Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2166416-1/14E
I408 2166414-1/12E
I408 2166421-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX beide gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter (BF1), und alle vertreten durch: ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des BFA, RD Kärnten, Außenstelle Klagenfurt vom 11.07.2017, Zl. 15-1080696409-150989536 (BF1), Zl. 15-1080696006-150989544 (BF2) und Zl. 15-1080696104-150989552 (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchteil l. gemäß § 3 Abs. t AsylG 2005, abgewiesen.
II.) Die Beschwerden gegen Spruchteil II. werden stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. l AsylG 2005 werden XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , alle StA. IRAK eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.06.2021 erteilt.
IV.) In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2166421.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020