TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/23 W261 2207793-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Entscheidungsdatum

23.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2207794-1/16E

W261 2207793-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.        XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan,

2.       mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin, StA. Afghanistan,

beide vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom

1.       13.09.2018, Zl. XXXX

2.       13.09.2018, Zl. XXXX

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1), eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach irregulärer Einreise in die Republik Österreich zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester erstmals am 31.12.2014, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2015 gab die zu diesem Zeitpunkt minderjährige BF1 zu ihren Fluchtgründen an, ihre Cousins hätten sie und ihre Schwester zur Heirat zwingen wollen. Diese seien drogenabhängig gewesen, weswegen sie sie nicht heiraten hätten wollen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vom 13.05.2015 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Ungarn zuständig sei, und es wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Außerlandesbringung angeordnet.

3. Nach irregulärer Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte die BF1 dort am 15.03.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.06.2016 vollumfänglich abgelehnt und die BF1 aufgefordert, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen.

4. Nach erneuter Einreise in die Republik Österreich als unbegleitete Minderjährige stellte die BF1 am 03.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand ihre Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

5. Am 27.02.2018 stellte auch der am XXXX geborene Sohn der BF1, der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), vertreten durch das Land Tirol als seine gesetzliche Vertretung, einen Antrag auf internationalen Schutz. Für ihn wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

6. Die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor der belangten Behörde fand am 17.07.2018 statt. Dabei gab die BF1 zu ihren persönlichen Umständen zusammengefasst an, sie leide an Kopfschmerzen und psychischen Problemen. Sie stamme aus dem Distrikt Injil in der Provinz Herat, sei Tadschikin und schiitische Muslima. Sie sei vier Jahre lang privat unterrichtet worden und habe in Deutschland ein Jahr lang die Schule besucht. Im Alter von 13 Jahren habe sie Afghanistan mit ihrer Familie verlassen. Sie sei mit einem in Österreich lebenden afghanischen Asylwerber traditionell verheiratet und Mutter des minderjährigen BF2. Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in Deutschland leben, ein Bruder und eine Schwester im Iran. In Afghanistan lebe noch ein Onkel väterlicherseits, zu dem jedoch kein Kontakt bestehe.

Zu ihre Fluchtgründen gab die BF1 zusammengefasst an, ihr Onkel habe für seine Söhne (ihre Cousins) um ihre Hand angehalten, doch das sei von ihren Eltern abgelehnt worden. In der Folge habe ihr Onkel ihren Vater verprügelt und im Gesicht schwer verletzt. Etwa ein Monat später seien unbekannte Männer zu ihnen nachhause gekommen und hätten ebenfalls um die Hand der BF1 angehalten. Ihre Eltern hätten auch diesen Antrag abgelehnt und seien deshalb von dessen Familie bedroht worden. Daraufhin seien eines Nachts maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen und hätten ihre Eltern geschlagen und misshandelt. Diese hätten auch angekündigt, am nächsten Tag wiederzukommen, die Tochter mitzunehmen und den Rest der Familie zu töten. In Afghanistan habe man als Frau keine Rechte und dürfe selbst nichts entscheiden. In Österreich sei sie frei, hier habe sie niemanden, der ihr vorschreibe, was sie zu tun habe. Sie könne hier Tanzen, Schwimmen, Fahrradfahren und Laufen gehen. Sie wolle eine Ausbildung machen und Sozialarbeiterin werden. Sie sei an ihre Freiheit hier gewohnt und könne sich nicht vorstellen, diese wieder aufzugeben.

7. Mit Schreiben vom 31.07.2018 erstatteten die Beschwerdeführer (in der Folge BF) durch ihre gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, die BF1 habe die Verfolgungshandlungen detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die BF1 habe auch keine gültige Ehe geschlossen und sei daher als lediges, minderjähriges Mädchen mit einem außerehelichen Kind zu betrachten. Daher drohe ihr in Afghanistan auch Verfolgung aufgrund ihrer unehelichen Beziehung und ihres unehelichen Kindes. Unter Verweis auf diverse Länderberichte wurde ausgeführt, dass aufgrund der erhöhten Gefährdungslage in ganz Afghanistan und sowie der sich zunehmend verschlechternden Versorgungslage die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.

8. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 13.09.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurden ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, die von der BF1 genannten Fluchtgründe seien unglaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung durch ihre Cousins, ihren Onkel, durch die Mutter und die Schwester des angeblichen Heiratswerbers oder durch unbekannte maskierte Männer, die in ihr Haus eingedrungen wären, ausgesetzt gewesen wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die BF1 eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde und sie eine westliche Geisteshaltung eingenommen habe. Die Sicherheitslage in ihrer Heimatprovinz Herat sei ausreichend sicher. Die BF1 sei gemeinsam mit ihrem gut ausgebildeten und berufserfahrenen Ehemann wirtschaftlich genügend abgesichert und könne grundsätzlich für ihren gemeinsamen Unterhalt sorgen. Auch dem BF2 sei eine Rückkehr mit seinen Eltern in deren Herkunftsprovinz Herat zumutbar, wo seine Eltern für den Unterhalt der ganzen Familie sorgen könnten.

9. Die BF, jeweils gesetzlich vertreten durch das Land Tirol, erhoben gegen den Bescheid mit Schreiben vom 15.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, die Feststellung zur Person der BF1 seien insofern mangelhaft, als es keine gültige Eheschließung gegeben habe, und die BF1 daher eine alleinstehende minderjährige Mutter sei. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem psychischen Gesundheitszustand der BF1 auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung zu den Fluchtgründen stütze sich zum Teil auf Widersprüche zum negativen deutschen Asylbescheid, in dem die damaligen Angaben jedoch lediglich zusammenfassend wiedergegeben seien. Auch sei das junge Alter der BF1 beweiswürdigend nicht berücksichtigt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelange, dass die BF1 das traditionelle afghanische Rollenbild der Frau auch in Österreich lebe. Aus ihren Angaben ergebe sich klar, dass sie ein selbstbestimmtes Leben führe und westlich orientiert sei. Überdies drohe ihr in Afghanistan Verfolgung aufgrund ihrer unehelichen Beziehung und ihres unehelichen Kindes. Die Rückkehrsituation sei insofern falsch beurteilt worden, als eben keine gültige Ehe vorliege und diese daher unabhängig vom Partner der BF1 zu prüfen gewesen wäre. Deren alleinige Selbsterhaltungsfähigkeit in Afghanistan wäre daher nicht gegeben. Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 16.10.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 18.10.2018 in der Gerichtsabteilung W207 einlangten.

11. Mit Aktenvermerk vom 04.07.2019 erklärte sich der Leiter der Gerichtsabteilung W207 für unzuständig, woraufhin die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W244 neu gewiesen wurden.

Mit Aktenvermerk vom 08.07.2019 erklärte sich auch die Leiterin der Gerichtsabteilung W244 für unzuständig.

12. Mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2019 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W244 abgenommen und der Gerichtsabteilung W263 neu zugwiesen.

13. Mit Schreiben vom 28.08.2019 übermittelten die BF durch ihre bevollmächtigte Vertretung Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen der BF1.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo diese am 27.01.2020 einlangten.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die BF1 zu ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle ihrer Rückkehr befragt wurde. Die BF legten aktuelle Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Weder die BF1 noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person der Beschwerdeführer:

Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2.

Die BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Muslima. Ihre Muttersprache ist Dari, sie spricht zudem Farsi, etwas Englisch und Deutsch auf dem Niveau B1.

Die BF1 wurde im Dorf XXXX im Distrikt Injil in der Provinz Herat geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern XXXX und XXXX , ihren Schwestern XXXX und XXXX und ihren Brüdern XXXX und XXXX aufwuchs. Ihr Vater arbeitete auf Baustellen, ihre Mutter war Hausfrau.

Die BF1 besuchte vier Jahre lang eine Koranschule. Sie erlernte keinen Beruf. Im Alter von 13 Jahren verließ sie zusammen mit ihrer Familie Afghanistan.

In Afghanistan lebt noch ein Onkel väterlicherseits der BF1, zu dem sie keinen Kontakt hat. Ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben in Deutschland. Eine Schwester lebt im Iran, ein Bruder in Griechenland. Zu ihrer Mutter, ihren Schwestern und ihrem Bruder in Griechenland hat die BF1 regelmäßigen Kontakt, zu ihrem Vater und ihrem Bruder in Deutschland hat sie keinen Kontakt.

Die BF1 hielt sich bereits vom Dezember 2014 bis Mai 2015 mit ihrer Familie in Österreich auf, von Mai 2015 bis Juni 2017 lebte sie in Deutschland.

Die BF1 besuchte in Deutschland ein Jahr lang die Schule und absolvierte Praktika. In Österreich besuchte sie Deutschkurse, einen Werte- und Orientierungskurs und diverse Workshops. Sie bestand die Deutschprüfung auf B1-Niveau. Die BF1 war wiederholt als Dolmetscherin bei verschiedenen Kursen und Projekten, etwa zur Aufklärung afghanischer Frauen über Frauengesundheit, tätig.

Am 02.06.2017, dem Tag ihrer (erneuten) Einreise nach Österreich, heiratete die BF1 XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, traditionell nach islamischen Ritus vor einem Mullah. Der Lebenspartner der BF1 ist in Österreich Asylwerber. Dieser Beziehung entstammt der BF2.

Der minderjährige BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , er ist in Österreich geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari. BF2 leidet an einer Entwicklungsverzögerung.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die BF1 ist eine Frau, welche in ihrer Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie lebt in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan rundum ab und kann sich keinesfalls vorstellen, wieder nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Sie trägt ihr Haar offen und ist westlich gekleidet. Die BF1 führt bereits jetzt in Österreich ein freies, selbstbestimmtes Leben, will sich weiterbilden und später als Sozialarbeiterin berufstätig sein. Das Verhältnis zu ihrem Lebenspartner ist ein partnerschaftliches, sie teilen sich die Erziehungs- und Hausarbeit und er unterstützt sie in ihren Plänen. Sie hat nicht die Absicht, diesen nach österreichischem Recht zu heiraten, weil sie sich bewusst ist, dass sie als ledige Mutter in Österreich mehr Rechte hinsichtlich ihres Sohnes hat, als sie dies als verheiratete Frau hätte. Sie will ihre formale Unabhängigkeit von ihrem Lebenspartner aufrechterhalten. Diese Einstellungen stehen in Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen sind oder nach denen ein Ausschluss der BF zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

1.3.    Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 18.05.2020 (LIB),

-        UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),

-         EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

1.3.1.  Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).

1.3.2. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 – 42 % Paschtunen, rund 27 – 30 % Tadschiken, ca. 9 – 10 % Hazara und 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16).

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30 % der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25 % in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2) Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 16.2).

1.3.3. Relevante Bevölkerungsgruppen

1.3.3.1. Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat, können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 17.1).

Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, sagt jedoch nichts zu gleicher Bezahlung bei gleicher Arbeit. Das Gesetz untersagt Eingriffe in das Recht von Frauen auf Arbeit; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent und viele Frauen gehen aus Furcht vor sozialer Ächtung keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach. In den meisten Teilen Afghanistans ist es Tradition, dass Frauen und Mädchen selten außerhalb des Hauses gesehen oder gehört werden sollten (LIB, Kapitel 17.1).

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich auf 27 % erhöht. Für das Jahr 2018 wurde der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung von der Weltbank mit 35,7 % angegeben. Viele Frauen werden von der Familie unter Druck gesetzt, nicht arbeiten zu gehen; traditionell wird der Mann als Ernährer der Familie betrachtet, während Frauen Tätigkeiten im Haushalt verrichten. Dies bedeutet für die Frauen eine gewisse Sicherheit, macht sie allerdings auch wirtschaftlich abhängig – was insbesondere bei einem Partnerverlust zum Problem wird. Auch werden bei der Anstellung Männer bevorzugt. Es ist schwieriger für ältere und verheiratete Frauen, Arbeit zu finden, als für junge alleinstehende. Berufstätige Frauen berichten über Beleidigungen, sexuelle Belästigung, fehlende Fahrgelegenheiten und fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch wird von Diskriminierung beim Gehalt berichtet (LIB, Kapitel 17.1).

Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme von Frauen in der Politik und bei Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft ein; wie z. B. die Notwendigkeit eines männlichen Begleiters oder einer Erlaubnis um zu arbeiten. Frauen, die politisch aktiv sind, sind auch weiterhin mit Gewalt konfrontiert und Angriffsziele der Taliban und anderer Aufständischengruppen. Dies, gemeinsam mit einem Rückstand an Bildung und Erfahrung, führt dazu, dass die Zentralregierung männlich dominiert ist (LIB, Kapitel 17.1).

Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden aufgefordert, den „Familienfrieden“ durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (LIB, Kapitel 17.1).

Die afghanische Regierung hat anerkannt, dass geschlechtsspezifische Gewalt ein Problem ist und eliminiert werden muss. Das soll mit Mitteln der Rechtsstaatlichkeit und angemessenen Vollzugsmechanismen geschehen. Zu diesen zählen das in Afghanistan eingeführte EVAW-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt an Frauen, die Errichtung der EVAW-Kommission auf nationaler und lokaler Ebene und die EVAW-Strafverfolgungseinheiten. Auch wurden Schutzzentren für Frauen errichtet (LIB, Kapitel 17.1).

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet und kaum dokumentiert. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzung und Misshandlung über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigung und Mord. Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt und kommen auch weiterhin vor. Afghanische Expertinnen und Experten sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden (LIB, Kapitel 17.1).

Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Als Mindestalter für Vermählungen definiert das Zivilgesetz Afghanistans für Mädchen 16 Jahre (15 Jahre, wenn dies von einem Elternteil bzw. einem Vormund und dem Gericht erlaubt wird) und für Burschen 18 Jahre. Dem Gesetz zufolge muss vor der Eheschließung nachgewiesen werden, dass die Braut das gesetzliche Alter für die Eheschließung erreicht, jedoch besitzt nur ein kleiner Teil der Bevölkerung Geburtsurkunden. In der Praxis wird das Alter, in dem Buben und Mädchen heiraten können, auf der Grundlage der Pubertät festgelegt. Das verhindert, dass Mädchen vor dem Alter von fünfzehn Jahren heiraten. Aufgrund der fehlenden Registrierung von Ehen wird die Ehe von Kindern kaum überwacht. Auch haben Mädchen, die nicht zur Schule gehen, ein erhöhtes Risiko, verheiratet zu werden. Gemäß dem EVAW-Gesetz werden Personen, die Zwangsehen bzw. Frühverheiratung arrangieren, für mindestens zwei Jahre inhaftiert; jedoch ist die Durchsetzung dieses Gesetzes limitiert. Nach Untersuchungen von UNICEF und dem afghanischen Ministerium für Arbeit und Soziales wurde in den letzten fünf Jahren die Anzahl der Kinderehen um 10 % reduziert. Die Zahl ist jedoch weiterhin hoch: In 42 % der Haushalte ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren verheiratet (LIB, Kapitel 17.1).

Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildeteren Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Dem Afghanistan Demographic and Health Survey zufolge würden etwa 25 % aller Frauen gerne Familienplanung betreiben. Dem Strafgesetzbuch zufolge, ist das Verteilen von Kondomen zulässig, jedoch beschränkte die Regierung die Verbreitung nur auf verheiratete Paare (LIB, Kapitel 17.1).

Die Reisefreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ist durch die sozialen Normen eingeschränkt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (LIB, Kapitel 17.1).

1.3.4. Herkunftsprovinz Herat

Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 2.13).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.13).

In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).

2. Beweiswürdigung

2.1.    Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Identität der BF1 ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der BF1 gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der BF1 im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Identität und zum Gesundheitszustand des BF2 ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus der Geburtsurkunde, sowie aus den glaubhaften Angaben der BF1.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF1, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf, ihrem Aufwachsen sowie ihrer familiären Situation in Afghanistan und ihrer Schulbildung gründen sich auf ihre diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen der BF1 zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Leben der BF1 in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, ihren Deutschkenntnissen, ihren familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkten und ihrer Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF1 an dem allgemein als „westlich“ zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich primär aus dem Auftreten der BF1 und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die BF1 vermochte in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass sie in Österreich nicht mehr nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern diese vielmehr zutiefst ablehnt, sich während ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös-motivierte Einschränkungen angepasst hat und auch weiterhin so leben will. Die BF1 ist trotz ihres jungen Lebensalters von 19 Jahren bereits überaus reif. Sie beabsichtigt, die Matura zu machen, sich weiterzubilden und später als Sozialarbeiterin tätig zu sein. Die BF1 lebt bereits jetzt selbstbestimmt und eigenständig. Für sie ist es selbstverständlich, alleine außer Haus zu gehen, diversen Freizeitaktivitäten nachzugehen und sich ohne Orientierung an den traditionellen afghanischen Kleidungsvorschriften zu kleiden. Sie trifft Entscheidungen für sich und ihren minderjährigen Sohn selbst.

Das Verhältnis zu ihrem Lebenspartner ist ein partnerschaftliches, sie teilen sich die Erziehungs- und Hausarbeit und er unterstützt sie in ihren Plänen für die Zukunft. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich nicht von dem Leben, welches auch andere Frauen mit Kleinkindern in Österreich führen. Hervorzuheben ist auch, dass ihren heutigen Lebenspartner, den sie zuvor auf Facebook kennenlernte, gegen den Willen ihrer Familie heiratete und im Alter von 16 Jahren alleine nach Österreich zog, um mit ihm zusammenzuleben. In Österreich nahm die BF1 an diversen Projekten, etwa zur Frauengesundheit und sexuellen Aufklärung, teil, und unterstützt auch andere afghanische Frauen dabei, selbstständiger zu werden (vgl. Niederschrift vom 04.06.2020, S. 11).

Aus all dem ergibt sich, dass die BF1 als eine Frau anzusehen ist, die in einer Weise lebt, die nicht mit den traditionellen, konservativen Ansichten zur Rolle der Frau, die in der afghanischen Gesellschaft vorherrschen, übereinstimmt. Die BF1 hat ihre Lebenseinstellung und ihr Leben glaubhaft so grundlegend geändert, dass sie nicht mehr in der Lage und willens ist, sich einem Mann bedingungslos unterzuordnen, wie dies in Afghanistan als Frau von ihr verlangt werden würde. Dies zeigt sich auch darin, dass BF1 glaubhaft angab, ihren Mann deshalb nicht auch nach österreichischem Recht heiraten zu wollen, weil sie die alleinige Erziehungsberechtigte für ihren Sohn bleiben wolle und auch eine mögliche Trennung so einfacher sei (vgl. Niederschrift vom 04.06.2020, S. 12).

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.

Im gesamten Verfahren sind keine Gründe zu Tage getreten, welche die BF von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausschließen würden.

2.3.    Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte und wurden in der Beschwerdeverhandlung am 04.06.2020 erörtert. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF1:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass BF1 in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt wird, dies primär, weil sie eine westlich orientierte Frau ist.

Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF1 unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.

Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von „offizieller“ Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z. B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher, ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein „Wahrscheinlichkeitskalkül“ heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in den großen Städten, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Es ist zu prüfen, ob es der BF1 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist:

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die BF1 nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF1 daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Bei der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

–        die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

–        die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.

Im Fall der BF1 liegt somit jedenfalls das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, u.a.).

Eine inländische Fluchtalternative würde der BF1 unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen, zumal westlich orientierte Frauen im gesamten afghanischen Staatsgebiet diesem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde von BF1 stattzugeben, und BF1 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Nachdem der BF1 somit bereits aus diesem Grund der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, konnte eine Auseinandersetzung mit den übrigen vorgebrachten Fluchtgründen unterbleiben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.    Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF2:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer

?        Elternteil eines minderjährigen Kindes, oder eines zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kindes ist,

?        Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat,

?        zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der BF2 ist ein minderjähriges, lediges Kind der BF1, der mit gegenständlichem Erkenntnis internationaler Schutz gewährt wird, er sind daher Familienangehöriger der BF1.

Da der BF1 – wie oben dargelegt – der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch ihrem minderjährigen Kind, dem BF2, bei welchem keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem BF2 von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hingewiesen wird darauf, dass die Wortfolge „iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005“ im Spruch dieses Erkenntnisses entfallen konnte, da eine Differenzierung im Status des Asylberechtigten vom Gesetz nicht vorgesehen, und daher rechtlich unbeachtlich ist (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418-6). Etwaige damit verbundene Rechtsfolgen bleiben davon unberührt.

Hinweis:

Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Die BF stellten ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, genauer am 03.06.2017 (BF1) bzw. am 27.02.2018 (BF2), wodurch diese Bestimmung auf sie Anwendung findet.

Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter besteht nicht (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Zl. Ra 2017/19/0374).

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2207793.1.00

Im RIS seit

19.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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