Entscheidungsdatum
06.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W281 2227575-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 18.11.2020, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers vom 07.01.2020 wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2019 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.05.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen und dem Akt des Bundesamtes sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu W281 2227575-1 und W281 2227575-3.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 als unbegründet abgewiesen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet somit nicht statt. Die Beschwerde ist daher verspätet.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2227575.1.00Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020