TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 W279 2189857-2

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W279 2189857-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2000, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2019, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2020, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang

Am 23.07.2019 verständigte die Landespolizeidirektion Steiermark die Staatsanwaltschaft XXXX , dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) beschuldigt werde, ein Suchtgift besessen und erworben zu haben.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.01.2020 wurde über den BF wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 1 und 2 Z 3 lit. b StPO verhängt wurde.

Am 23.01.2020 wurde gegen den BF von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG erhoben.

Am 14.02.2020 wurde der BF laut Verständigung der Fremdenbehörden der Justizanstalt XXXX in Strafhaft übernommen, das errechnete Strafende wurde mit dem 21.05.2020 angesetzt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Gegen den BF wurde am 23.01.2020 von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage mittels Strafantrag wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG erhoben.

Der BF ist in Österreich nicht strafgerichtlich unbescholten.

1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.11.2017, GZ. XXXX , wegen § 27 Abs. 2 a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Jugendstraftat).

2. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.03.2019, GZ. XXXX , wegen § 15 StGB § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß sechs Wochen bedingt verurteilt.

3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.02.2020, GZ. XXXX , wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und zu § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass gegen den BF wegen § 27 Abs. 2 a 2. Fall SMG sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG Anklage mittels Strafantrag erhoben wurde, ergibt sich aus einer Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 23.01.2020.

Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 20.02.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Am 23.01.2020 wurde durch die Staatsanwaltschaft XXXX beim Landesgericht XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag eingebracht. Er hat daher gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG ab dem 23.01.2020 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren.

Wenn nunmehr in der Beschwerde gerügt wird, dass gegen den BF keine Anklage, sondern ein bloßer Strafantrag erhoben worden sei, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 210 StPO eben gerade vorsieht, dass die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes als Einzelrichter fallen, ausschließlich einen Strafantrag und nicht wie in Fällen der Zuständigkeit vom Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht, eine Anklageschrift einzubringen hat. Da der BF am 14.02.2020 von einem Einzelrichter zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, war die Einbringung eines Strafantrages am 23.01.2020 im gegenständlichen Fall geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung ist in erster Linie durch die auf der Beweiswürdigung aufbauenden Feststellungen begründet, unklare Rechtsfragen wurden weder in der Beschwerde aufgeworfen, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. In rechtlicher Hinsicht weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen hängt die Entscheidung über strittige Fragen hier nur vom Ergebnis der Beweiswürdigung ab, die grundsätzlich nicht revisibel ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Verlusttatbestände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W279.2189857.2.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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