Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W270 2230486-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerden
1.der XXXX ,
2. der GEMEINDE XXXX ,
3. der XXXX ,
4. der XXXX ,
5. der XXXX ,
6. der XXXX ,
7. des XXXX ,
8. der XXXX ,
9. des XXXX ,
10. der XXXX ,
11. des XXXX ,
12. der XXXX ,
13. des XXXX ,
14. der XXXX ,
15. des XXXX ,
16. des XXXX ,
17. der XXXX ,
18. des XXXX ,
19. der XXXX ,
20. des XXXX ,
wobei die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer durch RA Mag. Ludwig NOWOTNY, Graben 11, 4722 Peuerbach, vertreten wurden,
gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13.02.2020, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Erforderlichkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: XXXX , vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, A-1010 Wien), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Inhaltsverzeichnis
I. Verfahrensgang: 4
II. Feststellungen: 6
1. Zum Vorhaben und dessen Lage: 6
2. Flächenwidmung und Bebauungssituation von um das streitgegenständliche Vorhaben gelegenen Grundstücken: 7
2.1. Nördlicher Bereich: 7
2.2. Westlicher Bereich: 9
2.3. Südlicher Bereich: 11
III. Beweiswürdigung: 12
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben: 12
2. Zu den Feststellungen zu den Wohnbauten im Umkreis des Vorhabens: 13
IV. Rechtliche Beurteilung: 13
Zu A) Abweisung der Beschwerden 13
1. Maßgebliche Rechtslage: 13
2. Zulässigkeit der Beschwerden: 26
3. Zur Begründetheit der Beschwerden: 28
3.1. Zur Einzelfallprüfungspflicht: 28
3.2. Ergebnis: 40
4. Zum Unterbleiben eines Ortsaugenscheins: 41
Zu B) Zulässigkeit der Revision 41
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Verwaltungsbehördliches Verfahren
1. Die mitbeteiligte Partei stellte am 08.04.2019 bei der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (in Folge: „UVP-G 2000“) den Antrag auf Feststellung, ob die von ihr geplante Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
2. Die belangte Behörde ermittelte in der Folge unter Beiziehung von Sachverständigen, ob nach einer Grobprüfung mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
3. Mit Schreiben vom 20.12.2019 konkretisierte die mitbeteiligte Partei das Gesamtausmaß der geplanten Flächen des Vorhabens.
4. Die belangte Behörde übermittelte die „Vorhabenspräzisierung“ der mitbeteiligten Partei im Rahmen des Parteiengehörs an die Parteien und Beteiligten im Administrativverfahren und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben. Sie wies außerdem darauf hin, dass sich aus den Unterlagen nunmehr ergäbe, dass im Umkreis von 300m des geplanten Vorhabens keine Grundstücke vorhanden seien, auf denen Wohnbauten errichtet werden dürften, weswegen aus Sicht der belangten Behörde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 14 UVP-G 2000 nicht erfüllt sei.
5. Die mitbeteiligte Partei teilte daraufhin mit Schreiben vom 30.12.2019 mit, dass sie die Rechtsauffassung der belangten Behörde teile.
6. Die Erstbeschwerdeführerin wies in der Folge darauf hin, dass sich im 300m Umkreis um das geplante Vorhaben ein „Weiler XXXX “, ein „Weiler XXXX “ sowie im Süden ein weiteres landwirtschaftliches Gehöft befänden. Aus ihrer Sicht handle es sich bei diesen nicht um „Einzelanlagen“. Es seien daher die Voraussetzungen für die Durchführung einer Einzelfallprüfung gegeben.
7. Mit Bescheid vom 13.02.2020, Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, welches die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn vorsieht, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das geplante Vorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 des UVP-G 2000 gelegen sei. Innerhalb des Abstandsbereiches von 300m um das Vorhaben lägen zwar zwei Bauten, von denen einer als Wohn-, der andere (nicht zusammenhängend) als Dorfgebiet gewidmet sei. Allerdings handle es sich bei diesen um Einzelbauten, die in der zitierten Bestimmung über Siedlungsgebiete der Kategorie E ausgenommen seien. Ebenfalls im Abstand von weniger als 300m zum Vorhabensgebiet befänden sich landwirtschaftliche Bauten in der Widmungskategorie Grünland. Somit dürften dort im Sinne der Legaldefinition zum Siedlungsgebiet Wohnbauten nicht errichtet werden.
8. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (in Folge: „Beschwerde Umweltanwaltschaft“) rügte die Erstbeschwerdeführerin die rechtswidrige Missachtung von Bestimmungen des UVP-G 2000. Die Ortschaften XXXX und XXXX stellten jeweils eine geschlossene Siedlung, sohin einen Weiler dar. Die Erstbeschwerdeführerin wies auch darauf hin, dass die Widmung Grünland zwar nicht als klassische Baulandwidmung zu verstehen sei, wiewohl auch hier Wohnbauten errichtet werden dürften. Dementsprechend sei jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den von der Behörde genannten Wohnhäusern um Einzelobjekte handle, sondern stelle ein Weiler die nächst größere Siedlungsform und damit bereits ein „Siedlungsgebiet“ i.S.d. Kategorie E des Anhangs 2 des UVPG-2000 dar. Daher wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen.
9. Die Zweitbeschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde (in Folge: „Beschwerde Standortgemeinde“) ebenfalls, dass aus ihrer Sicht ein „Weiler“ sinngemäß ein Siedlungsgebiet darstelle und daher unter die Kategorie E des Anhangs 2 des UVPG-2000 falle und somit die Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung vorlägen.
10. Die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer brachten in ihrer Beschwerde (in Folge: „Beschwerde Nachbarn“) im Wesentlichen ebenso vor, dass im Umkreis von 300m um das Vorhaben drei Siedlungsgebiete lägen, bei denen es sich um Weiler handle. Dies seien die Siedlungsgebiete „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. Bei der Beurteilung, ob ein Siedlungsgebiet oder Einzelobjekte vorläge, sei nicht nur auf Häuser abzustellen, die eine Baulandwidmung aufweisen, sondern müssten auch jene Wohnhäuser mitberücksichtigt werden, die im Grünland stünden.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.04.2020, eingelangt am 23.04.2020, die erhobenen Beschwerden samt den Verwaltungsakten des Administrativverfahrens und einer Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen vor.
12. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden sowie die dazu ergangene Äußerung der belangten Behörde den Parteien mit. Darüber hinaus informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, dass es beabsichtige, sich bei der Entscheidungsfindung zusätzlich zum Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten auf die dem DORIS-Atlas des „Oö. Rauminformationssystems“ zu entnehmenden Informationen zur geltenden Flächenwidmungslage im Umkreis um das streitgegenständliche Vorhaben zu stützen und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
13. Die Erstbeschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben vom 19.05.2020 nochmals darauf hin, dass im Rundschreiben UVP-G 2000 des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.7.2015 auf Seite 48 explizit auf die Einordnung der Siedlungsform „Weiler“ als Siedlungsgebiet im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 hingewiesen werde. „ XXXX “ erfülle diese Voraussetzung, weil dort zwei Wohnbauten auf Bauland gelegen seien. Auf die Größe eines Siedlungsgebietes käme es nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht an.
14. Die mitbeteiligte Partei legte in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2020 im Wesentlichen dar, der Ansicht der belangten Behörde, insbesondere auch deren Vorbringen im Schreiben vom 17.04.2020 vollinhaltlich beizupflichten. Darüber hinaus stellte sie klar, dass der Vorhabensumfang im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geändert, sondern lediglich konkretisiert worden sei. Am 19.06.2020 erstattete die mitbeteiligte Partei eine weitere, umfangreiche Äußerung (in Folge: „Äußerung mitbeteiligte Partei“).
15. Am 23.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, worin insbesondere eine ergänzende Beweisaufnahme stattfand und ein Rechtsgespräch geführt wurde.
II. Feststellungen:
1. Zum Vorhaben und dessen Lage:
1.1. Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , allerdings reduziert auf die Flächen, die im Nahbereich des derzeitigen bebauten Areals liegen, die Errichtung eines Hubschrauberlandeplatzes einschließlich dazugehöriger Anlagen wie einer Einstellhalle und Werkstätte, einer Tankstelle, Rangierflächen und einer Rollbahn (in Folge: „streitgegenständliches Vorhaben“).
In der nachfolgenden Skizze ist ersichtlich, welche Grundstücke im 300m-Umkreis um das Vorhaben gelegen sind:
1.2. Die Grundstücke, auf welchen das streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll liegen weder in einem gemäß den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 noch sonst angeordneten „Wasserschutzgebiet“ oder „Wasserschongebiet“.
2. Flächenwidmung und Bebauungssituation von um das streitgegenständliche Vorhaben gelegenen Grundstücken:
2.1. Nördlicher Bereich:
2.1.1. Auf dem im 300m Radius um das streitgegenständliche Vorhaben liegenden, und als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX , existiert Bebauung mit einem Zubau auf Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX .
2.1.2. Bebauung gibt es auch auf dem als Grünland gewidmeten und auch im 300m Radius um das streitgegenständliche Vorhaben liegenden Grundstück Nr. XXXX EZ XXXX KG XXXX .
2.1.3. Ebenfalls im 300m Radius um das streitgegenständliche Vorhaben liegt der unbebaute Teil des Grundstücks Nr. XXXX EZ XXXX , KG XXXX . Auch dieses Grundstück liegt zur Gänze im Grünland.
2.1.4. Die jedenfalls außerhalb des 300m Umkreises um das streitgegenständliche Vorhaben gelegenen Wohnbauten sind mit Ausnahme des Objektes auf Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX jeweils als Grünland gewidmet. Das Wohnhaus auf Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX verfügt über eine Widmung als Bauland (mit der Kategorie „Dorfgebiet“).
2.1.5. Dies stellt sich im Oö. Rauminformationssystem unter Ersichtlichmachung des Katasters wie folgt dar (Auszug vom 09.07.2020):
2.2. Westlicher Bereich:
2.2.1. Im 300m Radius des streitgegenständlichen Vorhabens liegt das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Dieses verfügt über eine partielle Widmung als Bauland (mit der Kategorie „Dorfgebiet“) und Bebauung.
2.2.2. Ebenfalls innerhalb dieses Umkreises befindet sich das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , das auch teilweise als Bauland (Wohngebiet) gewidmet ist und ebenfalls über Bebauung verfügt.
2.2.3. Das dritte dort gelegene Bau/Gehöft auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , mit zwei weiteren Bauten auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX liegt im Grünland.
2.2.4. Dies stellt sich im Oö. Rauminformationssystem unter Ersichtlichmachung des Katasters wie folgt dar (Auszug vom 09.07.2020):
2.2.5. Die Bebauung der unter II.2.2.1 und II.2.2.2. erwähnten Grundstücke stellt sich im Oö. Rauminformationssystem (Auszug vom 09.07.2020) wie folgt dar:
2.3. Südlicher Bereich:
2.3.1. Im 300m-Umkreis um das streitgegenständliche Vorhaben existiert auf dem als Grünland gewidmeten Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Bebauung.
2.3.2. Bereits außerhalb dieses 300m Radius liegen die als Grünland gewidmeten Grundstücke Nr. XXXX , XXXX und XXXX , EZ XXXX , KG XXXX .
2.3.3. Die vier als Bauland (Dorfgebiet) gewidmeten Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , Nr. XXXX und . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX sowie Nr. XXXX und . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX liegen jedenfalls über 500m vom streitgegenständlichen Vorhaben entfernt.
2.3.4. Dies stellt sich im Oö. Rauminformationssystem unter Ersichtlichmachung des Katasters wie folgt dar (Auszug vom 09.07.2020):
III. Beweiswürdigung:
1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:
1.1. Die Feststellungen II.1.1. zur Lage (einschließlich der Abstände zu Grundstücken) sowie zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens beruhen auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der mitbeteiligten Partei mit Antragstellung vorgelegten Beschreibung des Vorhabens (s. ON 1 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt) sowie der Antragspräzision hinsichtlich des Gesamtausmaßes der geplanten Fläche vom 20.12.2019 (s. ON 18 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt). Diese Tatsachen blieben im gesamten bisherigen Verfahren auch unbestritten. Eine Unklarheit zur erwähnten „Präzisierung“ im verwaltungsbehördlichen Verfahren konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgeklärt werden (s. OZ 8 [in Folge: „VHS“], S. 10f).
1.2. Die Feststellung unter II.1.2. wonach das streitgegenständliche Vorhaben weder in einem Wasserschutz noch in einem Wasserschongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 sowie außerhalb von ausgewiesenen Grundwasservorrangflächen liegt, gründet auf der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten, schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 01.08.2019 (ON 12 im verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt). Dies blieb unbestritten.
2. Zu den Feststellungen zu den Wohnbauten im Umkreis des Vorhabens:
Die Feststellungen unter II.2. zur Widmungs- und Bebauungslage von Grundstücken im Umkreis um das Vorhaben sowie allfälliger Bebauungen derselben ergeben sich aus einer Einsicht in den Kataster sowie den geltenden Flächenwidmungsplan, dies auch gemeinsam mit den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung unter Nutzung des Oö. Rauminformationssystems „Doris“ und sind nicht strittig (VHS, S. 9). Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotographien (Beilage ./2 zur VHS), an deren Echtheit und Richtigkeit nicht zu zweifeln war, erfordern keine weiteren oder anderslautenden Feststellungen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden
1. Maßgebliche Rechtslage:
1.1. Anhang III Z 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (in Folge: „UVP-RL“) lautet:
„2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
a) bestehende und genehmigte Landnutzung;
b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:
i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,
ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
iv) Naturreservate und -parks;
v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;
vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;
vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.“
1.2. Die §§ 2 und 3 UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2 […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“
[…]
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) …
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.
Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:
1. Beschreibung des Vorhabens:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,
b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie
3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
[…]“
1.3. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als „Nachbarn/Nachbarinnen“ Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.
1.4. Z 14 von Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet:
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
a) Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber;
b) Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;
c) Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;
d) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 20 Stück – erhöht wird;
e) Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 25 % erhöht wird;
f)
Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;
g)
Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;
h) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Flugsteige1c) um mindestens 5 Stück – auf Großflughäfen1e) um mindestens 10 Stück – erhöht wird;
i) Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Summe der Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden; im Fall von Großflughäfen1e) Erweiterungen, wenn dadurch die Summe der Abstellflächen1d) um mindestens 12,5 % erhöht wird;
j) Neubau von Flugplätzen1b) für Hubschrauber in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinne des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen.
Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.
Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.
1.5. Anhang 2 des UVP-G 2000 lautet:
Kategorie
Schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2009 S. 7 zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 S. 193, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 Forstgesetz 1975; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D
Belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.
1.6. Die §§ 21 Abs. 1 und 2, 29 und 30 des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (in Folge: „Oö. ROG“) lauten samt Überschrift:
„§ 21
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde.
(1a) …
(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:
1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);
2. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);
3. Kurgebiete (§ 22 Abs. 3);
4. Kerngebiete (§ 22 Abs. 4);
5. gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5);
6. Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs. 6);
7. Industriegebiete (§ 22 Abs. 7);
8. Ländeflächen (§ 23 Abs. 1);
9. Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2);
10. Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3);
11. Sondergebiete des Baulandes (§ 23 Abs. 4).
Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung) und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht wird. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen gewidmeten oder ersichtlich gemachten Betrieben im Sinn der Seveso III-Richtlinie einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt; unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von gewidmeten oder ersichtlich gemachten Betrieben im Sinn der Seveso III-Richtlinie sind erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen zu schützen. Soweit dies zur Verwirklichung der vorstehend genannten Ziele erforderlich ist, sind in den jeweiligen Gebieten Schutz- oder Pufferzonen vorzusehen. Zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands haben Betreiberinnen bzw. Betreiber von Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, den Gemeinden sowie den Dienststellen des Landes auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Betriebe oder hinsichtlich neuer Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 69/2015).“
[…]
„§ 29
Verkehrsflächen
Als Verkehrsflächen sind Flächen zu widmen, die dem fließenden und ruhenden Verkehr dienen und besondere Verkehrsbedeutung besitzen, einschließlich der zugehörigen erforderlichen Anlagen.“
„§ 30
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.
(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen:
1. Flächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Gaststätten und Schutzhütten sowie Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten;
2. Dauerkleingärten;
3. Gärtnereien;
4. Friedhöfe;
5. sonstige Flächen des Grünlandes wie Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Rohstoffgewinnungs- und Rohstoffaufbereitungsstätten, Ablagerungsplätze, Grünzüge oder Trenngrün.
Nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Rutschungen, Lawinengefahr) ist die Errichtung von Bauwerken einzuschränken oder auszuschließen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.
(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;
2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;
3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch die gestalterische Qualität des Bestandes nicht gemindert und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; der Abbruch und der Neubau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist nur an gleicher Stelle einmalig und im untergeordneten Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig;
4. bei Kleingebäuden (höchstens 150 m² bebaute Fläche), die überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen über Z 3 hinaus auch Zubauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zubauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestandes mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.
(7) Eine Verwendung nach Abs. 6 Z 1 bis 3 für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. Die betriebliche Verwendung gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 ist nur für nicht wesentlich störende Betriebe gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 zulässig.
(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 gegeben sind. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen. Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.
(8a) Land- und forstwirtschaftliche Kleingebäude (höchstens 150 m² bebaute Fläche) oder Teile von Kleingebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht durch Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 4 gedeckt werden können, unter folgenden Voraussetzungen abgebrochen und durch einen Neubau im unmittelbaren Nahbereich ersetzt werden:
1. der Neubau muss durch Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden;
2. das Gebäude muss mindestens zehn Jahre im Eigentum der Antragstellerin oder des Antragstellers stehen und während der letzten zehn Jahre vor der Anregung auf Sonderausweisung gemäß Z 1 durch die Eigentümerin oder den Eigentümer zumindest fünf Jahre durchgehend bewohnt worden sein; Erbinnen bzw. Erben sind der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer gleichzuhalten;
3. der Neubau darf erst nach Abbruch des Altbestandes ausgeführt werden, höchstens 150 m² Wohnnutzfläche aufweisen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen; zur Beurteilung des Orts- und Landschaftsbildes hat die Baubehörde ein Gutachten der Landesregierung einzuholen; ein vorheriger Abbruch ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn in der Baubewilligung für den Ersatzbau der Abbruch des Altbestandes vorgeschrieben wird und bei der Baubehörde die Hinterlegung einer Bankgarantie in Höhe der zu erwartenden Abbruchkosten noch vor Erteilung der Baubewilligung erfolgt;
4. der Neubau muss durch eine geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein.
(9) Die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung ist nur in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden zulässig.“
1.7. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. Gemeindeordnung 1990 (in Folge: „Oö. GemO“) obliegt die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, der Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte.
2. Zulässigkeit der Beschwerden:
2.1. Die Erstbeschwerdeführerin als Umweltanwalt und die Zweitbeschwerdeführerin als Standortgemeinde haben schon gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerden erfolgten auch rechtzeitig.
2.2. Wenn die mitbeteiligte Partei vorbrachte, die Zweitbeschwerdeführerin hätte ihre Beschwerde deshalb nicht wirksam erhoben, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein nach § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO erforderlicher Beschluss des Gemeindevorstands vorlag, so ist sie damit nicht im Recht:
Einerseits behält § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO nur die Einbringung jener Rechtsmittel und Rechtsbehelfe dem Gemeindevorstand vor, bei denen die Gemeinde Trägerin „subjektiver Rechte“ ist. Nun ist die Stellung der Standortgemeinde im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die einer Formal- (Legal-) Partei und nicht jene eines Trägers oder einer Trägerin subjektiver Rechte (vgl. dazu zu einer früheren Rechtslage, jedoch übertragbar, VwGH 13.12.2000, 2000/04/0163). Schon deshalb geht der Einwand unter Berufung auf diese Bestimmung ins Leere. Auch ist weder der Oö. GemO noch – s. § 62 Oö. GemO – einer sonstigen Vorschrift ein, auch für das gegenständliche Verfahren relevanter, einschlägiger Vorbehalt zugunsten des Gemeindevorstands zu entnehmen.
Nun obliegen allerdings gemäß § 43 Abs. 1 Oö. GemO dem Gemeinderat „alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind“. Dem Bürgermeister obliegt gemäß § 58 Abs. 2 Z 9 leg. cit. – und auch hier sind keine besonderen Vorschriften, jedenfalls betreffend das gegenständliche Verfahren, ersichtlich – die „Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren“. Schon nach dem dahingehend ausreichend klaren Wortlaut dieser Bestimmung wie auch eben bei systematischer Zusammenschau mit § 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Einbringung (Erhebung) eines Rechtsmittels davon nicht umfasst ist. Dafür spricht auch eine systematische Interpretation: So handelt es sich bei den in § 58 Abs. 2 Oö. GemO aufgezählten Aufgaben um Ausnahmen zur grundsätzlichen Allzuständigkeit des Gemeinderats nach der Bestimmung des § 43 Abs. 1 leg. cit. Damit sind aber die dem Bürgermeister zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich restriktiv auszulegen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0421 Rz. 17).
Doch selbst ein allfälliges – bzw. vom Bürgermeister auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumtes (s. VHS, S. 12) – Fehlen eines Beschlusses eines anderen Gemeindeorgans zur Beschwerdeerhebung macht die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin noch nicht unzulässig:
Zwar kann zur rechtswirksamen Setzung von Verfahrensakten durch Vertretungsorgane juristischer Personen nach Organisationsvorschriften wie einer Gemeindeordnung eine interne Willensbildung erforderlich sein. Sofern solche Vorschriften allerdings eine „Vertretung nach außen schlechthin“ durch eine bestimmte Person vorsehen, sind allfällige interne Bindungen dieser Person an eine Willensbildung im Innenverhältnis unbeachtlich (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz. 138, sowie die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; spezifisch zu einem fehlenden Beschluss eines Gemeindeorgans s. VwGH 26.02.2014, 2012/04/0142).
Soweit die mitbeteiligte Partei nun unter Hinweis auf eine Belegstelle im Schrifttum (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit6 [2019], S. 241) vermeint, in Bezug auf die Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte gelte – unbeschadet der Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung – etwas anderes als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die zuvor dargestellte Rechtsprechungslinie auch auf die Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte fortgeführt hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099).
Nun sieht aber fallbezogen § 58 Abs. 1 Oö. GemO eine Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters „nach außen schlechthin“ vor (vgl. dazu auch Putschögl/Neuhofer, Oberösterreichische Gemeindeordnung [2015], S. 416). Eine die Beschwerdeeinbringung (-erhebung) wiederum beschränkende Norm ist für das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht ersichtlich (vgl. für ein Gegenbeispiel dazu die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, a.a.O., Rz. 138, FN 5 zitierte Entscheidung VwGH Ra 2016/07/0069).
2.3. Die Dritt- bis Zwanzigstbeschwerdeführer sind – was im Übrigen auch unbestritten blieb – als „Nachbarn“ i.S.d. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 anzusehen. Sie sind daher gemäß § 3 Abs. 9 leg. cit. zur Erhebung von Beschwerden gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerden erfolgten auch rechtzeitig.
3. Zur Begründetheit der Beschwerden:
3.1. Zur Einzelfallprüfungspflicht:
Zur Bescheidbegründung und den wesentlichen Beschwerdevorbringen
3.1.1. Strittig ist, ob beim streitgegenständliche Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 UVP-G 2000 im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil das Vorhaben zumindest in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 UVP-G 2000 liegt.
3.1.2. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das gegenständliche Vorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, noch in einem solchen der Kategorie E liege. Sie begründete dies insbesondere damit, dass sich zwar zwei als Bauland gewidmete Grundstücke im Umkreis von 300m um das Vorhaben befänden, doch die darauf befindlichen Bauten jeweils als „Einzelbauten“ anzusehen wären. Die sich daraus ergebende Rechtsfolge sei nach Ansicht der belangten Behörde, dass keine Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung gegeben sei.
3.1.3. Dagegen brachten die Erstbeschwerdeführerin sowie auch die Dri