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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §35Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung der sechswöchigen BeschwerdefristSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Antrag vom 2. November 1995 beantragte die Einschreiterin die Verlängerung der sechswöchigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen einen zwar näher bezeichneten aber nicht vorgelegten Bescheid der NÖ Landesregierung. Sie begründet dies damit, daß es ihr wegen einer schweren Krankheit nicht möglich sei, vor Februar 1996 einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs2 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B3390.1995Dokumentnummer
JFT_10048872_95B03390_00