Entscheidungsdatum
01.07.2020Norm
BVergG 2018 §167Spruch
W187 2231549-2/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, DI Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA betreffend das Vergabeverfahren „Sanierung von 4 Brücken am Pass Luegg Km 35.601, 36.975, 37.342, 36.579“ der Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ÖBB Infrastruktur AG, Hochleiterweg 133, 8990 Bad Aussee, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien, vom 4. Juni 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2020 zu Recht erkannt:
A)
Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der AAAA , das Bundesverwaltungsgericht möge „das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin gemäß Schreiben der Auftraggeberin vom 22.05.2020, zugegangen am 25.05.2020, (Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin) für nichtig zu erklären“, ab.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 beantragte die AAAA in der Folge Antragstellerin, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Sanierung von 4 Brücken am Pass Luegg Km 35.601, 36.975, 37.342, 36.579 – Verfahren ID: 46554“ der Auftraggeberin ÖBB Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ÖBB Infrastruktur AG, Hochleiterweg 133, 8990 Bad Aussee, vertreten durch die Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/5, 1010 Wien.
1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberin und der Darstellung des Sachverhalts behauptet die Antragstellerin das Interesse am Vertragsabschluss durch Legen des billigsten Angebots. Sie nennt als drohenden Schaden den Entgang des Gewinns, den Entgang der Auslastung an Personal und Gerät, den Verlust eines Referenzprojekts, Folgekosten für die notwendige Akquisition anderer Aufträge sowie den Verlust der bisherigen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf BVergG-konforme Teilnahme am Vergabeverfahren, Nicht-Ausscheiden und Berücksichtigung ihres Angebots, in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Durchführung des Vergabeverfahrens unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, des freien und lauteren Wettbewerbs und der Transparenz sowie in ihrem Recht auf Mitteilung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten und Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten verletzt.
1.2 Die Antragstellerin führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ausscheidensentscheidung im Wesentlichen aus, dass ihr Angebot vom 22. April 2020 stamme und zu diesem Zeitpunkt die „Verordnung des Bundeministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes“ gegolten habe. Dementsprechend führe die „Handlungsanleitung der Sozialpartner für den Umgang auf Baustellen aufgrund von COVID-19“ vom 26. März 2020 zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 weiter aus. Diese seien als Pauschale einzukalkulieren gewesen. Zum Zeitpunkt der Angebotslegung seien kaum Erfahrungswerte damit vorgelegen. Die Prüfung des Angebots der Antragstellerin sei daher im Sinne einer ex ante-Betrachtung vorzunehmen. Die Auftraggeberin habe den Ausschreibungsunterlagen einen nicht im Hinblick auf COVID-19 adaptierten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß §§ 7 ff BauKG beigelegt. Es sei daher ausschließlich der Antragstellerin oblegen, in ihrem Angebot die Mehraufwendungen und Erschwernisse aufgrund der Corona-Pandemie zu kalkulieren und auszuweisen. Das Angebot der Antragstellerin sei daher plausibel. Ein Blick auf den Leitfaden „Der bauvertraglich-bauwirtschaftliche Umgang mit den Auswirkungen von COVID-19“ der Österreichischen Bautechnikvereinigung von Mai 2020 zeige, dass die Ansätze der Antragstellerin in ihrem Angebot nicht falsch gewählt seien. Auch die Auftraggeberin könne keine Erfahrungswerte zum Produktivitätsverlust vorweisen. Die in der Ausscheidensentscheidung geforderte Begründungstiefe sei nicht gegeben. Die Preise sowie Kalkulationsansätze und -annahmen der Antragstellerin betreffend die Position 01020705Z des Leistungsverzeichnisses seien betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, es liege keine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor.
1.3 Alle Leistungen betreffend Tragwerke seien richtig in die dafür vorgesehenen Positionen 05310322A, 05310322C und 05310322E eingerechnet worden. Die Kosten für die Montage der Tragwerke sei schon mit der Position 01020101A Baustelleneinrichtung und den darin abgebildeten Hebegeräten berücksichtigt, die mit Ergänzungsarbeiten einhergehenden Kosten für Lohn, Kleingeräte und LKW mit Kran seien in die genannten Positionen 05310322A, 05310322C und 05310322E eingerechnet. Alle direkt zuordenbaren Koten zur Erreichung des Leistungsziels seien damit abgegolten bzw dargestellt. Die Preise der Antragstellerin seien betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar, es liege weder eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises noch eine unzulässige Umlagerung von Kosten in eine dafür nicht vorgesehene Position und somit auch kein Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen vor. Die Antragstellerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt.
2. Am 9. Juni 2020 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.
3. Am 9. Juni 2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte und beantragte die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
4. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung.
4.1 Nach Darstellung des Sachverhalts führt sie darin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin in den Positionen betreffend die Brücke Schmergraben über die Einschubbahn, das Einschieben und das Absenken des Tragwerks auffallend niedrige Einheitspreise angeboten habe. In ihrer Aufklärung habe sie angegeben, dass die Kosten für die Montage der Tragwerke in der Position Baustelleneinrichtung und den darin abgebildeten Hebegeräten berücksichtigt sei. Die Aufklärung sei weder detailliert noch nachvollziehbar. Sie beinhalte nicht die nach der Ausschreibung in den jeweiligen Leistungspositionen zu kalkulierenden Leistungen. Der Vorgang sei anders als beim Einheben der Tragwerke bei den anderen drei Brücken, weshalb keine „Hebegeräte“ erforderlich seien. Die Aufklärung sei daher nicht nachvollziehbar. Das Ausscheiden sei gemäß § 302 Abs 2 BVergG berechtigt. Überdies liege der Verdacht nahe, dass die Antragstellerin damit gerechnet habe, dass die fragliche Position nicht zur Ausführung gelange, und das Angebot weise eine spekulative Preisgestaltung auf.
4.2 Die Antragstellerin habe eine Kostenumlagerung vorgenommen. Die ÖNORM B 2061 sei anwendbar. Daher dürfe der Bieter keine Verschiebungen von Kosten vornehmen, wenn die Auspreisung verschiedener Leistungspositionen in der Ausschreibung verlangt sei. Da die Antragstellerin Leistungen der Positionen 05 31 0322A, 05 31 0322C und 05 31 0322E zumindest teilweise in der Position Baustelleneinrichtung kalkuliert habe, liege ein ausschreibungswidriges Angebot vor.
4.3 Die Antragstellerin habe die Kalkulation der Covid-Maßnahmen mangelhaft und nicht nachvollziehbar kalkuliert. Sie gehe von einem Produktivitätsverlust von drei Stunden pro Tag und Arbeiter aus. Ausgehend von kalkulierten 170 Arbeitsstunden pro Monat ergebe sich somit ein Produktivitätsverlust von 38.82 %. Die Antragstellerin habe 8,5 Stunden pro Tag zur Reinigung der Container kalkuliert. Bei den Geräten sei dies entsprechend den Arbeitern kalkuliert worden. Die Aufklärung sei weder detailliert noch nachvollziehbar und es sei daher schon aus diesem Grund das Angebot auszuscheiden. Die Aufklärung sei zu allgemein gehalten und beschränke sich auf den Hinweis auf den Handlungsleitfaden der Sozialpartner. Es erschieße sich nicht, woraus sich dadurch ein Produktivitätsverlust je Arbeiter von drei Stunden ergeben. Auch die Entflechtung von Tätigkeiten sei ohne konkrete Ausführungen. Aus der Kalkulation im K7-Blatt ergebe sich, dass die Antragstellerin davon ausgehe, dass jeder der 16 eingesetzten Arbeiter eine Maske trage. Damit erschieße sich die Sinnhaftigkeit der Entflechtung der Tätigkeiten nicht. Weiters erkläre sich die Kalkulation auch deshalb nicht, weil die Ausschreibung nur für den Zeitraum von 15. bis 30. Juni 2020 Corona-Maßnahmen verlange und in diesem Zeitraum bis auf die Baustelleneinrichtung keine weiteren Tätigkeiten anfielen. Bei einer Verlängerung der Maßnahmen über den 30. Juni 2020 hinaus würden sich die Mehrkosten der Antragstellerin aufgrund von Covid wesentlich erhöhen. Auch durch den Verweis auf „große Bandbreiten“ im ÖBV-Leitfaden werde die mangelhafte Aufklärung nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin müsse ein konkretes Projekt kalkulieren und nicht bloß einen bestimmten Prozentsatz aufschlagen. Dass die Antragstellerin einen völlig überhöhten und unplausiblen Kalkulationsansatz gewählt habe, werde auch dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin im Verfahren der Antragstellerin „ XXXX “, dessen Angebotsfrist ebenfalls am 22. April 2020 geendet habe, die Covid-Auswirkungen um 60 % niedriger angesetzt habe. Vergleiche man die Auftragswerte ergebe sich ein zehnfach höherer Ansatz. Aus anderen Verfahren ergäben sich Vergleichswerte zwischen 0 % und 13,16 %. Die von der Antragstellerin kalkulierten Mehraufwendungen überstiegen die Erfahrungswerte der Antragstellerin bei Weitem. Die Aufklärung sei nicht nachvollziehbar. Es liege deshalb auch eine unplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vor, weshalb das Angebot gemäß § 302 Abs 1 Z 3 BVergG ausgeschieden worden sei.
4.4 Die Ausscheidensentscheidung sei ausreichend begründet. Sie erfülle den Zweck, dem Bieter Rechtsschutz gegen ein allfällig rechtswidriges Ausscheiden zu ermöglichen. Die Auftraggeberin habe in der Ausscheidensentscheidung die Gründe ausführlich dargelegt. Die Auftraggeberin beantragt, den Nachprüfungsantrag als unzulässig abzuweisen, in eventu zurückzuweisen und macht Ausführungen zur Akteneinsicht in den Vergabeakt.
5. Am 10. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Zahl W187 2231549-1/2E ab.
6. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 nahm die Antragstellerin erneut Stellung.
6.1 Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin erst in ihrem Schriftsatz und nicht in der Ausscheidensentscheidung vorbringe, dass die Aufklärung nicht detailliert genug sei. Zum anderen sei dieser Vorwurf nicht richtig. Es sei – wie sich aus der Ausschreibung ergebe – die Handlungsanleitung der Sozialpartner maßgeblich. In Punkt 3 der Handlungsanleitung seien die organisatorischen Maßnahmen eindeutig beschrieben. Die Antragstellerin habe in ihrer Aufklärung vom 5. Mai 2020 beschrieben, dass sie all diese Maßnahmen umsetzen werde. Einer näheren Ausführung dazu bedürfe es nicht. Die Auftraggeberin habe die Pflicht, einen SiGe-Plan zu erstellen und darin die Covid-19-Maßnahmen festzusetzen. Dieser Pflicht sei die Auftraggeberin nicht nachgekommen. Dieser Pflicht sei die Antragstellerin nachgekommen. Auch wenn Arbeiten teilweise entflochten werden könnten, falle damit noch nicht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wie sich aus Punkt 4 der Handlungsanleitung ergebe. Trotz Entflechtung der Arbeiten könnten Arbeiter das Einhalten eines Mindestabstands nicht sicherstellen und einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Die Erfahrungswerte der Auftraggeberin bezögen sich lediglich auf Angebote, nicht auf durchgeführte Aufträge. Die Kalkulation der Antragstellerin sei nicht überhöht, weil Arbeit nicht mit Masken nicht gleich lange und gleich intensiv wie Arbeit ohne Masken verrichtet werden könne. Es müsse daher mehr Zeit oder mehr Personal eingeräumt werden. Bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe müsse darauf Rücksicht genommen werden. Maßgeblich für die Erschwernis seien ihre Auswirkungen. Es entstehe zusätzlicher Aufwand für mehrmaliges Händewaschen, Aufnahme von zusätzlicher Flüssigkeit etc. Es sei daher nach Kenntnisstand bei der Angebotslegung von einem Mehraufwand von ca 25 % bis 30 % auszugehen gewesen. Gleiches gelte für die Reinigung der sieben Container, da von 30 bis 40 Minuten Reinigung pro Container auszugehen sei. Die Container müssten mindestens zweimal pro Tag gereinigt werden. Daher sei der Ansatz korrekt.
6.2 Die Leistung der drei aufzuklärenden Positionen befinde sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lehrgerüst. In den Vorbemerkungen der gegenständlichen Positionen werde darauf verwiesen, dass bei Ausführung von Wahlentwürfen nach Sonderverfahren alle Aufwendungen für Bauhilfsmaßnahmen und Hilfseinrichtungen mit dieser Position abgegolten seien, sofern die Leistungspositionen „Sonderverfahren für das Tragwerk“ und „Einschubarbeiten“ nicht ausgeschrieben seien. Von Seiten der Antragstellerin werde das Einheben anstatt dem Einschieben in der Angebotslegung als Wahlentwurf angesehen. Die erforderlichen Bauhilfsmaßnahmen und Hilfseinrichtungen seien beim Wahlentwurf äußerst gering und dementsprechend niedrig dargestellt. Die Schienenkraneinsätze seien in der Aufklärung dargestellt worden, da keine Leistungsposition vorhanden gewesen sei. Der Einhubvorgang sei keine Bauhilfsmaßnahme und keine Hilfseinrichtung und sei somit nicht in die Position Lehrgerüst PA einzurechnen. Es liege keine Verschiebung von Kosten vor, da die entsprechende Position im Leistungsverzeichnis nicht vorhanden gewesen sei. Die Preise seien marktüblich. Damit seien sämtliche Positionen unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM B 2061 von der Antragstellerin kalkuliert und dargestellt worden. Die Antragstellerin hält ihr Anträge vom 4. Juni 2020 aufrecht.
7. Am 25. Juni 2020 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung.
7.1 Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Aufklärung der Antragstellerin der Tragwerksposition „Einschubarbeiten“ mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei. Anders als in ihrer bisherigen Aufklärung habe die Antragstellerin ausgeführt, dass sie einen „Wahlentwurf nach Sonderverfahren“, nämlich „Einhub“ statt „Einschub“ gewählt habe und daher die Aufwendungen für Bauhilfsmaßnahmen und Hilfseinrichtungen in der Position 05.31.0318A „Lehrgerüst Tragwerk PA“ kalkuliert worden seien. Diese Begründung dürfe die Auftraggeberin aus Gründen der Bietergleichbehandlung nicht mehr berücksichtigen. Sie begründe die Kalkulation der Antragstellerin auch nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Kosten die Antragstellerin in den drei fraglichen Positionen kalkuliert habe, wenn sie eine andere Methode plane. Das „Einheben“ sei kein Sonderverfahren. Die Auftraggeberin habe es nicht ausgeschrieben. Die drei fraglichen Positionen seien damit nicht nachvollziehbar aufgeklärt.
7.2 Die Antragstellerin bestätige damit, dass sie ein ausschreibungswidriges Angebot abgegeben habe. Sie habe kein „Einschieben“ des Tragwerks, sondern ein „Einheben“ kalkuliert. Alternativ- und Abänderungsangebote und damit „Wahlentwürfe“ seien nach den Festlegungen der Ausschreibung unzulässig. Daher sei der angebotene „Wahlentwurf“ ausschreibungswidrig und das Angebot der Antragstellerin sei zu Recht ausgeschieden worden.
7.3 Die Aufklärung zu den Maßnahmen zur Vermeidung der Corona-Pandemie seien nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin meine, dass durch das Ausführen aller Maßnahmen der Sozialpartner es einer weiteren Begründung nicht bedürfe. Dies sei nicht richtig und widerspreche des ständigen Rechtsprechung, wonach eine Aufklärung konkret zu erfolgen habe. Im Hinblick auf die technische Notwendigkeit der gleichzeitigen Ausführung von Arbeiten lasse der Handlungsleitfaden die konkrete Umsetzung offen. Daher könnten die beabsichtigten Maßnahmen nicht konkret abgeleitet werden. Auch die Produktivitätsverluste in Zusammenhang mit dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes seien nicht dargestellt. Daher sei auch dieser Teil der Kalkulation nicht nachvollziehbar. Die Auftraggeberin hält ihre Anträge aufrecht.
8. Am 29. Juni 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:
BBBB , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Das Tragwerk der Schmergrabenbrücke soll in Stahlbeton vorgefertigt und über eine Einschubbahn eingeschoben bzw. eingepresst werden. Die Herstellung soll neben der späteren Einbaustelle erfolgen. Das Einschieben erfolgt mit Hilfe von hydraulischen Pressen und das Tragwerk wird dann auf die richtige Höhe abgesenkt.
CCCC , Mitarbeiter der Antragstellerin: Die hydraulischen Pressen benötigt man im gegenständlichen Auftrag nur für die Errichtung der Schmergrabenbrücke.
BBBB : Ein Zwei-Wege-Bagger ist ein Bagger, der sowohl Gummireifen zum Fahren auf der Straße als auch Stahlräder zum Fahren auf Schienen hat.
CCCC : Ein KL-Führer ist ein Kleinwagenführer. Er muss darauf achten, dass die Sicherheitsbestimmungen, die vom Schienenbetrieb ausgehen, eingehalten werden.
BBBB : Es genügt aufgrund der Bestimmung in Punkt 3.10 des SiGe-Plans, dass der Baggerfahrer alleine im Bagger sitzt und daher auch keine Maske tragen muss.
DDDD , Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Auftraggeberin: Wir haben mit dem Angebot mehrere K-Blätter abgegeben. Im K7-Blatt zur Position 01.02.0705Z finden sich die Ansätze zu den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
CCCC : Zur Kalkulation der Maßnahmen ist anzumerken, dass das Angebot am 22.4.2020 abgegeben wurde. Es wurde kalkuliert im Wissen, dass neben dem Bagger auch zwei weitere Leute arbeiten müssen, die eine Maske tragen müssen. Die Baustelle ist zeitkritisch. Es war uns bewusst, dass es zu Leistungsminderungen kommen würde, die jedoch zum damaligen Zeitpunkt schwer abzuschätzen waren. Auch die Maschinen sind ständig zu reinigen. Der Kalkulant hat eine Reinigungskraft kalkuliert. Die Position war als Pauschale anzubieten. Es gibt erst seit Ende Mai eine Übereinkunft zwischen Auftraggeber und der Bauwirtschaft, wie solche Zusatzmaßnahmen zu kalkulieren sind. Wir haben 16 Arbeitnehmer kalkuliert. Ein Container ist üblicherweise für den Bauleiter, einer für den Polier und ein Sanitärcontainer. Wir stellen diese Container auch Subunternehmen, z.B. Eisenbiegern, zur Verfügung. Auch der Container des Bauleiters muss nach jeder Besprechung gereinigt werden. Der Kalkulant hat nach besten Wissen und Gewissen versucht, den Zusatzaufwand abzuschätzen.
Als „Hebegerät“ ist ein Gleiskran bezeichnet, der nur auf den Schienen fährt. Wir wollten solche „Hebegeräte“ beim Einsetzen des Tragewerkes der Schmergrabenbrücke verwenden. Der Kalkulant ist davon ausgegangen, dass die Brückentragwerke wie vorgesehen hergestellt werden und dann von einem Schienenkran in ihre endgültige Position gehoben werden.
BBBB : Für alle vier Brücken sind die Gerüste gleich kalkuliert. Das Lehrgerüst für die Schmergrabenbrücke ist jedoch aufwendiger als die Gerüste für die übrigen drei Brücken und müsste meiner Ansicht nach teurer kalkuliert sein.
Die Parteien bringen nichts mehr vor.
Der vorsitzende Richter erklärt gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1 Die ÖBB Infrastruktur AG schreibt unter der Bezeichnung „Sanierung von 4 Brücken am Pass Luegg Km 35.601, 36.975, 37.342, 36.579“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45221114-4 – Bauarbeiten für Eisenbrücken in einem offenen Verfahren nach dem Billigstangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt unterhalb des Schwellenwerts. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung am 1. April 2020 zur Zahl 46554 und eine Berichtigung am 2. April 2020 zur selben Zahl. Das Ende der Angebotsfrist war der 22. April 2020. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.2 Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:
„…
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ÖBB KONZERNS FÜR BAUAUFTRÄGE AGB B
1. Vergabebedingungen für Bauaufträge
1.1 Erstellung und Einreichung des Angebots
…
1.1.7 Die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen hat unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Der Bieter verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags in Österreich diese Vorschriften einzuhalten, und leistet Gewähr dafür, dass auch alle seine Subunternehmer diese einhalten. Bei der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeiterkammer werden diese Vorschriften zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitgehalten und sind die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung des Auftrags während dessen Durchführung maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erhalten.
1.2 Kalkulation; Preise
1.2.1 Die Einheitspreise sind aufgrund einer den einschlägigen ÖNORMEN oder sonstigen Normen entsprechenden Kalkulation zu ermitteln. Auf Verlangen der vergebenden Stelle sind die zu einer vertieften Angebotsprüfung erforderlichen Unterlagen (zB K-Blätter) vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
1.2.2 Die Preise sind stets als Nettopreise im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2061 zu ermitteln und dem Leistungsverzeichnis entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Die Umsatzsteuer wird erst dem Gesamtpreis hinzugerechnet.
…
1.2.4 In die (Einheits-)Preise sind sämtliche Kosten (einschließlich aller Reise- und Aufenthaltskosten) einzukalkulieren, insbesondere auch die Kosten der in 2.26 angeführten Nebenleistungen.
…
1.3 Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote
…
1.3.2 Alternativ- und Abänderungsangebote sind, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, unzulässig; das gilt auch für Verhandlungsverfahren und Direktvergaben.
…
1.9 Vergabe
1.9.1 Der Auftraggeber wird den Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien erteilen. Sind in der Ausschreibung keine Zuschlagskriterien angegeben, so wird der Auftraggeber den Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen.
1.9.2 Für die Prüfung der Angebote sowie die Wahl des Angebots für den Zuschlag sind die Bestimmungen des § 229 Abs 1 und des § 269 Abs 1 in Verbindung mit § 267 Abs 2 BVergG 2006 maßgeblich.
…
AUSSCHREIBUNGS – LEISTUNGSVERZEICHNIS
…
OG 00 Vorbemerkungen ÖBB
…
00.A1 Grundlagen Vergabeverfahren
…
Die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen hat unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Der Bieter verpflichtet sich, bei der Ausführung des Auftrags in Österreich diese Vorschriften einzuhalten, und leistet Gewähr dafür, dass auch alle seine Subunternehmer diese einhalten. Bei der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeiterkammer werden diese Vorschriften zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitgehalten und sind die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung des Auftrags während dessen Durchführung maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erhalten.
Die Preise sind stets als Nettopreise im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2061, den einschlägigen ÖNORMEN oder sonstigen Normen zu ermitteln und dem Leistungsverzeichnis entsprechend aufgegliedert in dieses einzusetzen. Die Umsatzsteuer wird erst dem Gesamtpreis hinzugerechnet. Auf Verlangen der vergebenden Stelle sind die zu einer vertieften Angebotsprüfung erforderlichen Unterlagen (z.B. K-Blätter) vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Alternativ- und Abänderungsangebote sind, sofern in 00A4 nichts anderes bestimmt ist, unzulässig; das gilt auch für Verhandlungsverfahren und Direktvergaben.
…
Für die Prüfung der Angebote sowie die Wahl des Angebots für den Zuschlag sind die Bestimmungen des § 249 und des § 302 in Verbindung mit § 299 Abs 3 BVergG idgF maßgeblich.
…
00.A131 Ausschreibungsunterlagen
Der Ausschreibung liegen folgende Pläne bzw. Unterlagen bei:
- Bestandspläne,
- Technischer Bericht,
- Ausschreibungspläne,
- Gutachten - Gründungstechnische Beurteilung
- Beurteilungsnachweis Bodenchemie,
- Grobbauzeitplan Sperre Gleis 1,
- Grobbauzeitplan Sperre Gleis 2,
- SiGe-Plan,
- Leistungsverzeichnis im pdf-Format,
- onlv-Datenträger;
Der Ausschreibung angeschlossene Pläne sind keine Ausführungspläne, sie dienen nur der Kalkulation.
…
00.A212 USB
Die Vergabe erfolgt nach den Sektorenbestimmungen des BVergG für den Unterschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen.
…
00.A4 Alternativangebote/Zuschlagsprinzip
00.A421 Billigstangebotsprinzip
Der Zuschlag wird dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt (Billigstangebotsprinzip).
00.A6 abzugebende Unterlagen
00.A611 Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen abzugeben. K-Blätter sind in keiner Weise dazu bestimmt Vertragsbestandteil zu werden, bilden jedoch die Basis für Mehr- und Minderkostenforderungen.
00.A611B mit Angebot: Leistungsverzeichnis + DT
Leistungsverzeichnis und Datenträger nach ÖNORM A 2063
00.A611C mit Angebot: K3-Blätter
Kalkulationsblätter K3
00.A611E mit Angebot: K7-Blätter alle Positionen
Kalkulationsblätter K7 aller Positionen
…
00.A621 Folgende Unterlagen sind innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Freitag) nach Aufforderung vorzulegen. K-Blätter sind in keiner Weise dazu bestimmt Vertragsbestandteil zu werden, bilden jedoch die Basis für Mehrkostenforderungen.
…
00.A621F nach Aufforderung: Bauzeitplan
Bauzeitplan
00.A621G nach Aufforderung: Baustelleneinrichtungsplan
Baustelleneinrichtungsplan
…
00.B1 Beschreibung der Leistung
(zusammenfassende Beschreibung der Leistungen)
00.B111 Beschreibung der Leistung
siehe beiliegender technischer Bericht
…
00.C2 Vertragsunterlagen
00.C212 AGB - Bauaufträge 06.2018
Es gelten ausschließlich die ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ÖBB Konzerns für Bauaufträge (AGB B), Ausgabe 06.2018‘. Die AGB stehen im Internet unter http://konzern.oebb.at/de/ueber-den-konzern/fuer-lieferanten zur Verfügung.
…
00.C311 LB-0012
Die Positionen der LG00 sind der standardisierten Leistungsbeschreibung Vergabe- und Vertragsbedingungen - LG00 des ÖBB Konzerns (LB-OO12, 2018-08) entnommen.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestimmungen der LG 00 vorrangig den Bestimmungen der anderen LGs.
…
00.C442 SiGe-Plan
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) lt. den Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) ist Vertragsbestandteil. Der AN ist zur Einhaltung des SiGe-Planes verpflichtet.
Sämtliche Aufwendungen, Erschwernisse und Auflagen, welche aus den Vorgaben des SIGE - Planes resultieren und für welche bezüglich der Vorgaben keine eigenen Leistungspositionen im LV vorhanden sind, sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
…
00.D405 Z Kalkulation aufgrund von Corona
Die Kalkulation hat auf Basis des aktuellen Wissenstands zu erfolgen.
Dh, es gilt der allgemeine Schutzmaßstab, dem zu Folge durchgängig ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zwischen den auf der Baustelle tätigen Personen einzuhalten oder durch andere entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren ist. Der allgemeine Schutzmaßstab wurde für Bauarbeiten und COVID-19 durch ‚Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19‘ (Einigung von Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat, 26. März 2020) konkretisiert. In der Kalkulation ist von einer Gültigkeit dieses Schutzmaßstabes bis 30.06.2020 auszugehen.
Mehraufwendungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie sind als Pauschale in der Pos. 01 02.0705 gesondert auszuweisen.
Der Kalkulation sind weiters die Bautermine – wie in der Ausschreibung vorgesehen – zu Grunde zu legen, ebenso die aktuelle Verfügbarkeit der Lieferanten und etwaig ausgewählter Subunternehmer.
Sollten sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist noch Änderungen der Gesetzgebung zur Corona-Pandemie ergeben oder sich der allgemeine Schutzmaßstab verändern, sind diese Änderungen ebenfalls in der Pos. 01 02.0705 zu berücksichtigen.
Erforderlichenfalls erfolgt diesbezüglich unsererseits eine Verlängerung der Angebotsfrist.
…
00.D621 Vermessungsbüro
Die Vermessungsarbeiten sind von einem befugten Vermessungsbüro durchzuführen.
…
Ständige Vorbemerkung der LB
…
1.3 Geltungsbereich
Die ‚Ständigen Vorbemerkungen LB‘ gelten für alle Leistungsgruppen. Ständige Vorbemerkungen zu einzelnen Leistungs- oder Unterleistungsgruppen gelten nur für die jeweilige Leistungs- oder Unterleistungsgruppe, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
…
1.8 Gültigkeit bei Widersprüchen
Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt in nachstehender Reihenfolge:
1. Positionstext der LV-Position
2. Vorbemerkungen der zugehörigen Unterleistungsgruppe
3. Vorbemerkungen der zugehörigen Leistungsgruppe
4. Vorbemerkungen der standardisierten Leistungsbeschreibung für Verkehr und Infrastruktur (LB-VI)
…
2. Begriffsbestimmungen
…
2.7 Gesonderte Positionen
Wenn der Begriff ‚sofern keine gesonderten Positionen vorhanden sind‘ angeführt wird, so sind unter gesonderten Positionen Leistungspositionen und nicht Regiepositionen zu verstehen.
2.8 Herstellen
Arbeiten und Aufwendungen, die zur vollständigen Erbringung der geforderten Leistung notwendig sind. Die Lieferung allenfalls erforderlicher Materialien ist inbegriffen, sofern diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden oder nach gesonderten Positionen zu liefern sind.
…
3. Preisbildung und Abrechnung
3.1 Allgemeines
…
3.1.3 Pauschalpositionen werden in Teilbeträgen entsprechend dem Ausmaß der hiefür erbrachten Leistungen vergütet. Positionen, die in Monaten ausgeschrieben sind, werden mit 30 Kalendertagen je Monat abgerechnet. Positionen die in Wochen ausgeschrieben sind, werden mit sieben Kalendertagen je Woche abgerechnet.
3.1.4 Einrichten und Räumen der Baustelle
Die Kosten für das Einrichten und Räumen der Baustelle (einmalige Kosten) sowie die zeitgebundenen Kosten der Baustelle sind in den entsprechenden Positionen des LV anzubieten. Sind hierfür keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit den ausgeschriebenen Leistungspositionen abgegolten.
…
02 Baustellengemeinkosten
Ständige Vorbemerkungen
1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung
Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und –umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden.
2. Bezeichnung ‚UT‘
…
3. Angeführte Normen und Richtlinien
…
ÖNORM B 2061: Preisermittlung für Bauleistungen, Verfahrensnorm,
…
02.01 Einrichten der Baustelle
1,00 PA
02.0101 Mit dem Einheitspreis werden die einmaligen Kosten für die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers abgegolten. Die Leistung umfasst die Aufschließung des für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Geländes (Roden, Oberbodenabtrag, Einebnen u.dgl.), Antransport, Abladen, Aufstellen und Einrichten aller notwendigen Baulichkeiten wie Baubaracken, Kantinen, Baubüros, Bauhütten, Unterkunftsräume, sanitäre Anlagen, Lagerschuppen, Werkstätten, Labors u.dgl., einschließlich des allfällig erforderlichen Abbrechens und des Wiederaufstellens (Umsetzen). Ferner das Herstellen der Absperrungen sowie das Aufstellen von Verkehrszeichen soweit diese den Baustellenbereich bezeichnen oder absichern.
Die Leistung beinhaltet auch:
• den Anschluss der Baustelle und ihrer Einrichtungen je nach Bedarf an Stromversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlage,
• den Antransport, das Abladen, das Aufstellen und allfällige Umstellen der zur vertragsgemäßen Durchführung der Bauarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Transportmittel, Gerüste, Beleuchtung, Werkzeuge, Ersatzteile u.dgl., sofern im LV keine gesonderten Positionen hierfür enthalten sind,
• die Errichtung von geeigneten Zufahrten vom öffentlichen Straßennetz zur Baustelle sowie zu Lager-, Arbeits- und Deponieplätzen u.dgl., einschließlich der Vorkehrungen für die schadlose Ableitung der dort anfallenden Oberflächenwässer, soweit im LV keine gesonderten Positionen hierfür enthalten sind,
• die Beschaffung von Grundflächen für die Baustelleneinrichtung außerhalb des Baustellenbereiches, sofern diese nicht vom Auftraggegeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden,
• ein mehrmaliges, gänzliches oder teilweises Einrichten der Baustelle, sofern dies durch eine Baudurchführung, die in getrennten Zeiträumen erfolgt, erforderlich wird und dies aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht.
Gesondert vergütet wird:
• die Baustelleinrichtung für Sondermaßnahmen, soweit im Leistungsverzeichnis dafür Positionen vorhanden sind,
• ein allfällig nachträglich angeordnetes Umstellen.
02.0101A Einrichten der Baustelle
1,00 PA
02.02 Zeitgebundene Kosten der Baustelle
02.0201 Mit dem Einheitspreis werden die zeitgebundenen Kosten des Baustellenbetriebes wie Gehälter, unproduktive Löhne (z.B. Vermessung, Reinigung, Bewachung u.dgl.), einschließlich Lohnnebenkosten, Reisekosten u.dgl., Kosten des Betriebes von Personenkraftwagen für das Baustellenpersonal sowie sonstige Kosten der Baustelle wie Miete, Pachtzins, Gebühren, Versicherungsprämien, Beheizung, Beleuchtung, Telefon, ferner Kosten des Betriebes besonderer Anlagen, z.B. von Unterkünften, Aufenthaltsräumen, Küchen, Kantinen, Stromerzeugungs-, Wasserversorgungsanlagen u.dgl., abgegolten.
Wird vom AN die vorgesehene Bauzeit unterschritten, so werden unabhängig davon ‚zeitgebundene Kosten Bauzeit‘ im ausgeschriebenen Ausmaß vergütet. Für die Tage nach der vorzeitigen Baufertigstellung werden keine Schlechtwettertage vergütet. Wird die Bauzeit aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, überschritten, so erfolgt für den Zeitraum der Überschreitung keine Vergütung der zeitgebundenen Kosten.
Die Leistung beinhaltet auch:
• das Bereithalten der Baustelleneinrichtung und jener Geräte und Einrichtungen, die nicht in den Einheitspreisen der Leistungspositionen enthalten sind,
• das Betreiben der Baustelleneinrichtung und jener Geräte und Einrichtungen, die nicht in den Einheitspreisen der Leistungspositionen enthalten sind,
• allfällige Verkehrsführungen und Verkehrssicherungen geringfügigen Umfanges wie Blinklichter, Absperrungen, Verkehrszeichen u.dgl., sofern im LV keine gesonderten Positionen hierfür vorgesehen sind.
02.0201A Zeitgebundene Kosten Bauzeit PA
1,00 PA
Verrechnet wird:
• anteilig zur Bauzeit.
…
02.07 Sonderkosten
02.0705 Z Maßnahmen Corona-Pandemie
1,00 PA
Mit dieser Position werden sämtliche Mehraufwendungen und Erschwernisse, welche aufgrund der Corona-Pandemie gemäß der Vorbemerkung 00.D405 einzuhalten sind, abgegolten.
…
02.12 Baustellensicherheit SiGe
02.1203 Maßnahmen SiGe-Plan
1,00 PA
Mit dieser Position werden sämtliche Mehraufwendungen und Erschwernisse, welche aus der Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitschutzplanes, der Vorgaben gemäß RVS 09.01.51 abgegolten, sofern nicht im Leistungsverzeichnis gesonderte Positionen vorgesehen sind. Siehe Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG i. d. g. F.
Die Leistung beinhaltet auch:
• Koordinierung und Durchführung von Einsatzübungen (im Mittel 4 Übungen pro Jahr),
• Erstellung und Fortschreibung der Alarmpläne.
…
02 Baustellengemeinkosten
Ständige Vorbemerkungen
1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung
Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und –umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden.
2. Bezeichnung ‚UT‘
…
3. Angeführte Normen und Richtlinien
…
ÖNORM B 2061: Preisermittlung für Bauleistungen, Verfahrensnorm,
…
OG 05 Brücke Schmergraben km 37,342
02 Baustellengemeinkosten
Ständige Vorbemerkungen
1. Zusätzliche Baustelleneinrichtung
Sind für zusätzliche Baustelleneinrichtungen, -räumungen und –umstellungen (Sondergründungen, Ankerungsarbeiten u.dgl.) keine Positionen im LV vorgesehen, so sind die diesbezüglichen Kosten mit dem Pauschalpreis der Baustelleneinrichtung abgegolten. Die zeitgebundenen Kosten für die zusätzliche Baustelleneinrichtung sind mit den zugehörigen Leistungspositionen abgegolten. Falls Positionen für eine zusätzliche Baustelleneinrichtung vorhanden sind, dann sind diese im Umfeld der jeweiligen Leistungspositionen zu finden.
2. Bezeichnung ‚UT‘
…
3. Angeführte Normen und Richtlinien
…
ÖNORM B 2061: Preisermittlung für Bauleistungen, Verfahrensnorm,
…
02.1007 Gerüst an- und abtransportieren sowie auf- und abbauen.
Die Leistung beinhaltet auch:
• notwendige Fundierungen,
• das Freihalten der erforderlichen Lichtraumprofile,
• die Straßenverkehrssicherung, wenn hiefür keine gesonderte Position vorgesehen ist,
• alle Erschwernisse durch vorhandene Leitungen (Freileitungen, Druckleitungen, Oberleitungen, Einbauten usw.) und Gleisanlagen, wenn hiefür keine gesonderte Position vorgesehen ist,
• die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Gesondert vergütet wird:
• die Abdichtungsmaßnahmen und Einhausungen,
• die allfällig notwendigen Anprallsicherungen,
• das Bereithalten.
Verrechnet wird:
• 70 % der Pauschale nach Aufstellung, 30 % der Pauschale nach vollständiger Räumung des Gerüstes.
02.1007A Arbeitsgerüst PA auf-, abbauen Schmer
1,00 PA
Arbeitsgerüst für Objekt/Bauteil gesamtes Brückenobjekt .
02.1008 Gerüst bereithalten.
02.1008A Arbeitsgerüst PA bereithalten Schmer
1,00 PA
Arbeitsgerüst für Objekt/Bauteil gesamtes Brückenobjekt.
…
31.03 Schalung und Gerüstung
Ständige Vorbemerkungen
1. Planung und Prüfung
Die Planung von Schalungen und Gerüstungen sowie die allenfalls notwendigen Detailplanungen und Überprüfungen von Gerüsten (Lehrgerüsten, mobile Vorbaugerüste, Abstützungen u.dgl.) und deren Abnahme durch einen Fachmann sind durch den Auftragnehmer zu veranlassen.
2. Preisbildung
Die Einheitspreise für Schalungen beinhalten das Beistellen, den Zusammenbau, das Aussteifen, das allfällige Umbauen und das Abbauen der Schalungselemente sowie deren Gerüstungen, mit Ausnahme der Lehrgerüste der Tragwerke, die nach eigenen LB-Positionen gesondert vergütet werden.
Die Einheitspreise gelten für ein- und zweiseitige Schalungen sowie für allfällige seitliche Abschalungen und Stirnschalungen. Weiters sind die Kosten für Planung, Prüfung und Abnahme gemäß Pkt. 1 sowie die Erschwernisse bei Arbeitsfugen mit den Einheitspreisen abgegolten.
3. Technische Vertragsbedingungen
Die technischen Vertragsbedingungen der RVS 08.06.03 sind einzuhalten.
31.0301 Herstellen einer Schalung und deren Abstützung für Füllbeton.
Verrechnet wird:
• die Berührungsfläche zwischen Beton und Schalung.
…
31.0318 Herstellen eines Lehrgerüstes. Das Lehrgerüst ist plangemäß herzustellen, bei mehrmaliger Verwendung umzubauen und abzubauen. Bei Brücken mit getrennten Tragwerken und/oder Tragwerksverzweigungen sowie bei abschnittsweiser oder halbseitiger Herstellung gilt der Pauschalpreis für das gesamte Bauwerk.
Allfällige besondere Vorschreibungen (Lichträume, Stützenteilung u.dgl.) für das Lehrgerüst sind in den Ausschreibungsunterlagen angegeben. Bei Ausführung von Amtsentwürfen und/oder Wahlentwürfen nach Sonderverfahren sind alle Aufwendungen für Bauhilfsmaßnahmen und Hilfseinrichtungen mit dieser Leistungsposition abgegolten, sofern die Leistungspositionen ‚Sonderverfahren für das Tragwerk‘ u. ‚Einschubarbeiten‘ nicht ausgeschrieben sind.
Die durch das Sonderverfahren aus statischen oder konstruktiven Gründen bedingten Mengenänderungen und die daraus entstehenden Kosten sind gemäß den entsprechenden LB-Positionen gesondert auszuweisen. Konstruktionspläne, statische Berechnungen und Freigabeprotokolle sind auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu übergeben.
Die Leistung beinhaltet auch:
• das Erstellen oder Prüfen der statischen Berechnung sowie der Konstruktionspläne durch einen Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis,
• die Überprüfung und Freigabe des Lehrgerüstes durch einen Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis,
• die erforderliche Fundierung, soweit diese nicht als eindeutiger Bauwerksbestandteil nach gesonderten Positionen vergütet wird,
• die Absenkvorrichtungen,
• eine allfällig erforderliche Wasserhaltung und Sicherungsmaßnahmen im Abflussbereich,
• die Vorkehrungen zur Kontrolle der Lehrgerüstverformungen,
• den Abtrag der gesamten Joche oder Fundamente, wenn in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgesehen ist,
• die Beseitigung von Schäden und die Abgeltung von Folgekosten irgendwelcher Art, welche durch die Errichtung oder den Bestand des Gerüstes entstehen.
31.0318A Lehrgerüst Tragwerk PA
1,00 PA
Herstellen des Lehrgerüstes.
Bauteil: Lehrgerüst für beide Tragwerke am Montageplatz als eine PA verrechnet..
Gesondert vergütet wird:
• die Tragwerksschalung.
31.0322 Bei Einschubarbeiten (Einschubbahn, Einschubvorgang, Absenken) ist besonders auf die Einhaltung der Spurweite, Höhenlage und gegenseitige Höhenlage zu achten.
Die Leistungen beinhalten auch:
• die notwendigen Anhebevorrichtungen,
• die Verschub- und Absenkpressen mit dazugehöriger Steuereinrichtung,
• die Bereitstellung der notwendigen Ersatzpressen (50 % der erf. Pressen),
• die Gleitmittel,
• das Erstellen oder Prüfen der statischen Berechnung sowie der Konstruktionspläne durch einen Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis,
• die Überprüfung und Freigabe der Einschubbahn durch einen Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis,
• die erforderliche Fundierung, soweit diese nicht als eindeutiger Bauwerksbestandteil nach gesonderten Positionen vergütet wird,
• eine allenfalls erforderliche Wasserhaltung und Sicherungsmaßnahmen im Abflussbereich,
• die Vorkehrungen zur Kontrolle der Gerüstverformungen,
• den Abtrag der gesamten Joche oder Fundamente, wenn in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes vorgesehen ist,
• die Beseitigung von Schäden und die Abgeltung von Folgekosten irgendwelcher Art, welche durch die Errichtung oder den Bestand des Gerüstes entstehen,
• alle Vorarbeiten und Manipulationen,
• die Befestigungsmittel,
• das Abbauen, Laden und Wegschaffen der Einschubbahn.
31.0322A Einschubbahn Tragwerk
1,00 PA
Beistellen, Einbauen und Abbauen der Einschubbahn für das Tragwerk einschließlich der Unterstellungen, Gerüstungen und der notwendigen Fundierungen gemäß dem vom Auftragnehmer zu erstellenden Plan. Die Art und Größe der Fundierung und Gerüstung ist vom Auftragnehmer zu ermitteln.
Bauteil: Einschubbahnen beider Tragwerke bestehend aus Stahlbetontragwerk, Abdichtung, Schutzbeton und Randbalken, jedoch ohne Gleisschotter als eine PA verrechnet.
31.0322C Einschieben Tragwerk
1,00 PA
Einschieben des fertig betonierten, abgedichteten Tragwerkes einschließlich aller Nebenarbeiten.
Bauteil: Einschieben beider Tragwerke bestehend aus Stahlbetontragwerk, Abdichtung, Schutzbeton und Randbalken, jedoch ohne Gleisschotter als eine PA verrechnet.
Die Leistung beinhaltet auch:
• das allfällig notwendige ordnungsgemäße Verpressen. Das einzubauende Material hat schwindkompensiert und frostbeständig zu sein und ist kontinuierlich einzubringen (unter Verwendung eines Zwangsmischers) bzw. einzupressen.
31.0322E Absenken Tragwerk
1,00 PA
Absenken des eingeschobenen Tragwerkes auf plangemäße Höhenlage zur endgültigen Lagerung.
Bauteil: Absenken beider Tragwerke bestehend aus Stahlbetontragwerk, Abdichtung, Schutzbeton und Randbalken, jedoch ohne Gleisschotter als eine PA verrechnet.
Die Leistung beinhaltet auch:
• alle Arbeiten, um das Tragwerk ordnungsgemäß aufzulagern.
Gesondert vergütet wird:
• das Liefern und Einbauen der Lager.
…
SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZPLAN
Lt. BauKG; BGBL. Nr. 37/1999 i.d.g.F.
…
3.10 Sonderregelung 2-Wege-Bagger aufgrund Coronavirus
Einsatz des KL-Führers (bei TEN 2. TfzF mit Orts- und Streckenkenntnis) beim 2-Wege-Bagger:
Wenn der KL-Führer (bei TEN 2. TfzF mit Orts- und Streckenkenntnis)
• Per Funk mit dem Fahrer verbunden ist
• und sich durchgehend im Sichtfeld des Fahrers aufhält und diesen im Blick (Nothalt)
und sich der Bagger
• ausschließlich im Baugleis oder im gesperrte Gleis ein- und ausgleist, und dabei im Sichtfeld des Kl-Führers/2.TfzF ist
• und nur kurze Strecken, im Baugleis oder im gesperrte Gleis und im Sichtfeld des Kl-Führers/2.TfzF fährt
kann der 2-Wege-Bagger eingesetzt werden, ohne dass der KL-Führer/2.TfzF im Bagger ist.
Dies ist bis auf Weiteres und AUSSCHLIESSLICH im Baugleis und im gesperrten Gleis zulässig.
3.11 Aushang auf der Baustelle:
…
• Merkblätter Umgang mit Coronavirus (Anhang K)
…
4 Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen
4.1 Dauernde Gefahren und Schutzmaßnahmen
4.1.1 Allgemeine Maßnahmen für den gesamten Baustellenbereich
Die erforderlichen Maßnahmen sind vom dem in der Spalte ‚Zuständigen‘ angeführten Firmen/Personen umzusetzen.
…
Gefährdung/Risiko
Maßnahmen
Zuständig
Zeit
Grundlage
Coronavirus
Die im Anhang K vorgeschlagenen Maßnahmen sind umzusetzen. Die beiden Schaubilder auszuhängen.
Wesentliche Punkte sind:
• Es ist ein Abstand zu anderen Personen von 1-2 m einzuhalten!
• Häufig Hände waschen (mind. 20-30 Sek. mit viel Seife), bzw.
• trockene Hände desinfizieren
• Nicht mit Händen ins Gesicht fassen
• Husten und Niesen in Papiertaschentücher die anschließend entsorgt werden bzw. in die Ellenbeuge, dabei von anderen Personen abwenden
AN
ges. Bauzeit
…“
Dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind als Anhang K-1 bis K-3 die „Verhaltensregeln – Corona (Covid-19)“ der Auftraggeberin mit detaillierten Anweisungen sowie als Anhang K-4 ein Blatt mit „Schutzmaßnahmen Corona (Covid-19)“ und als Anhang K-5 ein „Aushang Schutzmaßnahmen Corona (Covid-19)“ angeschlossen.
(Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens)
1.3 Mit der ersten Nachsendung vom 1. April 2020 änderte die Auftraggeberin die Positionen über die öffentliche Verlesung der Angebote und den Nachweis der Eignung durch Subunternehmer. Mit der zweiten Nachsendung vom 2. April 2020 legte die