Entscheidungsdatum
03.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W159 2229942-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf zwölf Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 11.02.2020, gegen 10.00 Uhr, von Organen der Finanzpolizei (FinPol) auf einer Baustelle ohne Aufenthaltstitel und Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG betreten.
Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er soweit wesentlich zu Protokoll, er sei Student und Fußballer. Er sei in Deutschland gewesen und habe dort einen Fußballclub finden wollen, um dort spielen zu können. Er sei nach Österreich gekommen und es sei ihm das Geld für die Weiterfahrt ausgegangen. Er sei der Schwarzarbeit nachgegangen, um Geld für die Weiterreise nach Serbien zu verdienen. Er gab des Weiteren an, er habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei hier nicht behördlich gemeldet. Das eigentliche Reiseziel sei Deutschland gewesen.
Der Beschwerdeführer gab an, er lebe in seinem Heimatland von der Landwirtschaft seiner Eltern. Er habe keine Kreditkarte, Bankomatkarte und habe keine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu bekommen. Er würde zurzeit 10,-- Euro Bargeld besitzen.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei ledig und habe keine Kinder, er wohne in Serbien gemeinsam mit seinen Familienangehörigen (seinen Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern). Er habe acht Jahre Grundschule, vier Jahre Mittelschule und drei Jahre die Universität für Sport besucht.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum, stehe der Erhalt eines Studentenvisums, welches er für den Sommer anstrebe.
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 12.02.2020 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erteilt (Spruchpunkt IV.) und gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt V.).
Ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. erhob der Beschwerdeführer durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde soweit wesentlich vorgebracht, das Einreiseverbot stütze sich auf die Ausübung einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unerlaubten Beschäftigung sowie der nicht ausreichend vorhandenen Unterhaltsmittel. Der Beschwerdeführer sei Student, der regelmäßig in den Sommermonaten aufgrund bestehender gesetzlicher Möglichkeiten in Deutschland legal arbeite. Grundsätzlich sei Studenten aus Drittstaaten in Deutschland in den Sommermonaten die Ausübung einer „Ferienbeschäftigung“ möglich.
In den Semesterferien sei er nach Deutschland gereist, da die Möglichkeit zu einem Vertragsabschluss mit einem deutschen Fußballklub bestanden habe. Dieser Vertrag sei nicht zustande gekommen. Er reiste von Deutschland nach Serbien zurück, um sein Studium fortzusetzten. Bei der Durchreise habe er eine nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubte Beschäftigung ausgeübt, um zusätzliche Geldmittel für die Heimreise zu lukrieren.
Der Beschwerdeführer beantragte, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und 3 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben von 01.07.2020 verzichtete der Beschwerdeführervertreter auf Durchführung einer Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer nahm zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ungemeldeten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und hielt sich bis zu seiner Abschiebung am 13.02.2020 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist und war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder Niederlassungsbewilligung für Österreich.
Der Beschwerdeführer ging Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein. Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der FinPol im Bundesgebiet beim Arbeiten auf einer Baustelle betreten. Er wollte sich die Weiterreise von Deutschland kommend nach Serbien verdienen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Serbien, wo seine Eltern und Geschwister aufhältig sind. Er hat die Schule besucht und studiert an der Universität Sport. Der Beschwerdeführer war in den Sommerferien 2017 – 2019 als Student in Deutschland erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wollte bei seinem jetzigen Aufenthalt in Deutschland, Spieler eines Fußballclubs werden. Der Vertrag kam nicht zu Stande.
Berücksichtigungswürdige soziale und/oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich können nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über – aus legaler Quelle stammende – nennenswerte Geldmittel oder sonstiges Vermögen verfügt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Baustellenkontrolle durch die FinPol am 11.02.2020, Befragung des Beschwerdeführers anlässlich dieser Kontrolle, Anzeige durch die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom selben Tag, Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am selben Tag sowie durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz des XXXX vom 05.03.2020.
Dass der Beschwerdeführer unangemeldeten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nahm, ergibt sich daraus, dass im Zentralen Melderegister kein den Beschwerdeführer betreffender Datensatz aufscheint.
Dass der Beschwerdeführer Erwerbstätigkeiten nachging, ohne im Besitz einer entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung zu sein, lässt sich einer im Akt liegenden Anzeige der Anzeige durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 11.02.2020 entnehmen. Der Beschwerdeführer räumte dies in der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag auch ein.
Dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien liegt, wo sich seine Eltern und seine Geschwister aufhalten, hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 11.02.2020 selbst angegeben. Der Beschwerdeführer hat sein Studium an der Universität wiederaufgenommen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Geldmittel verfügt, haben sich nicht ergeben. Er gab glaubwürdig an, dass er Spieler eines Fußballclubs in Deutschland werden wollte, doch der Vertrag kam nicht zu Stande. Der Beschwerdeführer gab auch an, er wollte sich die Weiterreise nach Serbien finanzieren.
Dass der Beschwerdeführer in den Sommerferien 2017 – 2019 als Student in Deutschland erwerbstätig war, ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Meldebescheinigungen zur deutschen Sozialversicherung.
3. Rechtliche Beurteilung:
zu A:
Der mit „Einreiseverbot“ überschriebene § 53 FPG lautet:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation – wie die ErläutRV formulieren – „jedenfalls“ ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: „kann“) in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass – wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) – in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zum früher geltenden § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).
Im zu beurteilenden Fall stützte das BFA das für eine Dauer von fünf Jahren verhängte Einreiseverbot im Spruch auf den Tatbestand des FPG § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 – den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag sowie Z 7 bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, … . Der Beschwerdeführer ist Student der Sportwissenschaften, hat bereits in Deutschland Ferienjobs angenommen, und wollte eine Karriere in einem Fußballclub starten. Im jugendlichen Leichtsinn hat er offensichtlich die Reisekosten unterschätzt und ohne zu Bedenken, dass er eine Beschäftigungsbewilligung braucht, Arbeit angenommen, um die Weiterreise finanzieren zu können. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass bei der Zumessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes im Falle des Beschwerdeführers eine Orientierung im unteren Bereich geboten ist. Daher erweist sich allerdings die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist. Es konnte daher mit einer Befristung von zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat, und die Entscheidungsgrundlagen unzweifelhaft vorlagen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 uva.).
Außerdem wurde mit Schreiben von 01.07.2020 auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Zu B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Dauer Einreiseverbot Herabsetzung Mittellosigkeit TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W159.2229942.1.00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020