Entscheidungsdatum
02.07.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I414 2232498-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch
den Richter
Mag. Christian EGGER
als Einzelrichter
über
die Beschwerde
des XXXX , geb. XXXX StA. Rumänien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2020, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt.
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
nicht zulässig
.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Bukarest in Rumänien geboren und ist mit 5 Geschwistern als zweitjüngstes Kind bei seinen Eltern aufgewachsen. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er 10 Jahre Grundschule absolviert und danach eine Lehre zum Dreher begonnen, hat diese aber abgebrochen. In weiterer Folge habe er als Fabrikarbeiter in der chemischen Industrie gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus der Haft 2012 hat er in Deutschland für eine rumänische Firma gearbeitet und ist anschließend nach Rumänien zurückgezogen. 2014 ist er nach Österreich gekommen hat in Graz gelebt. Er ist zuletzt als Reinigungskraft angestellt gewesen. Er ist sorgepflichtig für seine Tochter XXXX , 2014 geboren. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat nach seinen Angaben seine Ex-Gattin während seiner Haftstrafe wegen eines Tötungsdeliktes in Rumänien kennengelernt. Die Ex-Gattin hat zeitweise mit ihren Kindern und der gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in Graz mit ihm gewohnt. Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 6.000,--.
Der Beschwerdeführer weist in Rumänien sieben einschlägige Vorverurteilungen auf. Sechs Verurteilungen erfolgten im Zeitraum 1988 bis 2011 wegen Vermögensdelinquenz, davon fünf Mal wegen Diebstahls.
Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer in Rumänien wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren verurteilt. Aus der vollzogenen Freiheitsstrafe wurde er am 31.10.2012 unter Bewährung vorzeitig entlassen. Inhaltlich lag der Hintergrund der vorsätzlichen Tötung Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführer und dem damaligen Opfer der Tötung über mehrere vorangegangene Wohnungsdiebstähle.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 12.12.2016, Zl. XXXX , wegen versuchten Diebstahles zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 3 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.09.2018, Zl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Monaten zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu XXXX vom 23.05.2018 verurteilt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom 20.02.2020 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zur Kenntnis gebracht (AS 241ff). Die Verständigung übernahm er persönlich am 25.02.2020 (AS 247).
Am 02.03.2020 wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrisch-klinischen und psychologischen Untersuchung unterzogen.
In der Stellungnahem vom 03.03.2020 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er zu Arbeitszwecken im Jahr 2014 nach Österreich gekommen sei. Er habe zuletzt als Reinigungskraft in Österreich gearbeitet und habe bei seiner Familie in Graz gelebt. Er möchte in Österreich bleiben um hier zu arbeiten und sich um seine Familie kümmern. Hinsichtlich seiner Verurteilungen führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund eines bewilligten Wiederaufnahmeantrages die Straftaten nicht mehr zu beachten seien. Es wäre daher ausschließlich auf Grund seiner ersten Verurteilung zu entscheiden (AS 249).
Mit dem Bescheid vom 06.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) [AS 261ff].
Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 29.05.2020. Dabei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2014 in Österreich aufhalte und größtenteils einer geregelten Arbeit nachging. Er verfüge in Österreich über ein funktionierendes familiäres und soziales Netzwerk. Darüber hinaus spreche er Deutsch und würde nach seiner Entlassung wieder bei einer Reinigungsfirma arbeiten können. Der Beschwerdeführer werde angeblich am 02.03.2020 aufgrund seiner psychischen Erkrankung untersucht. Darüber hinaus sei im November 2019 ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet worden. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose hätte zugunsten des Beschwerdeführer ausfüllen müssen. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers (AS 299ff).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2020 ab und bestätigte diesen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtete sich der zum 25.06.2020 datierte Vorlangeantrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Vorlage der gegen den Bescheid vom 06.04.2020 erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte. Zugleich wurde, die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu das Aufenthaltsverbot herabzusetzen, beantragt (AS 383ff).
Mit Beschwerdevorlage vom 26.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 30.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der 51-Jährige Beschwerdeführer ist in Bukarest in Rumänien geboren. Er hat 10 Jahre die Grundschule absolviert und anschließend eine Lehre zum Dreher begonnen, hat diese aber abgebrochen.
Der Beschwerdeführer spricht rumänisch. Er spricht unzureichend Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist seit 2014 in Österreich. Er ist zuletzt als Reinigungskraft angestellt gewesen.
Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für seine Tochter XXXX , die am 2014 geboren wurde. Er ist geschieden, er hat mit seiner Ex-Gattin zeitweise mit ihren Kindern und der gemeinsamen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung in Graz gewohnt. Der Beschwerdeführer hat kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 6.000,--.
Der Beschwerdeführer leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und arbeitswillig.
Der Beschwerdeführer weist in Rumänien sieben einschlägige Vorverurteilungen auf. Sechs Verurteilungen erfolgten im Zeitraum 1988 bis 2011 wegen Vermögensdelinquenz, davon fünf Mal wegen Diebstahls.
Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer in Rumänien wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren verurteilt. Aus der vollzogenen Freiheitsstrafe wurde er am 31.10.2012 unter Bewährung vorzeitig entlassen. Inhaltlich lag der Hintergrund der vorsätzlichen Tötung Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführer und dem damaligen Opfer der Tötung über mehrere vorangegangene Wohnungsdiebstähle.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 12.12.2016, Zl. XXXX , wegen versuchten Diebstahles zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 3 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,--, nicht jedoch 30.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, Einsteigen und Eindringen mit einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, nämlich speziell angefertigtem Einbruchswerkzeug, in Wohnstätten, teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher-nach § 129 Abs. 2 Z. 1 StGB qualifizierter-Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als EUR 400,00 monatlich zu verschaffen, bereits zwei solche Taten begangen haben und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel, nämlich speziell angefertigtem Einbruchswerkzeug, sogenannter „Picks“ samt Spanner gefällten Schlüssel, handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen, und zwar
I. der Beschwerdeführer und ein Mittäter teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittäter jeweils als unmittelbarer Täter
1. zwischen 22. Mai 2017 und 27. Mai 2017 in XXXX einer Geschädigten durch aufzwängen eines Fensters ihres Wochenendwohnhauses mit einem spitzen Werkzeug und durch Aufbrechen einer Zimmertüre und eines Tresors mit einem Werkzeug eine Bronzebüste, beide Türen eines Bauernkastens, sieben Gemälde, zwei antike Hochzeitskelche, mehrere Kunstgegenstände, einen Staubsauger, einen Schlüssel zum Tankraum und Bücher in Gesamtwert von mindestens EUR 10.300,--,
2. im Zeitraum März 2017 bis 8. September 2017 in XXXX in sechs Angriffen unbekannten Geschädigten durch Einsteigen über ein Fenster in ein Einfamilienhaus Baumaschinen, Hobelmaschinen und andere Geräte in unbekanntem Wert,
3. im Zeitraum März 2017 bis 8. September 2017 in XXXX in zumindest zwei Angriffen unbekannten Geschädigten Heizöl und Dieseltreibstoff unbekannter Menge in unbekanntem Wert,
4. in einem nicht näher bekannten Zeitraum an nicht näher bekannten Orten in einer Vielzahl von Angriffen unbekannten Geschädigten zumindest Gegenstände zumindest teils durch Einbruch in Wohnstätten;
II. Der Beschwerdeführer im Zeitraum 11. bis 23. Februar 2017 in XXXX einer Geschädigten durch Aufbrechen der Eingangstüre und Einsteigen über das Kellerfenster eine Wildkamera, einen Fernseher samt Wandhalterung, einem Benzin-Rasentrimmer, eine Astschere und einen Luftkompressor im Gesamtwert von EUR 1.317,99;
III. Der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mittäter und einer unbekannten Täterin als Mittäter am 17. Juni 2017 in XXXX in einer Firma eine Motorsäge im Wert von EUR 1.022,00;
IV. Der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesonderten verfolgten Mittäter in XXXX
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 14. und 28. September 2016 einen Geschädigten durch aushebeln eines Fensters zum Wohnzimmer seines Einfamilienhauses einen Flachbildfernseher, eine Standleuchte, sechs Antikgläser, zwei geschliffene Goldrandpokale, ein Ölbild und eine wegfuhr im Gesamtwert von EUR 1.680,00;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen zehnten und 19. September 2016 einen Geschädigten durch abdrehen des Schlüsselzylinders an der Eingangstür zu dessen unbewohnte Wohnhausteil vergoldetes Tafelbesteck, ein Radiogerät, eine Fischermaschine, eine Flachdübelfräse, eine Werkzeug Liste samt Werkzeug, Dias und eine Tellerschleifmaschine im Gesamtwert von EUR 2.420,--.
Der Beschwerdeführer in XXXX seine Exgattin durch nachangeführte Äußerungen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
I. im Zeitraum Juni 2017 bis Anfang September 2017, indem er zumindest sechsmal äußerte: „Er werde sie umbringen“,
II. am 3. September 2017, indem er äußerte: „Ich werde dich umbringen, der einfache Tod ist für dich viel zu wenig und ich werde dich quälen und umbringen.“,
III. am 7. September 2017 indem er im Zuge eines Telefonats äußerte: „Die Polizei könne ihn in Österreich zwar verhaften, aber die Gesetze seien hier nicht so streng. Wenn er eingesperrt wird und nach drei oder fünf Jahren wieder entlassen wird, dann werde er sie finden und sie werde sterben und auch leiden“.
IV. am 8. September 2017 mittelbar, indem er gegenüber seiner Bekannten äußerte: „Er werde ihr (gemeint Ex-Gattin) die Augen herausziehen und die Beine abschneiden“, wobei er in der Absicht und im Bewusstsein handelte, dass die Drohung seiner Exgattin zur Kenntnis kommen werde;
Der Beschwerdeführer hat am 9. September 2017 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Kleinkaliber-Einzelladerwaffe einer unbekannten Marke, sohin eine Schusswaffe der Kategorie B besessen, indem er diese in seinem bei dem angemieteten Lagercontainer verwahrte;
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. M. W. besteht bei dem Beschwerdeführer eine seelische/geistige Abnormität von höherem Grad, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und histrionischen Elementen. Mangels Vorliegens einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung war der Beschwerdeführer jedoch zu sämtlichen Tatzeitpunkten zurechnungsfähig. Aufgrund des Vorlebens und der Persönlichkeitsstörung in voller Ausprägung mit offensichtlich sadistischen Zügen geht der Sachverständige mit großer Wahrscheinlichkeit von weiteren Tathandlungen, nämlich gefährlichen Drohungen mit dem Tod, aus und empfiehlt eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Mildernd wurde das Teilgeständnis, sowie Kooperation mit Aufklärung weiterer wenn auch nicht im Detail bekannter Tathandlungen, als erschwerend die einschlägigen Vorbestrafungen, das massiv belastende Vorleben in Rumänien, eine Vorstrafe in Österreich, die Tathandlung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall und die führende Rolle, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die Wiederholungen bei den Drohungen und dass sich diese Tathandlungen gegen einen Angehörigen richteten, gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Monaten zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 23.05.2018 verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer
1. am 9. September 2017 in Graz die EKO-Cobra-Beamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er im Zuge des Ausfüllens des Anamnesebogens gegenüber einer Polizeiärztin behauptete, während seiner Festnahme „gefoltert“ worden zu sein, sowie gegenüber einem Polizisten zusammengefasst behauptete, dass er im Zuge der Festnahme durch zwei Polizeibeamte verletzt worden sei, indem ihm nach seinem Zubodenbringen ein männlicher Beamter das Knie gegen seinen Lendenwirbelbereich drückte und ein anderer männlicher Beamte sein Knie gegen seinen Nackenbereich drückte und dieser Zustand fünf Minuten andauerte, wobei er durch den Druck gegen den Nackenbereich bzw. gegen seine Wirbelsäule Schmerzen verspürte und aufgrund der angewandten Gewalt fast nicht atmen konnte, diese sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist,
2. im Zeitraum vom Oktober bis zum 22. November 2017 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den zunächst abgesondert verfolgten und nunmehrigen Angeklagten als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen bekannten Polizeibeamten durch Vorlage von falschen Beweismittel zur Herausgabe des im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz sichergestellten PKW, sohin zu einer Handlung zu verleiten versucht, welche die Republik Österreich in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, indem er eine mit 8. September 2017 datierte handschriftliche inhaltlich unrichtige Bestätigung anfertigte und einen mit 7. September 2017 datierten inhaltlich unrichtigen Kaufvertrag unterfertigte, wobei diese Urkunde in weiterer Folge über seine Anweisung von den Angeklagten der Urkunden einen Polizeibeamten vorgelegt wurden.
Mildernd wurde das letztlich umfassende auch reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen bzw die weiteren Strafzumessungsgründe in Bezug auf die Feststellungen, zu dem nunmehr die Zusatzstrafe zu verhängen war, gewertet.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2020 einer psychiatrisch- psychologischen Untersuchung unterzogen.
Die dissoziale Persönlichkeitsstörung hat das durchgehende Bedürfnis nach Kontrolle, jede Empfindung von Kontrollverlust und Ärger/Aggression wird als störend und bedrohend erlebt. Drohungen, Erniedrigung von anderen oder schwere Delikte geben dieser Persönlichkeitsstörung die Möglichkeit, die Kontrolle zurückzugewinnen.
Die Erwartung, dass der Beschwerdeführer von sich aus oder auch mit intensiver psychotherapeutischer Unterstützung eine Einstellungsänderung erreichen könnte, ist selbst bei optimistischer Betrachtung wenig wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer hat durch die mehrjährige Haft wegen vorsätzlicher Tötung in Rumänien in keiner Weise Schlüsse gezogen, um in der Nachfolge ein prosoziales Leben zu führen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 08.09.2017 in Untersuchungs- bzw Strafhaft, derzeit ist er im Maßnahmenvollzug.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen in den vorliegenden Strafurteilen, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers, aus dem psychiatrischen-psychologischen forensischen Gutachten und aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer rumänisch spricht ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer unzureichend Deutsch spricht, ergibt sich aus dem psychiatrischen-psychologischen forensischen Gutachten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sorgepflichtig für seine 2014 geborene Tochter hat, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter geschieden ist und zeitweise mit ihren Kindern und der gemeinsamen Tochter in XXXX gewohnt hat, ergeben sich aus dem psychiatrischen-psychologischen forensischen Gutachten vom 20.04.2020.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer kein Vermögen und Schulden in Höhe von EUR 6.000.—hat, ergibt sich aus den Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 23.05.2018 zu Aktenzahl XXXX .
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 2014 in Österreich lebt und er zuletzt als Reinigungskraft tätig war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz bzw. Vorlageantrag.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet, ergibt sich aus den Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 23.05.2018 zu Aktenzahl XXXX sowie aus dem psychiatrischen-psychologischen forensischen Gutachten.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer arbeitsfähig und arbeitswillig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz bzw Vorlageantrag. So wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wieder bei der damals beschäftigten Reinigungsfirma gerne wieder beschäftigt sein wolle.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien sieben einschlägige Verurteilungen aufweist, ergibt sich aus den Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 23.05.2018 zu Aktenzahl XXXX .
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren verurteilt wurde, ergibt sich aus den Feststellungen im vorliegenden Strafurteil vom 23.05.2018 zu Aktenzahl XXXX .
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand der vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.
Die Feststellung zur dissozialen Persönlichkeitsstörung ergibt sich aus dem psychiatrischen-psychologischen forensischen Gutachten vom 20.04.2020.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer durch die mehrjährige Haft in Rumänien wegen vorsätzlicher Tötung in keiner Weise Schlüsse gezogen hat, um in der Zukunft ein prosoziales Leben zu führen, ergibt sich aus dem psychiatrischen- psychologischen forensischen Gutachten vom 20.04.2020.
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit 08.09.2017 in Haft und derzeit im Maßnahmenvollzug befindet ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden. Der Gesetzgeber unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen in- und ausländischen Gerichten und hielt auch der Verwaltungsgerichtshof fest, dass maßgebend für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes insofern das Gesamtverhalten des Fremden (Hinweis B 2.4.1990, 90/19/0136) ist. Ein ausländisches Strafurteil darf als Beweismittel (§ 46 AVG) für die dem Urteil zugrunde liegenden Taten herangezogen werden (vgl. E 08.10.1990, 90/19/0170).
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2014 im Bundesgebiet auf und befindet sich seit dem 08.09.2017 in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug. Der EuGH hat mit Urteil vom 16.01.2014 in den Rechtssachen C-378/12 und C-400/12 entschieden, dass Zeiträume der Strafhaft weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels noch für die Gewährung eines verstärkten Schutzes vor Ausweisung berücksichtigt werden können. Die Kontinuität der für die Gewährung dieser Vorteile erforderlichen Zeiträume wird grundsätzlich durch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe unterbrochen. Daher ist mangels eines zumindest fünfjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer bereits über einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt verfügt, dadurch das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben hat und bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der nach § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen ist (siehe VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228), liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor.
Der Beschwerdeführer weist in Rumänien sieben einschlägige Vorverurteilungen auf. Sechs Verurteilungen erfolgten im Zeitraum 1988 bis 2011 wegen Vermögensdelinquenz, davon fünf Mal wegen Diebstahls.
Im Jahr 1999 wurde der Beschwerdeführer in Rumänien wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren verurteilt. Aus der vollzogenen Freiheitsstrafe wurde er am 31.10.2012 unter Bewährung vorzeitig entlassen. Inhaltlich lag der Hintergrund der vorsätzlichen Tötung Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführer und dem damaligen Opfer der Tötung über mehrere vorangegangene Wohnungsdiebstähle.
Nach seiner Einreise 2014 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 12.12.2016, Zl. XXXX , wegen versuchten Diebstahles zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Binnen offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Graz vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 3 StGB, die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB, das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 (neun) Monaten zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu XXXX vom 23.05.2018 verurteilt.
Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessenabwägung sind neben seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, auch die Beziehung zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Ex-Gattin und der gemeinsamen Tochter zu berücksichtigen, gleichwohl der Beschwerdeführer seine Ex-Gattin und Mutter seiner Tochter im Jahr 2017 mehrmals mit dem Tod gefährlich bedroht hat und deshalb rechtskräftig verurteilt wurde.
Aufgrund der sieben ausländischen Verurteilungen und der dreizehnjährigen Haft wegen vorsätzlicher Tötung in Rumänien wusste der Beschwerdeführer um den Unrechtsgehalt seiner Taten, er ließ sich trotz der geschlossenen Ehe – die Ehe ist mittlerweile geschieden - und die Geburt seines Kindes nicht davon abbringen, neuerlich und auf gleicher schädlicher Neigung straffällig zu werden. Der Kontakt zu seiner Ex-Gattin und zu seiner Tochter ist durch den Strafvollzug in Österreich stark eingeschränkt. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikte und Delikte gegen Leib und Leben wie den vom Beschwerdeführer begangenen, gegenüber.
Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, die Kontakte zu seiner Ex-Gattin und seiner Tochter durch Besuche außerhalb Österreichs, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.
Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich darauf ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen, überwiegt trotz der Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Es bedarf in Hinblick auf die schwerwiegende Delinquenz des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. M. W. besteht bei dem Beschwerdeführer eine seelische/geistige Abnormität von höherem Grad, nämlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und histrionischen Elementen. Aufgrund des Vorlebens und der Persönlichkeitsstörung in voller Ausprägung mit offensichtlich sadistischen Zügen geht der Sachverständige mit großer Wahrscheinlichkeit von weiteren Tathandlungen, nämlich gefährlichen Drohungen mit dem Tod, aus und empfiehlt eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Ebenfalls aus dem psychiatrischen-psychologischen forensischen Gutachten vom 20.04.2015 Dr. P. F. und Mag. P. F. geht hervor, dass der Beschwerdeführer durch die mehrjährige Haftstrafe in Rumänien in keiner Weise Schlüsse gezogen hat, um in der Nachfolge ein prosoziales Leben zu führen. Die Erwartung, dass der Beschwerdeführer von sich aus oder auch mit intensiver psychotherapeutischer Unterstützung eine Einstellungsänderung erreichen könnte, ist selbst bei optimistischer Betrachtung wenig wahrscheinlich.
Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. In Zusammenschau des konkreten Unrechtsgehalts der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und der verhängten Freiheitsstrafen erscheint ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Hinsichtlich der aktuellen Reisebeschränkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch seine Haftstrafe zu verbüßen hat.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach strafgerichtlicher Verurteilung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdevorentscheidung Diebstahl Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat schwerer Betrug Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verleumdung VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2232498.1.01Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020