Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
AsylG 2005 §56Spruch
L512 2012567-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen, wobei er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels war und sich lediglich mit XXXX ausweisen konnte. Über den BF wurde daraufhin die Schubhaft verhängt und stellte der BF in der Schubhaft am 07.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Aktenvermerk vom 23.09.2009 stellte die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war, und wurde am selben Tag gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 26 AsylG erlassen.
I.3. Am 26.04.2010 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen, nachdem der BF am XXXX aufgegriffen wurde.
I.4. Am 07.05.2010 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, machte der BF unter anderem nachstehende Angaben:
Zum Aufenthalt zwischen seiner Antragstellung und seinem nunmehrigen Aufgriff befragt gab der BF an, er sei im XXXX wieder in die Türkei zurückgekehrt, da es in Österreich "nirgendwo einen Platz" für ihn gegeben habe, er sei dann bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus der Türkei nach Österreich - diese habe er am XXXX angetreten - durchgehend in XXXX aufhältig gewesen.
Auf die Frage nach seinem aktuellen Privatleben in Österreich gab der BF an, er wohne bei seiner Schwester und deren Familie, er arbeite nicht und halte sich gerne dort auf, wo andere Türken seien. Gesundheitlich habe er keine Probleme. Auf die Frage, inwiefern er von seiner Schwester unterstützt werde, gab der BF an, sie habe den BF vorübergehend aufgenommen, was jedoch keine Dauerlösung sei, sie koche für ihn und gelegentlich gebe sie ihm Geld für den Zigarettenkauf.
I.5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und dem BF gemäß § 3 Abs 1 sowie § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.6. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF bei den wesentlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in zahlreiche Widersprüche, gerade auch im Vergleich zu seinen erstinstanzlichen Angaben, verwickelt habe und nicht nachvollziehbare Behauptungen im Sinne einer Vorbringenssteigerung aufstellte. Das gesamte Vorbringen des BF sei damit als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Es konnten auch keinerlei sonstige Gefahren einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Im Hinblick darauf stellte das BVwG letztlich fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege.
Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
Dieses Erkenntnis wurde am 17.03.2014 ordnungsgemäß zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.
I.7. In der Folge wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgeführt.
I.8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde entschieden, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sowie gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In ihrer Entscheidungsbegründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entschieden worden sei und in dieser Entscheidung bereits allfällige Abschiebungshindernisse im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei verneint worden wären.
Der BF habe zu seinen hier lebenden Verwandten keine maßgeblichen Bindungen vorgebracht. Soweit private Anknüpfungspunkte in Form eines bestehenden Freundeskreises bestünden, könnte mit diesem der Kontakt auch nach der Rückkehr in die Türkei aufrechterhalten werden. Die bloße Aufenthaltsdauer alleine sei nicht als nachhaltige Integration zu betrachten, welche schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen "Asylentscheidung" wiegen würde. Der diesbezüglich einzig erkennbare Schritt sei die Einschreibung zu einem in der Regel fünf Wochen dauernden Deutschkurs im XXXX und sei diesbezüglich von keiner positiven Absolvierung berichtet worden. Es sei dem BF zumindest rudimentäres Sprachverständnis zuzugestehen, dies selbst in Anbetracht der Unfähigkeit auch nur einfache Fragen im Rahmen der Verhandlung am XXXX zu beantworten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF insbesondere taugliche Versuche zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte und seien sonstige integrative Elemente wie eine Vereinsmitgliedschaft etc. nicht hervorgekommen. Zwar sei der BF unbescholten, dies sei jedoch von ihm zu erwarten, und musste dem BF auch klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich allenfalls nur ein vorübergehender sein werde. Es sei demgegenüber von Bindungen des BF zum Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung der vom BF vorgebrachten Umstände habe somit kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben des BF in Österreich festgestellt werden können und würden die öffentlichen Interessen die Interessen des BF am Verbleib in Österreich jedenfalls überwiegen.
Es habe daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG erteilt werden können und seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht gegeben. Im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei bereits im Verfahren vor dem BVwG geprüft und verneint worden, weshalb die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
I.9. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, BGBl. I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend wurde zusammengefasst erörtert, dass der BF im Rahmen des Verfahrens keine maßgeblichen integrativen Umstände vorbrachte.
Das Erkenntnis erwuchs am 31.10.2014 in Rechtskraft.
I.11. Dem BF wurde mit Schreiben vom 09.12.2014 eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.06.2015 gab der BF bekannt, dass er bemüht ist, einen Reisepass neu auszustellen. Diesbezüglich wurde ein Schreiben des XXXX vorgelegt.
I.12. Der BF brachte am 12.10.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein und begründete diesen Antrag mit der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Der BF brachte im Verfahren unter anderem folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:
- Reisepass
- Meldezettel
- E-Card, GKK Versicherungsnachweis
- Besuchsbestätigung Deutschkurs
- Arbeitsvorvertrag
- Mietvertrag
- ÖSD Zertifikat A2
- Patenschaftserklärung
- KSV- Auszug
I.13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.
I.13.1. Die Abweisung des Antrags des BF begründete das BFA dahingehend, dass der BF über keine ortsübliche Unterkunft verfüge. Zudem habe der BF, abgesehen von zwei Deutschkursen, keine schulische oder beruflichen Ausbildung absolviert. Die Bestätigung einer möglichen Arbeitsaufnahme sei nicht dergestalt, dass davon auszugehen sei, dass die derzeitige und zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet sei. Der BF habe noch keine ausreichenden Deutschkenntnisse erworben, dass er eine Einvernahme ohne zu Hilfenahme eines Dolmetschers bewältigen könne. Somit erfülle der BF die Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht.
I.14. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 wurde innerhalb offener Frist wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben und der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten.
I.14.1. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass die Leistbarkeit eines Dienstnehmers durch den Arbeitgeber nicht entscheidend sei, sondern vielmehr die Zusage eines Arbeitsplatzes. Der BF sei wohnversorgt, unbescholten und habe die A2 Prüfung Deutsch absolviert. Er könne zudem einen neuen Vorvertrag vorlegen. In der Zwischenzeit werde der BF von der Schwester unterstützt und erhalte keine staatliche Unterstützung.
I.15. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.16. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der BF die Möglichkeit zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen
I.17. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat am 07.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen bzw. mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, BGBl. I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF ebenso als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis vom XXXX erwuchs am 31.10.2014 in Rechtskraft.
Im XXXX kehrte der BF in die Türkei zurück, hielt sich bis XXXX in der Türkei auf und ist im XXXX erneut nach Österreich illegal eingereist.
Dem BF wurde mit Schreiben vom 09.12.2014 eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise zur Kenntnis gebracht.
Der BF brachte am 12.10.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.
Die Identität des BF steht fest.
In Österreich leben die Schwester des BF, deren Ehemann sowie deren Tochter.
Der BF lebt hin und wieder bei seiner Schwester, ansonsten bei Freunden oder er hält sich im Freien auf. Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Schwester, und seiner Freunde. Der BF hat seiner Einreise nach Österreich keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen.
Der BF ist zurzeit nicht krankenversichert.
Der BF verbringt seine Freizeit mit Freunden. Der BF spricht Deutsch auf A2 Niveau und beabsichtigt einen B1 Kurs zu besuchen.
Der BF ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages.
Der BF ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakte des BVwG.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Herkunft) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF, die bereit im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden und mit den Daten, die aus dem vorgelegten Reisepass ersichtlich sind, übereinstimmen.
Die Feststellungen zum Einreisezeitpunkt ergeben sich unstrittig aus dem Datum seiner Antragstellung auf internationalen Schutz und den Angaben zur Rückkehr.
Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens beruhen auf den Bescheiden der belangten Behörde und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF.
Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er zurzeit nicht krankenversichert sei. Er habe sich von der privaten Krankenversicherung abmelden müssen, da er sich dies nicht leisten könne. Zudem ergibt sich dieser Umstand aus dem Sozialversicherungsauszug vom 22.06.2020.
Die Feststellungen zur Wohn- und Lebenssituation beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Der BF gab an, dass er hin und wieder bei seiner Schwester lebe. Sie wollte dies aber nicht mehr. So lebe der BF im Park oder bei Freunden. Der BF werde von seiner Schwester und Freunden unterstützt.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf dem in Vorlage gebrachten Deutsch-Zertifikat in Zusammenschau mit den in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen.
Die Feststellung zum Arbeitsvorvertrag ergibt sich aus jenem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Vertrag.
Die Feststellungen dazu, dass der BF Verwandte in Österreich hat, mit Freunden seine Freizeit verbringt, beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
Dass der BF keine Leistungen aus Grundversorgung für Asylwerber bezog bzw. bezieht, keine staatliche Unterstützung erhält und in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregisterauszug sowie aus den konsistenten Angaben der BF hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3.2 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 56 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
§ 58 AsylG 2005lautet:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."
§ 60 AsylG 2005 lautet:
"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
II.3.2.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
II.3.2.3. § 60 Abs 2 AsylG 2005 normiert, als eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Im konkreten Fall muss festgestellt werden, dass der BF über keine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und nicht nachgewiesen hat, dass er aktuell über eine ortübliche Unterkunft verfügt.
Da der BF die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
Schlagworte
Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Krankenversicherung Unterkunft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2012567.2.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020