TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/6 I422 2231442-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §107 Abs1
StGB §107 Abs2
StGB §21
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2231442-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Polen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2020, Zl. 634209809/200115765, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wir die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2020, Zl. 634209809/200115765. Mit diesem erließ die belangte Behörde aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner daraufhin folgenden Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen hinsichtlich seiner Zukunftsprognose hätte anstellen müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen und den Bescheid bereits deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet. Es sei keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt und sei der Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Insbesondere zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wäre es erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde ein persönliches Bild des Beschwerdeführers macht. Die belangte Behörde habe ihr Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie trotz Kenntnis der Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher kein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers eingeholt habe. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde nicht mit der Therapierbarkeit der psychiatrischen Erkrankung in Polen auseinandergesetzt. Ebenso wären Feststellungen zu treffen gewesen, aus welchen die Betreuungssituation in Polen hervorgehe. Soweit die belangte Behörde feststelle, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich aufweise, so sei dies nicht richtig, zumal der Vater sowie die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich leben würden. Zu seinen Familienangehörigen in Polen bestehe kein Kontakt.

In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Teilerkenntnis vom 15.06.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Folge und behob diesen Spruchpunkt ersatzlos. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Polens. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde in Polen geboren. Er wuchs dort als ältestes von drei Kindern (zwei jüngere Schwestern) auf und lebte dort bis zum 16. Lebensjahr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen beiden Eltern und beiden Schwestern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grund- und Mittelschule. Anschließend erlernte er den Beruf als Brückenkonstrukteur, als solcher er auch in weiterer Folge arbeitete und seinen Lebensunterhalt verdiente. Als der Beschwerdeführer rund 16 Jahre alt war, zog der Vater der Arbeit wegen nach Wien. Seine jüngste Schwester lebt mittlerweile ebenfalls in Wien. Zu seinen in Polen lebenden Mutter und Schwester hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr.

Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren Geisteskrankheit in Form einer bipolaren affektiven Störung im Sinne einer Manie in Kombination mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F20.0). Zudem wurden dem Beschwerdeführer zuletzt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Nikotinabhängigkeit attestiert. Seine Erkrankung brach im Jahr 2012 aus. Er begab sich daraufhin in Polen in Spitalsbehandlung und hatte diese auch längere Krankenhausaufenthalte auf einer psychiatrischen Abteilung zur Folge. Im Bundesgebiet unterzog sich der Beschwerdeführer nachweislich erstmals im Jahr 2013 und im Jahr 2014 einer psychiatrischen Heilbehandlung. Er wurde in den beiden Jahren im Sondermedizinischem Zentrum Baumgartner Höhe (Otto-Wagner-Spital) aufgenommen. Die Diagnose war zunächst „Schizophrenie“ und in Folge „schizoaffektive Psychose“. Im Jahr 2014 und im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführe zudem stationär im Kaiser Franz-Josef-Spital behandelt. Darüber hinaus gab es in den Jahren 2015 und 2016 stationäre Aufenthalte an der psychiatrischen Abteilung der Rudolfstiftung. 2018 wurde er erneut im Otto-Wagner-Spital medizinisch behandelt. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde dem Beschwerdeführer die Diagnose „bipolare affektive Störung, ggw. manisch mit psychotischen Symptomen“ ausgestellt. Die medizinische Behandlung führte zum Abklingen der Symptomatik und wurde der Beschwerdeführer symptomfrei entlassen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom 20.09. bis 17.10.2019 in der psychiatrischen Abteilung des Kaiser Franz-Josef-Spitals wegen eines manischen Zustandsbildes stationär aufgenommen. Letztmalig kam der Beschwerdeführer am 29.10.2019 in einem manisch-angetriebenem und aggressiven Zustand in die Aufnahme des Kaiser Franz-Josef-Spitals und wurde er dort weiter medizinisch versorgt. Infolge des Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2019 durch den apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. Reinhard E[...] einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut sowie allgemein beeidetem und gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen untersucht. Dieser stellte die eingangs festgestellte Erkrankung in Form einer „bipolar affektiven Störung, derzeit in Form einer Manie“ und dem schädlichen Gebrauch von Alkohol fest. Unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit ist die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuschließen.

Im Bundesgebiet ist er seit 12.04.2013 durchgehend melderechtlich erfasst. Zunächst von 12.04.2013 bis 12.08.2013 mit Nebenwohnsitz und seit 12.08.2013 mit Hauptwohnsitz.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) und war als solches ab 2013 im Bundesgebiet erwerbstätig. So arbeitete er von 18.04.2013 bis zum 12.08.2013 bei R[...] K[...] und anschließend in den Zeiträumen 23.10.2013 bis 22.12.2014, 18.08.2015 bis 31.08.2016, 03.03.2017 bis 31.10.2017 sowie vom 01.12.2017 bis zum 22.01.2018 bei der P[...] Ges.m.b.H.. Von 14.03.2015 bis zum 14.03.2015 befand sich der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis zur L[...] Fleischhandel GmbH. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bezog der Beschwerdeführer von 18.01.2018 bis zum 27.06.2018 Krankengeld und sicherte er sich seinen Lebensunterhalt vom 01.07.2018 bis zum 31.03.2018 durch den Bezug von Pensionsvorschuss. Seit 01.07.2018 erhält der Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld.

In Österreich leben der Vater sowie die jüngste Schwester des Beschwerdeführers. Mit ihnen lebt er in keinem gemeinsamen Haushalt Zumindest zur jüngsten Schwester besteht ein aufrechter Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:

Er beging im Zeitraum Ende September 2019 bis Ende Oktober 2019 unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der aufgrund einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht – nämlich der zuvor festgestellten bipolaren affektiven Störung – ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, wären die Taten der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und dem Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zuzurechnen gewesen.

Am 30.10.2019 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.02.2020, 091 Hv 82/19y wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Im Zuge dessen forderte sie ihn mit Schreiben vom 31.01.2020 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern und konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Ergänzend wurde Einsicht genommen in das sich im Verwaltungsakt befindliche Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.02.2020, zu 091 Hv 82/19y und dem im Zuge des Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten des apl. Prof. Priv. Doz. Dr. med. Reinhard E[...], einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut sowie allgemein beeidetem und gerichtlich zertifiziertem Sachverständigen. Zudem wurden zur Entscheidung auch die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung (GVS) sowie dem Strafregister herangezogen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem Strafurteil sowie den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen vom 25.11.2019. Die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers geklärt ist, basiert auf der Einsichtnahme in das ZMR. Demzufolge legte er den Meldebehörden bei der Begründung seines Wohnsitzes seinen Personalausweis vor.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Polen geboren wurde, er dort aufwuchs, er zwei jüngere Schwestern hat und er mit ihnen bis zum 16. Lebensjahr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen beiden Eltern lebte, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner persönlichen Befragung im Rahmen seines Sachverständigengutachtens. Aus diesen Angaben ist auch belegt, dass der Vater des Beschwerdeführers der Arbeit wegen nach Wien zog und seine jüngste Schwester mittlerweile ebenfalls in Wien lebt. Ebenso gründet aus seinen diesbezüglichen Angaben, dass er zu seiner in Polen lebenden Mutter und Schwester keinen Kontakt mehr hat.

Die Feststellungen hinsichtlich der Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem rechtskräftigen Strafurteil vom 10.02.2020 zu 091 Hv 82/19y. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie kein fachärztliches Gutachten zur Beurteilung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers eingeholt habe, sei darauf hingewiesen, dass bereits im Rahmen des Strafverfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ein ausführliches und schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingeholt wurde und das Strafgericht dieses Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zu Grunde legte. Insbesondere aufgrund der zeitlichen Nähe zum Strafverfahren erscheint die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

Der bisher bestehende Aufenthalt im Bundesgebiet leitet sich aus dem Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug des ZMR ab.

Im Zuge der Beschwerde wurde eine Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers vorgelegt. Aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Zudem wurden mit der Beschwerde drei Arbeitsbestätigung der P[...] Ges.m.b.H datierend vom 22.12.2014, 31.08.2016 und vom 03.03.2017 bis zum 31.10.2017 vorgelegt.

Dass der Vater sowie die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner persönlichen Befragung im Rahmen seines Sachverständigengutachtens und deckt sich dies mit seinen Angaben im Rahmen seiner Beschwerde.

Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten, seiner Festnahme und der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil zu 091 Hv 82/19y.

Aus dem Verwaltungsakt gründen die Feststellungen zum fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers und der beabsichtigten Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtlage:

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs. 2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs. 3 FPG unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).

Bei einem Aufenthaltsverbot handelt es sich nicht um eine Strafe und dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (vgl. VwGH 21.06.2011, 2009/22/0309). Der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr steht somit nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch wegen Tathandlungen vorgesehen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Der dadurch zum Ausdruck kommende Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005. Auch bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt für Differenzierungen bei der Gefährlichkeitsprognose für den Fall, dass ein Fremder gemäß dem UbG untergebracht ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten wegen Taten, die im Falle eines normalen geistigen Gesundheitszustandes als gefährliche Drohungen sowie als schwere Erpressung zu qualifizieren gewesen wären, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat wiederholt unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich unter Einfluss des festgestellten psychiatrischen Krankheitsbildes, eine andere Person nämlich Ulrike N[...] mit dem Tode bedroht. Des Weiteren hat er im Zeitraum Ende September 2019 bis 28. Oktober 2019 in wiederholten Angriffen Ulrike N[...] durch die telefonische und persönliche Mitteilung, sie solle ihm Geld geben, sonst werde er sie umbringen, ihre PKW-Reifen aufschlitzen und ihren Reitstall in Brand setzen, somit durch gefährliche Drohung unter anderem mit dem Tod und mit einer Brandstiftung, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von Bargeld, zu nötigen versucht. Am 28.10.2019 fuhr der Beschwerdeführer zum Unternehmen der Ulrike N[...], forderte abermals Geld und begann herumzuschimpfen. Schlussendlich gab ihm eine Mitarbeiterin 50 Euro, obwohl er dieser Person gegenüber keine Drohungen ausstieß. Im Zuge dieses Vorfalls stach der Beschwerdeführer auch drei Reifen eines Firmenfahrzeuges des Unternehmens der Ulrike N[...] auf.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine - auf dessen einflussnehmenden geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades fußende - Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen sowie eine ungünstige Zukunftsprognose attestiert.

Dass es sich hierbei nicht um den ersten derartigen Vorfall des Beschwerdeführers handelt ergibt sich aus dem im Zuge des Strafverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten. Demzufolge richteten sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gewaltereignisse gegen ihm nahestehende Personen, wie beispielsweise Familienmitglieder oder die frühere Partnerin. Es wurden aber auch die ihn behandelnden Personen mehrfach Ziel von Drohungen. Allerdings erkannten diese die Drohungen als Krankheitssymptome und gingen dementsprechend medizinisch bzw. therapeutisch vor.

Eine Besserung des Gesundheitszustandes konnte bislang nicht festgestellt werden. Vielmehr wird der Beschwerdeführer nach wie vor im Maßnahmenvollzug angehalten, was den Bestand seiner Gefährlichkeit unterstreicht und einen Rückfall bzw. die neuerliche Begehung strafbaren Handlungen ausschließen lässt. Zudem sieht auch der Sachverständige aus forensisch-psychiatrischer Sicht das individuelle Risiko des Beschwerdeführers für neuerliche und unter Umstände auch schwerwiegendere Straftaten, insbesondere in ähnlichen Konstellationen, als hoch an. Daher geht auch der Beschwerdeeinwand, wonach es zur Feststellung einer Gefährlichkeitsprognose eines persönlichen Gespräches mit dem Beschwerdeführer bzw. einer Schaffung des persönlichen Eindrucks von ihm bedurft hätte, ins Leere.

Die besondere Gefährlichkeit von Straftaten, die im Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, begangen wurden, findet zudem in § 53 Abs. 6 FPG Niederschlag. Mit der genannten Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass unter § 21 Abs. 1 StGB subsumierbare Taten als Indiz für eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelten. Dass dieser Grundsatz auch auf die Fälle des § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden ist, ergibt sich aus der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081).

Angesichts der soeben geschilderten Fakten ist im gegenständlichen Fall von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche jedenfalls Grundinteressen der Gesellschaft berührt, auszugehen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat das Bestehen einer Lebensgemeinschaft in Österreich nicht vorgebracht. In Österreich leben jedoch der Vater sowie die Schwester des Beschwerdeführers.

Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt allerdings nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie seiner Schwester bestehende Familienverbindung nicht verkennt, kann nicht auf eine erhebliche Beziehungsintensität geschlossen werden. So wurde weder eine besondere Abhängigkeit behauptet noch lebt der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Im Gegenteil. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen ist als relativiert zu betrachten. So bestätigte der Beschwerdeführer dem Sachverständigen, dass er bereits gegen seinen Vater gewalttätig geworden sei und ihn geschlagen habe. Seine Familie habe Angst vor ihm und würden sein Vater und seine Schwester keinen Kontakt zu ihm halten. In Bezug auf seine in Österreich lebenden Verwandten führt der Beschwerdeführer daher kein schützenswertes Familienleben, die Beziehung ist aber unter seinem Privatleben zu berücksichtigen.

Aus seinem rund siebenjährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. Sein zu seinen in Österreich lebenden Verwandten bestehendes Verhältnis kann allerdings nicht als maßgebliches oder außerordentliches Privatleben gewertet werden. Dies einerseits deswegen, weil der Beschwerdeführer weder im Rahmen der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme noch im Rahmen seiner Beschwerde konkrete Ausführungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Beziehung zu seinen Verwandten tätigte und diese andererseits von der Erkrankung und der daraus resultierenden Gewalttätigkeit getrübt ist.

Hinsichtlich seines Privatlebens gilt es jedoch darüber hinaus zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine zeitweise Teilnahme am Erwerbsleben, die grundsätzlich positiv bewertet werden. Weitere berücksichtigungswürdige integrative Bemühungen ergeben sich nicht und wurden als solches vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Seinen Integrationsbemühungen fehlt es in diesem Zusammenhang somit an einer derart maßgeblichen Intensität, dass sie für sich genommen, die Abwägung der privaten Interessen per se zu seinen Gunsten bewirken.

Letztlich bleibt hinsichtlich der Behandlungsnotwendigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass Polen ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und sich das Vorhandensein ausreichender Möglichkeiten einer medizinischen und dabei insbesondere einer psychiatrischen Versorgung amtsbekannt (https://www.petramedica.pl/; https://www.gov.pl/web/zdrowie; http://www.psychiatria.com.pl/index.php/towarzystwa-naukowe/polskie) ist. Wie der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen selbst bestätigte, unterzog er sich bezüglich seiner psychischen Leiden bereits in Polen einer Heilbehandlung. Zudem ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er – trotz der mehrfachen psychiatrischen Therapien im Bundesgebiet – ausschließlich in Österreich behandelt werden kann. Vielmehr ist in Anbetracht der Umstände, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Polen eine allfällig notwendige psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen können wird (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Vor dem Hintergrund des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist, insbesondere unter Berücksichtigung dessen Krankheitsbildes, davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot auch unter Berücksichtigung des Eingriffsvorbehaltes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Grunde nach zulässig ist und ist es zur Erreichung der im zuvor genannten Ziele der öffentlichen Interessen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführer und Schutz der körperlichen Unversehrtheit anderer) auch dringend geboten.

Allerding erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes, nämlich die Festsetzung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, als nicht rechtmäßig.

Die belangte Behörde stützte die Höhe des Aufenthaltsverbotes auf § 67 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach ein unbefristetes Aufenthaltsverbot insbesondere dann erlassen werden kann, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auch wenn die Bestimmungen des § 145 Abs. 1 StGB im Falle der schweren Erpressung den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen, wurde der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zu keiner unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt. In seinem Strafurteil vom 10.02.2020, zu 91 Hv 82/19y sprach das Landesgericht Strafsachen Wien lediglich aus, dass dem Beschwerdeführer – wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen – die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB zuzurechnen wären und dass er deretwegen nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft werden kann. Des Weiteren sprach das Strafgericht aus, dass zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss seiner geistigen Abartigkeit aufgrund seiner Person, seines Zustandes und der Art der Taten eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, weswegen seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt. Somit ist im gegenständlichen Fall der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG nicht erfüllt und sind auch die übrigen in § 67 Abs. 3 FPG – taxativ - aufgezählten Möglichkeiten zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht gegeben.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes hat sich daher an den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG zu orientieren. Die Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren erweist sich als notwendig und kommt eine (weitere) Reduzierung des Aufenthaltsverbotes angesichts der Schwere des von dem Beschwerdeführer an den Tag gelegten Fehlverhaltens, des ambivalenten Verhältnisses zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie der im Sachverständigengutachten dargelegten ungünstigen Zukunftsprognose im konkreten Fall nicht in Betracht.

Sohin war das Aufenthaltsverbot spruchgemäß auf zehn (10) Jahre zu verkürzen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II.):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des Beschwerdeführers befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als nicht berechtigt, weshalb diese als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass hinsichtlich Spruchpunkt III. bereits mit Teilerkenntnis vom 15.06.2020 entschieden und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben aus. Allerdings kann selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde unter anderem insbesondere die Relevanz des Privat- und Familienlebens (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955; 22.08.2019, Ra 2019/21/0132; 06.05.2020, Ra 2020/20/0093;) sowie die Möglichkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Tathandlungen, welche im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen wurden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0205), thematisiert. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2231442.1.01

Im RIS seit

23.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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