Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
L510 2232195-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX 2019, Zahl XXXX , wegen Diebstahl durch Einbruch als Beitragstäter nach den §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechtskräftig seit XXXX 2019, verurteilt.
Sie trat mit XXXX 2019 ihre Haftstrafe an und befinden sich seither in Haft.
Am 13.11.2019 wurde sie von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zum fremdenrechtlichen Sachverhalt im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen und wurde ihr zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtig ist, gegen sie aufgrund ihrer rechtskräftigen Verurteilung und ihrer bereits vorangegangenen zahlreichen Vorstrafen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen, nach Haftentlassung gegen sie eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und sie sodann in ihr Heimatland abzuschieben.
2. Am 20.12.2019 wurde sie in der JA XXXX im Besitz von Suchtgift betreten und wegen § 27/2 SMG angezeigt. Im Zuge der Niederschrift war die bP geständig.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 10.06.2020 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
5. Mit 25.06.2020 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die bP führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist türkischer Staatsangehöriger und wurde in Österreich geboren. Sie hielt sich bisher rechtmäßig in Österreich auf. Die bP ist im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Ihre Muttersprache ist türkisch und spricht sie auch Deutsch und Englisch. Sie ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, zu dem sie mäßigen bis keinen Kontakt hat. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die bP lebte alleine, derzeit ist sie in Haft. Ihr Sohn lebt bei seiner Tante und hat die bP zurzeit keinen Kontakt zu ihm. Die bP hatte auch vorher wenig persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn. Sie hat auch keinen telefonischen Kontakt zu ihrem Sohn, da ihre Schwester das nicht möchte, weil sie glaubt, dass die bP ein Krimineller ist. Sie bezahlte auch nur unregelmäßig Alimente.
Sie ist in Österreich kranken- und sozialversichert und stand immer wieder in einem, wenn auch teils nur meist kurzfristigen, Arbeitsverhältnis.
Sie wurde erstmalig im Jahre 2007 straffällig und wurde seither bereits zwölfmal rechtskräftig verurteilt.
In Österreich leben 4 Schwestern und ein Bruder.
In der Türkei leben ihre Eltern und eine Schwester. Die bP besuchte voriges Jahr ihre Mutter in der Türkei. In der Türkei wird die bP weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.
Es liegen gegen die bP folgende Verurteilungen in Österreich vor:
01) BG XXXX XXXX vom 08.05.2008 RK XXXX 2008
PAR 125 StGB
PAR 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 31.07.2007
Geldstrafe von 30 Tags zu je 3,00 EUR (90,00 EUR) im NEF 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 31.07.2008
02) LG XXXX XXXX vom XXXX 2009 RK XXXX 2009
PAR 83/1 StGB
PAR 127 StGB
PAR 142/1 142/2 142/2 15 StGB
PAR 136/1 StGB
PAR 128 ABS 1/4 129/1 StGB
PAR 269/1 (1. FALL) StGB
PAR 229/1 StGB
PAR 136/2 15 StGB
PAR 241 E/3 StGB
Datum der (letzten) Tat 21.12.2008
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXX 2009
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2009
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom 11.11.2011
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2009
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX 2009
LG XXXX XXXX vom 14.10.2014
03) LG WR.NEUSTADT 046 HV 82/2009w vom 22.10.2010 RK 27.10. 2010
§ 229 (1) StGB
§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1 u 3, 130 4. Fall StGB § 15 StGB
§ 136 (1 u 2) StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX
XXXX
RK XXXX 2009, Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXX 2010
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2010
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom 11.11.2011
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2010
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2010
LG XXXX XXXX vom 07.08.2018
04) BG XXXX XXXX vom 11.11.2011 RK XXXX 2012
§ 27 (1) Z 1 SMG
Datum der (letzten) Tat 31.10.2010
Freiheitsstrafe 5 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX 2012
zu BG XXXX XXXX RK XXXX 2012
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom XXXX 2014
zu BG XXXX XXXX RK XXXX 2012
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2012
BG XXXX XXXX vom 01.12.2017
05) BG XXXX XXXX vom 11.01.2012 RK XXXX 2012
§ 83 (1) StGB
§ 109 (1) (15) StGB
Datum der (letzten) Tat 17.05.2011
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 20.11.2013
zu BG XXXX XXXX XXXX 2012
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 20.11.2013
BG XXXX XXXX vom 29.11.2013
zu BG XXXX XXXX XXXX 2012
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX XXXX vom XXXX 2014
zu BG XXXX XXXX XXXX 2012
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 20.11.2013
BG XXXX XXXX vom XXXX 2019
06) BG XXXX XXXX vom XXXX 2014 RK XXXX 2014
§ 229 (1) StGB
§ 297 (1) 1.Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 27.05.2012
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Junge(r) Erwachsene(r)
zu BG XXXX XXXX RK XXXX 2014
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am XXXX 2014
BG XXXX XXXX vom XXXX 2014
zu BG XXXX XXXX RK XXXX 2014
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom XXXX 2014
07) LG XXXX XXXX vom XXXX 2014 RK XXXX 2014
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 19.05.2014
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2014
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX XXXX vom 17.11.2015
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 20.11.2018
zu LG XXXX XXXX RK XXXX 2014
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 29.02.2020
LG XXXX XXXX vom 19.03.2020
08) BG XXXX XXXX vom 17.04.2015 RK XXXX 2015
Datum der (letzten) Tat 13.11.2014
Freiheitsstrafe 3 Monate
Vollzugsdatum 05.11.2015
09) LG XXXX XXXX vom 17.11.2015 RK XXXX 2015
§ 15 StGB § 201 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 23.07.2015
Freiheitsstrafe 20 Monate
Vollzugsdatum 24.06.2017
10) LG XXXX XXXX vom 20.11.2018 RK XXXX 2019
§ 83 (1) StGB
§ 15 StGB § 107 (1) StGB
§ 89 (§ 81 Z 2) StGB
Datum der (letzten) Tat 11.09.2018
Freiheitsstrafe 6 Monate
11) LG XXXX XXXX vom 23.05.2019 RK XXXX 2019
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX 2018
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX
XXXX
RK XXXX 2019
Vollzugsdatum 30.10.2019
12) LG XXXX XXXX vom XXXX 2019 RK XXXX 2019
§ 50 (1) Z 2 WaffG
§ 50 (1) Z 3 WaffG
§ 12 3. Fall StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
§ 135 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 29.03.2019
Freiheitsstrafe 18 Monate
Lt. diesem Urteil ist die bP schuldig,
sie hat
I./ in XXXX in der Zeit von XXXX dazu beigetragen, dass der bereits abgesondert verurteilte XXXX fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der XXXX XXXX mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen hat, indem er die Türverglasung der Geschäftseingangstür einschlug, in das Gebäude eindrang und danach einen Möbeltresor mit Bargeld in der Höhe von EUR 3.000,00 an sich nahm, wobei sie während des geschilderten Einbruches Aufpasserdienste leistete und XXXX beim Abtransport des Möbeltresors half;
II./ am XXXX 2019 in XXXX andere dadurch geschädigt, dass sie eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen habt, ohne die Sache sich oder einen Dritten zuzueignen, indem sie den zu Punkt I. gestohlenen Möbeltresor der XXXX XXXX in der Nähe des XXXX versteckte und XXXX dazu beitrug, indem sie dem Möbeltresor mit ihrem Fahrzeug zum XXXX transportierte;
III./ wenn auch nur fahrlässig, und zwar
1.) in der Zeit von XXXX in XXXX eine Schreckschusspistole der Marke XXXX sowie ein Reizgasspray der Marke XXXX , mithin Waffen und Munition, besessen, obwohl ihr dies gemäß § 12 Waffengesetz verboten war;
2.) am XXXX in Neufeld an der Leitha einen Totschläger, mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs. 1 Z 6), unbefugt besessen.
Als mildernd wurde der Umstand ihrer teilweise geständigen Verantwortung berücksichtigt, als erschwerend dagegen sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der rasche Rückfall, der Rückfall nach § 39 StGB und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens.
Am 04.02.2020 wurde die bP gemäß § 27/2 SMG zur Anzeige gebracht, weil bei ihr im Haftraum 0,4 Gramm Cannabiskraut vorgefunden wurden. Ein Harntest auf THC verlief positiv. Die bP führte bei der Einvernahme an, dass das Cannabiskraut für den Eigenbedarf bestimmt war. Die bP wurde mittels einer Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 50, -- bestraft.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig:
- der Verfahrensakt des BFA
- die Einvernahme der bP vom 13.11.2019
- der Bescheid des BFA
- die im Akt aufliegenden Urteile
- Auszüge aus ZMR, IZF, GVS, SA und AJ-WEB
- die Beschwerde
Wenn in der Beschwerde beantragt wird, den Bruder der bP einerseits zum Beweis seiner Beziehung zu dieser und andererseits dahingehend einzuvernehmen, dass er die bP nach der Entlassung unterstützen würde um eine Arbeit zu finden, so wird damit kein ausreichend konkretes Beweisthema dargelegt, welches eine Verhandlungspflicht auslösen würde. Zu ihrem Privat- und Familienleben wurde die bP nämlich im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme selbst befragt und es wird nicht dargetan, was der Bruder der bP darlegen könnte, zudem nicht die bP überdies selbst in der Lage gewesen ist. Auch in der Beschwerde wird derartiges nicht vorgebracht. Konkret wurde somit auch gar kein Beweisthema genannt. Dass der Bruder die bP bei einer etwaigen Arbeitssuche unterstützen würde, wird nicht in Abrede gestellt, weshalb auch diesbezüglich somit keine Befragung des Bruders erforderlich ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Gegenständlich kam es auf die Beweistatsache einerseits somit nicht an bzw. wurde die Beweistatsache als wahr unterstellt, weshalb dem Beweisantrag nicht zu folgen war.
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens durch das BFA getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine Probleme geltend.
Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten.
Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Feststellungen des BFA zu gewinnen war.
Im Übrigen war die bP bisher schon auf Besuch bei ihrer Mutter in der Türkei, was ebenso gegen die Wahrscheinlichkeit irgendeines Bedrohungsszenarios sprach.
2.3. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Darauf, dass die bP möglicherweise den Wehrdienst in der Türkei anzutreten hätte, wurde in ihrer Einvernahme hingewiesen und wird dies als unbestritten und zudem notorisch bekannt angesehen. Ein etwaiges Problem damit brachte nicht einmal die bP selbst vor, vielmehr legte sie dar, dass sie sich vom Wehrdienst freikaufen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I.
Rückkehrentscheidung
1.1. § 52 FPG lautet:
(1) ...
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[...]
§ 53 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[...]
1.1.1. Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA festgestellt, dass sich die bP im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält und den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" innehat. Die bP ist daher auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Das BFA hat somit richtigerweise die Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG gestützt. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
1.2. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsnagehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, weist diese Tatsache doch auf eine bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet hin.
Gegenständlich wurde die bP zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt ist.
Diese Tatsache alleine indiziert bereits das Vorliegen einer hinreichend schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Das BFA war daher auch dem Grunde nach berechtigt, ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen.
Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).
Unzweifelhaft stellt das in den genannten rechtskräftigen Verurteilungen zum Ausdruck kommende Fehlverhalten der bP eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, konkret an der Verhinderung von Vermögensdelikten und Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, dar. Das BFA führte aus, dass die bP wiederholt straffällig wurde und weist die Art der Straftaten auf ein hohes Aggressionspotential hin. Auch die bereits mehrjährigen Zeiten in Haft haben keine präventive Wirkung bei der bP gezeigt, zumal sie letztmals in der Haft im Besitz von Suchtgift betreten wurde.
Sie hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigt Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Sicherheit für die Person, ihr Eigentum und an sozialem Frieden, welche die bP durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Das von ihr gezeigte Verhalten wurde erst vor kurzem gesetzt und ist aufgrund ihrer ihres bisherigen Verhaltens mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr gesprochen werden.
Die oben dargelegten Verurteilungen der bP liegen unbestrittener Weise vor. Auch wurde sie in der Haftanstalt unbestrittener Weise mit Suchtgift betreten. Dem BFA kann somit bei seinen Darlegungen nicht entgegen getreten werden. Dies auch nicht dahingehend, dass die Gefahr noch gegenwertig ist, bedenkt man, dass die bP zuletzt erst vor etwas mehr als einem halben Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, wobei sie auch mit verbotenen Waffen betreten wurde. Aufgrund der offensichtlichen Unbelehrbarkeit der bP ist eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Erschwerungsgründen im letzten Urteil, worin erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, der rasche Rückfall, der Rückfall nach § 39 StGB und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet wurden.
Die bP hat widerholt die österreichische Rechtsordnung missachtet. Sie hat kein Interesse gezeigt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und befindet sich derzeit in Haft.
Insgesamt stellt der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet somit eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Es besteht gegenständlichen zweifellos ein öffentliches Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung. Die bP hat beharrlich gegen die Gesetze der österreichischen Rechtsordnung verstoßen. Die Straftaten sind wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die wiederholt begangenen Straftaten sowie die erst kürzlich erfolgte Verurteilung wegen gleichartiger Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Ihr bisheriges Verhalten läuft zweifellos den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Durch ihr Fehlverhalten bringt sie eine mangelnde Rechtstreue und ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Die von ihr gesetzten Straftaten beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen.
Die Frage, ob tatsächlich eine positive Zukunftsprognose gefällt werden könnte, lässt sich angesichts der von der bP begangenen Straftaten erst nach einer entsprechend langen Zeit des Wohlverhaltens nach der Entlassung aus der Strafhaft beurteilen (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0152; 24.06.2010, 2007/21/0200). Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, da sich die bP noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass die bP zwar richtigerweise vor ihrer Haft wenig Kontakt zu ihrem Sohn hatte, dies jedoch ändern möchte und sie vier Schwestern und einen Bruder in Österreich hat, welcher sie unterstützen würde Arbeit zu finden, nichts. Insgesamt ergibt sich aus dem Persönlichkeitsprofil, dass die bP nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens der bP getroffenen Gefährdungsprognose ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Auch aus ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht zu ersehen, dass dieses derart ausgeprägt wäre um von einer anderen Prognose ausgehen zu können.
1.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Art. 8 EMRK:
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
1.4. Die bP ist ledig und lebte vor ihrer Haft mit keiner ihr nahestehenden Person zusammen. Die bP hat in Österreich einen Sohn, für welchen sie sorgepflichtig ist und welcher bei seiner Tante lebt. Die bP hatte wenig persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn. Sie hat auch keinen telefonischen Kontakt zu ihrem Sohn, da ihre Schwester das nicht möchte, weil sie glaubt, dass die bP ein Krimineller ist, wie die bP bei ihrer Einvernahme darlegte. Sie bezahlte auch nur unregelmäßig Alimente.
In Österreich leben 4 Schwestern und ein Bruder. Ein besonderes Naheverhältnis zu den Geschwistern liegt nicht vor. Erstmals in der Beschwerde wird dargetan, dass die bP eine Freundin hat, welche sie in der Haft besuchte. Dazu ist auszuführen, dass die bP im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 13.11.2019, als sie auch schon in Haft war, eine Freundin mit keinem Wort erwähnte. Es ist somit davon auszugehen, dass das Verhältnis zur Freundin nicht sehr intensiv ist. Zudem wurde dies selbst in der Beschwerde nicht behauptet. Ein Familienleben wird durch diesen Umstand somit nicht begründet.
Die Rückkehrentscheidung bildet aufgrund der Tatsache, dass die bP in Österreich einen Sohn hat, für welchen sie grundsätzlich sorgepflichtig ist, einen Eingriff in das Recht auf Familienleben, obwohl dieses nur sehr schwach ausgeprägt ist.
Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt auch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlich
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- das wirtschaftliche Wohl des Landes;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (auch im Bereich des Aufenthaltsrechtes)
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).
Wirtschaftliches Wohl
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
1.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP war bisher legal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
In Österreich lebt ihr Sohn, für welchen sie grundsätzlich sorgepflichtig ist.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Während des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat die bP auch private Anknüpfungspunkte in Österreich erlangt, wobei jedoch diesbezüglich auch der kriminelle Aspekt diverser Anknüpfungspunkte nicht übersehen werden darf. Geschwister der bP leben in Österreich.
- Grad der Integration
Die bP wurde in Österreich geboren. Die bP ging in Österreich zur Schule. Eine begonnene Lehre hat sie nicht beendet. Der bP ist in Österreich kranken- und sozialversichert und stand immer wieder in einem, wenn auch teils nur meist kurzfristigen, Arbeitsverhältnis. Ihre Muttersprache ist Türkisch, jedoch spricht sie auch Deutsch. Sie hat Freunde in Österreich und war vor ihrer Haft in einem Kickboxverein tätig. Sonstige besondere Integrationsmerkmale wurden nicht dargelegt.
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die Muttersprache der bP ist Türkisch. In der Türkei leben ihre Eltern und eine Schwester. Die bP besuchte voriges Jahr ihre Mutter in der Türkei. In der Türkei wird die bP weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen die o. a. Verurteilungen auf. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von der bP begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Die Integration eines Fremden in seinem Gastland verlangt die Bereitschaft, die Rechtsordnung dieses Gastlandes zu respektieren. Diese Bereitschaft hat die bP jedenfalls nicht gezeigt.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die beschwerdeführende Partei hält sich rechtmäßig in Österreich auf.
1.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Rückkehrverbot einen nicht nur geringfügigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellt, insbesondere aufgrund der Sorgepflicht für 1 Kind und der Tatsache, dass die bP in Österreich geboren ist und fast ausschließlich hier aufhältig war.
Letztlich ist jedoch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Was das Kindeswohl betrifft ist festzustellen, dass der Sohn überdies bei seiner Tante lebt und von dieser versorgt wird, weil er kaum Kontakt mit seinem Vater hatte und dieser auch nur sporadisch Alimente bezahlte. Der Sohn kann unabhängig von seinem Vater weiterhin bei seiner Tante wohnen und in Österreich verbleiben.
Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus wird das Gewicht der familiären Beziehungen zu Angehörigen relativiert, wenn der Fremde bereits erwachsen ist (VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Eine starke Integration im privaten Bereich kam nicht hervor, wobei selbst Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken könnten (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).
Auch ist die bP zur Zeit nicht selbsterhaltungsfähig.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP im Bereich von Eigentumsdelikten und Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit - an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, welches ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würden, in ihr Heimatland zurückzukehren.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 5 FPG. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt II.
Zulässigkeit der Abschiebung
2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
2.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte.
Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt VI.
Einreiseverbot
3.1. Einreiseverbot § 53 FPG
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gerich