Entscheidungsdatum
22.06.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W146 2199038-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2018, Zl. 1111400401-160527998:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.).
Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
Auf Anfrage an den Rechtsvertreter, ob eine Adresse des Beschwerdeführers in Österreich bekannt sei, da der Beschwerdeführer keine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet mehr aufweise, gab dieser mit Schriftsatz vom 16.06.2020 bekannt, dass die Beschwerde vom 20.06.2018 zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2199038.1.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020