer Schule fehlerhaft erfasst worden seien und ob die Fehler auf alle Schulen gleich verteilt oder an einzelnen Schulen konzentriert waren. „Eine ausführliche Darstellung der Datenqualität – durch Beauskunftung der Häufigkeit und Verteilung bisher gefundener Fehler zusätzlich zu den angefragten Informationen – wäre eine Möglichkeit, die Informationen in den richtigen Kontext zu setzen, ohne die durch die Behörde angedachte Validierung vorzunehmen.“ Seine Anfrage habe die negativ beurteilten Maturaarbeiten betroffen. Es bleibe offen, ob alle angeführten Validierungsschritte notwendig seien und zwar, ob sämtliche Maturaarbeiten oder eben nur die negativ beurteilten Maturaarbeiten bearbeitet werden müssten. Die Antworten der belangten Behörde würden nahelegen, dass bei einer Einschränkung der Anfrage auf die 8 bereits validierten Prüfungsgebiete in Bezug auf den Haupttermin 2016 eine Auswertung ohne Aufwand möglich sei. Offen sei, ob dies auch in Bezug auf den Haupttermin 2015 der Fall sei. Würde das Gericht nun entscheiden, dass nur Informationen zu bisher qualitätsgesicherten Prüfungsfeldern zu beauskunften seien, könnte die Behörde durch Änderung der internen Qualitätsabläufe jedes Jahr aufs Neue entscheiden, welche Prüfungsfelder zu beauskunften seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat sowohl für den Haupttermin der Matura 2015, als auch für den Haupttermin der Matura 2016 eine Erhebung der Reifeprüfungsergebnisse von sämtlichen Wiener AHS Schulen vorgenommen.

Die von den Wiener AHS Schulen für den Haupttermin 2016 gemeldeten Prüfungsergebnisse der Prüfungsgebiete Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein und Griechisch wurden von Seiten der belangten Behörde auch einer Qualitätskontrolle u.a. in Form von Nacherhebungen an den jeweiligen Schulen unterzogen.

Die von den Schulen gemeldeten Prüfungsergebnisse zu den weiteren Prüfungsgebieten für den Haupttermin 2016 wurden jedoch keiner näheren Validierung von Seiten der belangten Behörde unterzogen, weshalb deren Richtigkeit (von Seiten der belangten Behörde) nicht ohne weiteres anzunehmen ist.

In Bezug auf den Haupttermin 2015 fand von Seiten der belangten Behörde generell keine Überprüfung der Richtigkeit der von den Schulen gemeldeten Ergebnisse statt, weshalb deren Richtigkeit (von Seiten der belangten Behörde) ebenfalls nicht ohne weiteres anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 15. Oktober 2016 von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft über die Quote der bei der Zentralmatura 2015 und 2016 negativ beurteilten Maturaarbeiten aller einzeln aufgelisteten Wiener AHS Schulen und zwar in Bezug auf schriftliche Arbeiten einerseits und die Gesamtbeurteilung nach der mündlichen Prüfung andererseits. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer diese Auskunft mit der Begründung verweigert, dass die belangte Behörde über keine solche Auswertung und im Übrigen weder für den Reifeprüfungstermin 2015, noch für den Termin 2016 über gesicherte Ergebnisdaten verfügen würde.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 20. September 2018 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, woraufhin die belangte Behörde mit dem - dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2019 hinterlegten – (angefochtenen) Bescheid die Auskunft verweigert hat.

Zur Durchführung einer Qualitätskontrolle in Bezug auf die Prüfungsergebnisse der Zentralmatura 2015 und 2016 müsste die belangte Behörde in etwa 89 Wiener AHS Schulen zur Übermittlung der schriftlichen und auch mündlichen Prüfungsergebnisse der Zentralmatura 2015 und 2016 in (qualitäts)gesicherter Form auffordern. Die angerufenen Schulen müssten in weiterer Folge die bereits archivierten Prüfungsprotokolle von 30 bis 34 Prüfungsfächern der Jahre 2015 und 2016, folglich über mehrere 1000 Prüfungsprotokolle ausheben, sichten und schließlich die dadurch erlangten Ergebnisse an die belangte Behörde rückmelden. Diese Daten müssten im nächsten Schritt von der belangten Behörde erfasst und schließlich entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers ausgewertet werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. Mai 2020.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es sei nicht glaubhaft, dass die belangte Behörde über keine Prüfergebnisse für die Jahre 2015 und 2016 verfüge. Die belangte Behörde habe bereits eine Auswertung zur Durchfallquote nach Bundesland, Geschlecht und Fach veröffentlicht bzw. an Wissenschaftler weitergegeben, weshalb sie notwendiger Weise auch über die dahinterstehenden Prüfergebnisse verfügen müsse.

Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass die belangte Behörde die Erhebung und damit den Besitz der Prüfungsergebnisse für die Jahre 2015 und 2016 nie in Zweifel gezogen hat, sondern immer vorgebracht hat, dass ihr diese Ergebnisse zwar schon, aber nicht – zumindest nicht vollständig – in qualitätsgesicherter Form vorliegen würden und dies für die Durchführung einer groß angelegten und damit keine (fälschlichen) Rückschlüsse ermöglichenden Auswertung z.B. auf Bundeslandebene – anders als (wie vom Beschwerdeführer begehrt) auf Schulebene – auch nicht erforderlich sei.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2020 aufgeworfene Verständnisfrage in Bezug auf die von der belangten Behörde vorgenommene unterschiedliche Bewertung der für eine Auswertung erforderlichen Datenqualität können von Seiten des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Anfrage einen Qualitätsvergleich der einzelnen Schulen und damit gerade die von der belangten Behörde angesprochenen (im Falle einer Auswertung auf Schulebene eben möglichen) Rückschlüsse ziehen bzw. ermöglichen möchte.

Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters auf das an ihn gerichtete Schreiben der belangten Behörde vom 21. Dezember 2016 und die darin in Aussicht gestellte Validierung der Prüfungsergebnisse für den Haupttermin 2016 verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2020 – wie im Übrigen auch schon im angefochtenen Bescheid – bereits klargestellt hat, dass sie – entgegen ihrer eigenen ursprünglichen Annahme – lediglich in Bezug auf die von den Wiener AHS Schulen für den Haupttermin 2016 gemeldeten Prüfungsergebnisse der Prüfungsgebiete Deutsch, Mathematik, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein und Griechisch eine Qualitätskontrolle u.a. in Form von Nacherhebungen an den jeweiligen Schulen durchgeführt und allein diesbezüglich über gesicherte Daten verfügt.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die belangte Behörde vollständig über die Prüfungsergebnisse der Jahre 2015 und 2016 in qualitätsgesicherter Form verfügt, liegen nicht vor und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht konkret dargelegt.

Eine – vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2020 behauptete – generelle gesetzliche Verpflichtung der belangten Behörde, Reifeprüfungsergebnisse (in qualitätsgesicherter Form) zu verarbeiten, kann den im Bildungsbereich maßgeblichen Bestimmungen jedenfalls nicht entnommen werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht näher dargelegt (siehe dazu insbesondere § 77 a Abs. 2 Z 12 Schulunterrichtsgesetz sowie §§ 3 ff Bildungsdokumentationsgesetz).

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2020 ausführlich dargelegt, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erforderlich wären. Dass die Ermittlung der Anzahl der negativen Prüfungsergebnisse die Sichtung sämtlicher Prüfungsprotokolle zur Feststellung der negativen Beurteilungen an sich erforderlich macht, bedarf nach Ansicht des erkennenden Gerichts keiner weiteren Erläuterungen, weshalb auf die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2020 auch nicht näher einzugehen war.

Da somit der vorliegende Sachverhalt aber insgesamt außer Zweifel steht und dieser vom Beschwerdeführer auch nicht (substantiiert) bestritten wurde, bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Gründe diesen u.a. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A) I.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2016 eine näher dargestellte Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz von der belangten Behörde verlangt und für den Fall der Verweigerung, die Erlassung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftpflichtgesetz beantragt.

Die belangte Behörde hat daraufhin die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 verweigert. Die beantragte Erledigung mittels Bescheid erfolgte (jedoch erst) aufgrund einer am 20. September 2018 bei der belangten Behörde eingelangten Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid.

Dabei ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sie mit einer Sachentscheidung in Verzug und insofern die darauf gerichtete („Ausstellung des beantragten Bescheids“) Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (im Folgenden: VwGVG) zulässig erfolgte (siehe zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Falle einer Säumnis nach § 4 Auskunftspflichtgesetz ausführlich VwGH, 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Gründe, die sie an einer rechtzeitigen Erledigung der vorliegenden Sachentscheidung (unverschuldet) gehindert hätten, wurden von ihr nicht genannt und sind solche von Seiten des erkennenden Gerichts auch nicht erkennbar

§ 16 Abs. 1 VwGVG räumt der Verwaltungsbehörde im Falle einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste (vgl. VwGH, 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).

Diese Möglichkeit der Nachholung des Bescheids baut darauf auf, dass die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und setzt auch voraus, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung in der zu erledigenden Verwaltungsangelegenheit nicht schon alleine aufgrund der Einbringung einer - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Demnach bleibt im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen (VwGH, 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

Dementsprechend geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, ohne weiteres und zwar unabhängig davon, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht, auf das Verwaltungsgericht über (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0052) und erlischt damit auch die Zuständigkeit der Behörde (VwGH, 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig.

Wie dem Akt zweifelsfrei zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde am 20. September 2018 bei der belangten Behörde eingebracht und aufgrund einer (lediglich) formlosen Aufforderung der belangten Behörde am 21. Oktober 2018 klargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellte Nachholfrist erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Klarstellung zu laufen begonnen hat, liegen nicht vor und wurden solche von der belangten Behörde auch gar nicht dargelegt (vgl. demgegenüber die auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. in VwGH, 25.6.2009, 2006/07/0040, VwGH, 26.2.2015, 2012/07/0111, wonach im Falle eines unverzüglichen auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten förmlichen Mangelbehebungsauftrages die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages zu laufen beginnt.).

Der dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 22. Jänner 2019 zugestellte angefochtene Bescheid wäre aber ohnedies in beiden Fällen außerhalb der Nachholfrist ergangen.

Da nach dem oben Gesagten die Zuständigkeit über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, nach Ablauf der Nachfrist bereits an das Verwaltungsgericht übergangen ist, erfolgte der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig, weshalb er aufzuheben war (siehe dazu erneut VwGH, 26.2.2015, 2012/07/0111, wonach eine solche Rechtswidrigkeit im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen ist.).

Zu Spruchpunkt A) II.

Insofern obliegt es dem erkennenden Gericht im vorliegenden Fall eine Sachentscheidung zu treffen. Dabei ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Erteilung der vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft, sondern allein die – vom Beschwerdeführer auch begehrte – Feststellung, dass die Auskunft verweigert wird oder zu erteilen ist, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann (siehe dazu erneut, VwGH, 24.4.2018, Ro 2017/07/0026).

Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde Auskunft über die Quote der bei der Zentralmatura 2015 und 2016 negativ beurteilten Maturaarbeiten aller einzeln aufgelisteten Wiener AHS und zwar in Bezug auf schriftliche Arbeiten einerseits und die Gesamtbeurteilung nach der mündlichen Prüfung andererseits. Dabei stützte er sich auf das Auskunftspflichtgesetz.

§ 1 Auskunftspflichtgesetz (APG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH, 9.9.2015, 2013/04/0021 m.v.w.H.)

Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, verfügt die belangte Behörde nicht nur nicht über die vom Beschwerdeführer begehrte Auswertung für die Jahre 2015 und 2016. Auch die für eine solche Auswertung erforderlichen Informationen (Prüfungsergebnisse) liegen ihr (zumindest) nicht vollständig in zweifelsfrei richtiger und damit in gesicherter Form vor.

Die Beschaffung von (eine gesetzlich intendierte richtige und damit sichere Information des Beschwerdeführers sicherstellenden) Daten zum Zweck der Durchführung einer Auswertung kann aber – wie oben ausgeführt - niemals Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein, zumal eine solche Beschaffung im vorliegenden Fall – wie festgestellt – ohnedies auch mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der belangten Behörde und auch der betroffenen Schulen verbunden wäre.

Zur Auslegung des Begriffes der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch ein Auskunftsbegehren kann auf die Gesetzesmaterialien zum Auskunftspflichtgesetz, RV 41 Blg NR 17. GP, 3 verwiesen werden:

"Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen" (vgl. auch VwGH, 9.9.2015, 2013/04/0021 m.v.w.H).

Um schlussendlich eine gesetzlich intendierte richtige Information dem Beschwerdeführer gewähren zu können, müsste die belangte Behörde - wie festgestellt – zunächst alle in etwa 89 Wiener AHS Schulen zur Übermittlung der schriftlichen und auch mündlichen Prüfungsergebnisse der Zentralmatura 2015 und 2016 in (qualitäts)gesicherter Form auffordern. Die angerufenen Schulen müssten in weiterer Folge die bereits archivierten Prüfungsprotokolle von 30 bis 34 Prüfungsfächern der Jahre 2015 und 2016, folglich über mehrere 1000 Prüfungsprotokolle ausheben, sichten und schließlich die dadurch erlangten Ergebnisse an die belangte Behörde rückmelden. Diese Daten müssten im nächsten Schritt von der belangten Behörde erfasst und schließlich entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers ausgewertet werden.

Ein solcher sowohl für die belangte Behörde, als auch für die betroffenen Schulen verursachter Aufwand kann für die bloße Erfüllung eines Auskunftsbegehrens nicht als angemessen angesehen werden.

Die Verwendung von nicht zweifelsfrei richtigen Schuldaten zur Durchführung der vom Beschwerdeführer geforderten Auswertung kann – dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsersuchenden entsprechend - nicht gefordert werden. Dies umso mehr, als die angeforderte Auskunft – laut dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – eben gerade darauf abzielt, Informationen im öffentlichen Interesse und zwar die Leistung von Lehrern und von der Schulverwaltung zu Tage zu bringen und damit jedenfalls (wohl auch im Interesse des Beschwerdeführers) die Gewähr der Richtigkeit bieten muss.

Den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken, die belangte Behörde könne durch Änderung ihrer internen Qualitätsabläufe jedes Jahr aufs Neue entscheiden, welche Daten für eine Auskunftserteilung in Frage kämen, kann nicht gefolgt werden; steht doch die Verarbeitung von Daten nicht im Belieben der belangten Behörde, sondern hat diese immer nach gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen (siehe dazu insbesondere zu den personenbezogenen Daten Art 6 Abs. 1 lit c und lit e Datenschutzgrundverordnung).

Die Verwendung der – bereits einer Qualitätskontrolle unterzogenen – schriftlichen Prüfungsergebnisse aus dem Jahr 2016 kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht, weil diese nicht alle von der Matura umfassten Prüfungsfächer betreffen und damit für eine Auswertung der Gesamtzahl der negativ beurteilten Maturaarbeiten an einer Wiener AHS Schule nicht herangezogen werden kann. Dass die Auskunft über die negativ beurteilten Maturaarbeiten auf einzelne Prüfungsfächer beschränkt werden solle, kann dem – die Auskunftspflicht allein bestimmenden – Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2016 jedenfalls nicht entnommen werden.

Aus den gleichen Erwägungen gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2020, es sei offen, welche Schulen wie viele „fehlerhafte“ Daten an die belangte Behörde gemeldet hätten, ins Leere, weil diese Frage nicht Gegenstand seines Auskunftsbegehrens vom 15. Oktober 2016 ist und im Übrigen auch ansonsten die Relevanz der Klärung dieser Frage für das vorliegenden Auskunftsverfahren nicht erkennbar ist.

Da die belangte Behörde somit die begehrte Auskunft zu Recht verweigert hat, war (anstelle der belangten Behörde entsprechend § 4 APG) spruchgemäß zu entscheiden.

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 kann die Verhandlung ua entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte in Bezug auf Spruchpunkt A) I. gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Mit Aufhebung ist die vollständige Beseitigung des bekämpften Bescheides, also jedenfalls die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides anzusehen. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

In Bezug auf Spruchpunkt A) II. konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war und vom Beschwerdeführer auch nicht (substantiiert) bestritten worden ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher zur Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und insofern unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Angemessenheit Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsrecht ersatzlose Behebung Nachholfrist Säumnis Säumnisbeschwerde subjektive Rechte unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2216290.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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