Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I422 2230597-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2020, Zl. 1118023907/160830283, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.03.2020, Zl. 1118023907/160830283 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und sprach über ihn eine Rückkehrentscheidung aus (Spruchpunkt I.). Sie stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien rechtmäßig ist (Spruchpunkt II.) und räumte ihm eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ein (Spruchpunkt III.). Zudem erließ sie über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.04.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe Ermittlungen zu seinem im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienleben zu tätigen. Sie habe sich auch kein Bild von seiner Persönlichkeit und seinen Zukunftsplänen in Österreich gemacht. Des Weiteren habe die belangte Behörde unzureichende Länderfeststellungen zu Serbien getroffen und sich darauf aufbauend nur ungenügend mit einer Rückkehrsituation dorthin auseinandergesetzt. Ebenso habe die mit einem Einreiseverbot einhergehende Prognosebeurteilung nicht ausreichend stattgefunden und setzte sich die belangte Behörde dabei vor allem nur mangelhaft mit der familiären Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auseinander. In Ermangelung einer nachvollziehbaren Begründung sei das Einreiseverbot zudem mit Rechtswidrigkeit behaftet. Auch sei das schengenweit ausgesprochene Einreiseverbot unverhältnismäßig und hätte zumindest nur für Österreich erlassen werden dürfen.
Am 26.05.2020 erfolgte im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Bezüglich physischer Beeinträchtigungen wurde der Beschwerdeführer zuletzt anfangs Jänner 2020 aufgrund einer Fraktur des rechten Mittelhandknochens und Mitte Februar 2020 aufgrund einer schweren Prellung des rechten Handgelenks in der Krankenabteilung des Justizanstalt Korneuburg vorstellig. Diese physischen Leiden wurden ambulant zunächst mittels Gips und anschließend mittels einer hohlhandseitigen Kunststoff-Unterarmfixation behandelt. Die derzeitige Nachbehandlung erfolgt mittels der Wundsalbe Bepanthen plus sowie der Handschutzcreme Lindesa, die jeweils morgens und mittags aufgetragen werden. Aufgrund von Husten wurde dem Beschwerdeführer zudem die tägliche Einnahme des Hustensaftes Bronchipret verschrieben. Zuletzt wurde am 05.01.2020 der Drogenharn des Beschwerdeführers positiv auf THC, Amphetamine und Metamphetamine getestet. Zudem besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht eines Medikamentenmissbrauches. Aufgrund von Aussichtslosigkeit wurde bislang keine Drogentherapie eingeleitet. Bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes leidet der Beschwerdeführer an kombinierten und anderen Persönlichkeitsstörungen. Er ist emotional instabil, dissozial und impulsiv. Die medikamentöse Behandlung seiner psychischen Leiden erfolgt durch das Medikament Pregabalin Krka 150 mg, bei einer täglichen Einnahme 1-1-1-1 sowie durch das Medikament Wellbutrin XR retard 150 mg, das einmal täglich 1-0-0-0 eingenommen wird. Am 24.04.2020 wurde der Beschwerdeführer letztmalig aufgrund innerer Unruhe beim Psychiater der Justizanstalt vorstellig. Eine Medikamenteneinstellung wurde vorgenommen, eine weitere ärztliche Untersuchung durch den Psychiater der Justizanstalt verweigerte der Beschwerdeführer. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehen. Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums in das Bundesgebiet ein. Seinen eigenen Angaben nach hält er sich bereits seit 2010 im Bundesgebiet auf. Nachweislich wurde er erstmalig am 19.10.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet melderechtlich erfasst und dauerte diese Anmeldung bis zum 20.01.2016. Vom 30.05.2016 bis zum 04.08.2016 war der Beschwerdeführer aufgrund einer Inhaftierung erneut mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Seit 23.11.2016 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit Hautwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und verfügt auch über keine sonstige Niederlassungsbewilligung. Er hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wuchs in Serbien auf und besuchte dort die Grundschule. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer ist ledig, führt in Österreich keine Beziehung und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben neben seinem leiblichen Vater auch noch die Stiefmutter und vier Halbgeschwister. Ob sich seine leibliche Mutter, zwei weitere leibliche Geschwister sowie seine Großeltern nach wie vor in seinem Herkunftsort in Serbien aufhalten, kann nicht festgestellt werden. Zu seiner leiblichen Mutter und seinen beiden leiblichen Brüdern hat der Beschwerdeführer keinen aufrechten Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland und in Italien. Zu diesen Verwandten steht der Beschwerdeführer in keinem aufrechten Kontakt.
Der Beschwerdeführer lebte bis zur Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Angehörigen. Mit seinen in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwistern steht der Beschwerdeführer in Kontakt und erhält er während seiner Inhaftierung sporadischen Besuch von seinen Familienmitgliedern. Während der Haft wird der Beschwerdeführer von seiner Familie finanziell unterstützt und erhält monatlich rund 100 Euro. Ein persönliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater bzw. seiner Stiefmutter und/oder zu seinen Halbgeschwistern liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und besuchte er in seiner Jugend ein Jugendzentrum. Er weist darüber hinaus keine sonstigen maßgeblichen Integrationsmerkmale in sozialer, kultureller oder beruflicher Hinsicht auf.
Einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis ging der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bislang nicht nach.
Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getreten:
Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2016, Zl. 151 HV 33/16d rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB; des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Zugleich ordnete das Strafgericht mit Beschluss die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe während der Probezeit an.
Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.07.2017, Zl. 162 s HV 51/17g wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB; der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Drittmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11.02.2019, Zl. 36 Hv 101/18d rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Zudem verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 21.10.2019, Zl. 10 U 61/2019y rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.
Zuletzt behängte über den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB. In dieser Strafsache erfolgte am 25.05.2020 zu Zl. 620 Hv 7/20z eine Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg. Gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe erhob die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Strafberufung. Die letztmalige Verurteilung ist somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Zudem verhängte die Landespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebietes mit Strafverfügung vom 02.11.2016, GZ: VStV/916301378618/2016 gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 120 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro.
In Ermangelung einer Aufenthaltsberechtigung verhängte die Landespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 20.03.2017 gemäß §§ 31 Abs. 1 iVm 120 FPG erneut eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro.
Den Zeitraum vom 03.05.2016 bis zum 04.08.2016, vom 02.04.2017 bis zum 25.10.2019 sowie vom 03.01.2020 bis dato verbrachte der Beschwerdeführer in unterschiedlichen österreichischen Justizanstalten. Dem Beschwerdeführer wurde während der Haft ein auffallendes, aggressives, drohendes, respektloses und grenzüberschreitendes Verhalten attestiert. Bestätigt wird auch, dass er von Beginn seiner Haftunterbringung an nicht gewillt war, sich an Regeln und positive soziale Interaktionen zu halten. Während seiner Inhaftierung war der Beschwerdeführer in verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt wie beispielsweise in der Anstaltsschlosserei, -tischlerei, -wäscherei, -küche und diverse Hilfsarbeiten. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt seitens der Justizanstalt Korneuburg mehrmals die Möglichkeit eingeräumt in verschiedenen Ausbildungsbetrieben zu arbeiten, die jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers immer wieder gelöst wurden. Auch an einem Deutschkurs im Ausmaß von zehn Terminen, beginnend im April 2019, nahm der Beschwerdeführer nur an zwei Terminen teil. Ähnlich verlief auch ein – ab 02.03.2019 angebotener – Ethikunterricht und wurde dieser abgebrochen. Abgeschlossen hat der Beschwerdeführer hingegen eine Erste-Hilfe-Kurs im Ausmaß von sechs Stunden. Während der Haft nahm der Beschwerdeführer an einem Antigewalttraining teil und ab 05.09.2019 auch eine Therapie bei der Männerberatung in Anspruch. Die negative Vollzugsvorgeschichte des Beschwerdeführers gipfelte in einem Ausbruchsversuch im November 2018 bzw. in einer schweren Sachbeschädigung in der Justizanstalt Puch-Urstein. Mit Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27.03.2019 wurde aufgrund seines grenzüberschreitenden Verhaltens in der Justizanstalt Gerasdorf eine neuerliche Strafe in der Dauer von sechs Monate für die Justizanstalt Korneuburg klassifiziert. Während seiner drei Haften (im Zeitraum 30.05.2016 bis dato) wurden bezüglich des Beschwerdeführers in den diversen Justizanstalten insgesamt 42 Verfahren von Meldungen über Ordnungswidrigkeiten dokumentiert, von den 25 Verfahren mittels Ordnungsstrafverfügungen oder Straferkenntnis sanktioniert wurden. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer erneut in Strafhaft.
1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat und führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU.
Darüber hinaus werden in Bezug auf den gegenständlichen Fall folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
1.2.1. Zur medizinischen Versorgung:
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen.
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige check-ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können.
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können.
Wenn eine Person krankenversichert ist, werden in den öffentlichen Spezialkrankenhäusern für Suchtkrankheiten in Belgrad auch die Medikamente und Behandlungen von der Krankenversicherung übernommen. Für nicht versicherte Personen kann eine derartige Behandlung zu folgenden Preisen in Anspruch genommen werden: fachärztliche Untersuchung 30 Euro; fachärztliche Nachuntersuchung 20 Euro; Behandlung nach fachärztlicher Indikation 15 Euro.
Zudem sind die gängigsten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen wie beispielsweise Pregabalin, Terbiderm, Seractil, Triumeq, Pantoprazol, Mirtazapin, Seroquel, u.a. in Serbien verfügbar.
1.2.2. Zur Situation von Rückkehrern:
Die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern, insbesondere von besonders gefährdeten Personen wie den Roma, die eine große Anzahl von Rückkehrern darstellen, erfordert mehr Aufmerksamkeit. Es bedarf einer verbesserten Kommunikation und Koordination zwischen den jeweiligen Regierungen, zwischen staatlichen Stellen und lokalen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und NGOs, die an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligt sind.
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt.
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten.
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.
1.2.3. COVID-19 in Serbien:
Auch hinsichtlich COVID-19 ergeben sich in Bezug auf den Herkunftsstaat keinerlei Bedenken: Wie sich aus den Informationen der serbischen Regierung (https://www.srbija.gov.rs/sekcija/en/151926/covid-19.php) und des serbischen Gesundheitsministeriums (https://www.zdravlje.gov.rs/) ergibt, setzt Serbien einerseits ebenfalls auf eine strenge Eingrenzung des öffentlichen Lebens und andererseits auf die Eigenverantwortung der Bevölkerung im Kampf um die Eindämmung der Pandemie (https://www.srbija.gov.rs/vest/en/151422/measures-of-the-state-of-emergency.php). Die gegenwärtige Entwicklung in Serbien spiegeln den europäischen Trend wider. Die Zahl der Neuinfektionen ist rückläufig und die Zahl der ehemals an COVID-19 erkrankten und nunmehr gesundeten Personen ist in den letzten Wochen stark angestiegen. Mit Stand 19.05.2020 gab es in Serbien insgesamt 185.385 getesteten Personen. 10.699Personen wurden dabei positiv auf COVID-19 Fälle getestet und 231 Personen verstarben nachweislich an COVID-19. Derzeit befinden sich noch 805 Personen in medizinischer Behandlung und geltend 4.799 Personen als genesen (https://covid19.rs/homepage-english/).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Stiefmutter vor dieser, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurde eine Auskunft der Justizanstalt Korneuburg betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner Ausbildung, Beschäftigung und allfällige Reintegrationsmaßnahmen während der Haft angefordert. Ergänzend wurden auch Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, insbesondere seine Volljährigkeit, seiner serbischen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der sich im Verwaltung befindlichen Kopie seines Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu kommt, ist durch die Einsichtnahme in das IZR bestätigt und wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers und deren gegenwärtige medizinische Behandlung sind aus dem Krankenakt der österreichischen Justizanstalten belegt. In Zusammenschau mit den Ausführungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – insbesondere den dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten – ergibt sich die Feststellung, dass seine psychischen und physischen Leiden einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, lässt sich ebenfalls den Unterlagen der Justizanstalt Korneuburg entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer unbekannten Datums in das Bundesgebiet eingereist ist und nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer bereits seit 2010 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Stiefmutter. Die melderechtlichen Erfassungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind durch das ZMR belegt. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist und er auch über keine sonstige Niederlassungsbewilligung verfügt, ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in das IZR und wurde der Besitz derartiges andererseits von ihm auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen. In weiterer Folge leitet sich daraus auch die Feststellung ab, dass er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält.
Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach er in Serbien aufgewachsen ist und er dort die Grundschule besuchte. Die Feststellung, dass er in Österreich keinerlei Schulbildung absolvierte, liegt an den vollkommen divergierenden Angaben. So gibt der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er in Österreich die Hauptschule besucht habe. Dem widerspricht jedoch die Angabe seiner Stiefmutter, die ausführt, dass er in Österreich keine Schule besucht habe. Wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung allerdings erstmalig ausführt, dass in einem Zeitraum von rund vier Jahren eine „Privatschule“ besucht habe bzw. von einer Privatlehrerin unterrichtet worden sei, bestätigt dies den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht zur Schule gegangen ist. Seinen weiteren diesbezüglichen rudimentären und zum Teil nicht nachvollziehbaren Angaben vermochten in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes nicht von der Glaubhaftigkeit dieser Angabe überzeugen. Weder aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er eine Berufsausbildung absolvierte und verneinte er dies auch in seiner mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers und seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Stiefmutter. Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach er nunmehr eine Freundin habe, war ebenfalls die Glaubhaftigkeit zu versagen. Augenscheinlich war, dass der Beschwerdeführer auf Nachfragen des erkennenden Gerichtes wie seine Freundin heiße und seit wann sie ein Paar wären, lange nachdenken musste. In weiterer Folge war es ihm auch nicht möglich grundlegende Informationen über seine Freundin, wie beispielsweise ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse bekannt zu geben. Angesichts seiner Aussage, dass er seine Freundin bereits seit seinem elften oder zwölften Lebensjahr kenne, spricht dies ebenfalls dafür, dass keine Beziehung besteht. Sein Einwand, dass seine Freundin erst vor kurzem umgesiedelt sei, wertet das erkennende Gericht als Versuch von dem Umstand hinwegzutäuschen, dass er diese grundlegenden Informationen nicht weiß und dass es sich hierbei lediglich um eine Freundin seiner Cousine handelt. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass er Ende Februar von dem besagten Mädchen in der Justizanstalt besucht wurde, allerdings erst rund zwei Monate nach seiner neuerlichen Inhaftierung, was auch gegen eine Beziehung zu dem Mädchen spricht, andernfalls sie nicht zwei Monate mit einem Besuch zugewartet hätte. Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob sich seine leibliche Mutter, zwei weitere leibliche Geschwister sowie seine Großeltern nach wie vor in seinem Herkunftsort in Serbien aufhalten, resultiert aus den unterschiedlichen Angaben. So verwies seine Stiefmutter, dass sie sich nach wie vor in Serbien aufhalten würden, wohingegen der Beschwerdeführer vermeinte, dass er vor kurzem durch seinen Vater erfahren habe, dass sie nach Deutschland gezogen seien und sich dort bei der Mutter seines Vaters aufhalten würde, da sie sich nach wie vor gut verstehen würden. Dass der Beschwerdeführer zu seiner leiblichen Mutter und zu seinen beiden leiblichen Geschwistern keinen Kontakt hat, erachtet das erkennende Gericht als glaubhaft. Die Feststellungen zu seinen Verwandten in Deutschland und Italien sowie die Tatsache, dass er zu ihnen keinen aufrechten Kontakt hat, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Aus dem ZMR ist die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bis zur Inhaftierung belegt. Aus einer aktuell vorgelegten Besucherliste der Justizanstalt Korneuburg leitet sich die Feststellung ab, dass er während seiner Inhaftierung keinen regelmäßigen Besuch von seinen Familienmitgliedern erhalten hat. So kam ihn seine Stiefmutter innerhalb des letzten Jahres bis zur Entlassung am 25.10.2019 lediglich zwei Mal besuchen. Sein Vater hat ihn während des Jahres 2019 und auch während der aufrechten Haft im Jahr 2020 gar nicht in der Justizanstalt besucht. Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig eingeschränkten Besuchsmöglichkeiten aufgrund COVID-19 wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Inhaftierung im Jänner 2020 erst einen familiären Besuch durch seine Halbschwester erhalten hat. Die Finanzierung seines Aufenthaltes während der Haft, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner mündlichen Verhandlung, dass darüber hinaus kein persönliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater bzw. seiner Stiefmutter und/oder zu seinen Halbgeschwistern besteht, ergab sich ebenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers. Dass zudem keine tiefgreifende Verbindung zu seinen Eltern besteht, gründet auch aus den Angaben der Stiefmutter vor der belangten Behörde. Demzufolge wollte sie die Obsorge für den Beschwerdeführer nicht übernehmen, da sie ansonsten Probleme mit der Polizei bekommen würde. Ebenso verneinte sie explizit die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für den Beschwerdeführer ein Problem darstellen würde. Der Vater des Beschwerdeführers und sie seien dafür, dass der Beschwerdeführer wieder nach Serbien zurückkehre und dort ein neues Leben beginne. Weiters vermeinte sie, dass sich seine leibliche Mutter dann dort um ihn kümmern könne und dass seine leibliche Mutter mit dem Vater des Beschwerdeführers noch zwei weitere Kinder habe. Die Tatsache, dass ihn sein Vater weder während seiner Inhaftierung im Jahr 2019 noch aktuell im 2020 (vor der Corona bedingten Unterbrechung) in der Justizanstalt besuchte, spricht auch für sich. Daran vermag auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Krebserkrankung seiner Stiefmutter nichts zu ändern. Dass keine tiefgreifende Bindung zu seinem Vater besteht wird auch durch die Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wenn auf die Aufforderung die Beziehung zu seinem Vater näher zu beschreiben, abschließend in zwei Sätzen vermeint, dass es eine Vater-Sohn-Beziehung sei und sie sehr gut sei. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die Feststellungen zu den kaum vorhandenen Integrationsmerkmalen in sozialer, kultureller oder beruflicher Hinsicht basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers und brachte er dahingehend zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er ein Jugendzentrum besucht habe und legte er den Nachweis des Besuches eines Rot-Kreuz-Kurses vor.
Danach befragt, gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass er im Bundesgebiet bislang keiner ordentlichen Beschäftigung nachging. Aus seinen Angaben basieren auch die Feststellungen zum bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Administrativverfahren eingeholten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der Strafurteile. Ebenso liegen im Verwaltungsakt Kopien der Strafverfügungen ein. Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen und das Bestehen seiner Verurteilungen. Aus den Gerichtsurteilen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer über den Sozialen Dienst der Justizanstalt Korneuburg vom 10.04.2019 eine Stellungnahme ein. In dieser führte er aus, dass er sein straffälliges Verhalten in der Vergangenheit bereue und dass er nicht vorhabe, zukünftig wieder straffällig zu werden. Er wolle hinkünftig auch die verschiedenen Angebote zur Rückfallprävention in Anspruch nehmen, überlege sich ein Antigewalttraining bzw. eine Suchttherapie zu beginnen und freue er sich darauf, nach der Haft eine Berufsausbildung zu absolvieren.
Die bisherigen Inhaftierungen des Beschwerdeführers sind durch die Einsichtnahme in das ZMR belegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Inhaftierung und seine Vorhaftgeschichte ist durch eine Stellungnahme des Justizanstalt Korneuburg belegt. Dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig erneut in Untersuchungshaft befindet, ist ebenfalls durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und einer eingeholten Mitteilung der Justizanstalt Korneuburg bestätigt.
2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Serbien (Stand 17.10.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Der Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Ergänzend wurde auch noch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Serbien: Drogentherapie, HIV-Behandlung, Medikation“, datierend vom 10.01.2020 und auf den Webseiten der serbischen Regierung (https://www.srbija.gov.rs/sekcija/en/151926/covid-19.php) und des serbischen Gesundheitsministeriums (https://www.zdravlje.gov.rs/) sowie der staatlichen Webseite betreffend COVID-19 (https://covid19.rs/homepage-english/) Einsicht genommen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass er lange nicht mehr in Serbien gewesen sei, er dort keine Verwandte habe und auch keinen Bezug zum Land habe.
Die Rechtsvertretung gab zu bedenken, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er im jungen Alter auf die falsche Bahn geraten sei und den falschen Freundeskreis gehabt noch kein stabiles Leben etabliert habe. Dies sei ihm im Sinne der durchgängigen Strafhaft auch nicht möglich gewesen. Allerdings müsse jedenfalls berücksichtigt werden, dass er sich in Haft bemüht habe Beschäftigungen nachzugehen und Ausbildungen abzuschließen, die Straftaten wären Jugendstrafsachen und würden sich sämtliche Verwandte innerhalb der EU befinden. Seine Kernfamilie lebe in Österreich. In Serbien verfügt er über keinerlei sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit ca. 2010 in Österreich, somit seit bereits zehn Jahren. In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde hier in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. Ro 2015/22/0016, 17.03.2016).
Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten somit den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und (Spruchpunkt I., erster Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I., im Umfang des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.
3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
3.1.2.1. Zur Rechtsgrundlage:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Ebenso sieht die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen hat mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles (insbesondere die Aufenthaltsdauer; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; und ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.) eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
3.1.2.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Nachdem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zu erteilen ist, hat sich die belangte Behörde zu Recht auf die Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Die Einreise des Beschwerdeführers und die genaue Dauer seines Aufenthaltes sind mangelns Befolgung der melderechtlichen Verpflichtungen seitens seiner (damals) Erziehungsberechtigten nicht mehr feststellbar. Folgt man allerdings den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich seit seinem neunten Lebensjahr bzw. seit 2010 im Bundesgebiet aufhält, resultiert daraus eine Aufenthaltsdauere von rund zehn Jahren. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Relativiert wird sein Aufenthalt dadurch, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet in Ermangelung eines Aufenthaltstitels durchgehend unrechtsmäßig war und er somit permanent gegen die fremdenrechtlichen Bestimmungen verstieß. Auf dieser Grundlage durfte der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Ebenfalls bleibt nicht unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 02.04.2017 – mit Unterbrechung vom 24.10.2019 bis 03.01.2020 – durchgehend in Haft befand. Die Dauer seines Aufenthaltes gründet somit zum Teil auch in der Verbüßung seiner rechtskräftigen Haftstrafen. Wie sich zudem ergibt, wurde das Verfahren zur Beendigung seines Aufenthaltes bereits im Jahr 2016 eingeleitet, weshalb er (bzw. seine damaligen Obsorgeberechtigten) in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltes waren. Im gegenständlichen Fall ist daher unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und der vorangegangenen Ausführung die rund zehnjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als relativiert zu betrachten und vermochte sie für sich gesehen nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über den Aufenthalt seines Vaters, seiner Stiefmutter und seiner vier Halbgeschwister eindeutig über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer ist melderechtlich durchgehend seit 23.11.2016 im Haushalt seines Vaters und seiner Stiefmutter gemeldet. Er verbrachte jedoch die Zeit seit 02.04.2017 – unter der Berücksichtigung der zuvor genannten rund zweimonatigen Unterbrechung – ausschließlich in Haft. Relativiert wird das Familienleben einerseits, dass keinerlei persönliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienangehörigen besteht und andererseits auch dadurch, dass sich seine Obsorgeberechtigten explizit für seine Außerlandesbringung ausgesprochen haben. Im Hinblick auf die erstmals in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Erkrankung seiner Stiefmutter ist angemerkt, dass der Beschwerdeführer ihr durch sein Verhalten und der nunmehr erneuten Inhaftierung keine Unterstützung zukommen lassen kann. Eine besondere Schutzwürdigkeit seines Familienlebens in Österreich konnte daher nicht erkannt werden.
Zweifelsfrei ist auch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von einem Privatleben im Bundesgebiet auszugehen. Allerdings begründete sich dies im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes. Darüber hinaus ergaben sich weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus seinen Angaben Anhaltspunkte für eine Schutzwürdigkeit seines Privatlebens (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua). Darüber hinaus garantiert die Rechtsprechung des EGMR zur Konvention zudem Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Hinsichtlich seiner Integration ist anzumerken, dass aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von rund zehn Jahren eine nachhaltige Integration nicht verlangt wird (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Das erkennende Gericht kommt im gegenständlichen Fall jedoch zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich gesellschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren (15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Dem Einwand, dass er sich in der Haft bemüht habe Beschäftigungen nachzugehen und Ausbildungen abzuschließen, steht der aktuellen Bericht der Justizanstalt Korneuburg entgegen. Demzufolge wurden die von der Justizanstalt eingeräumten Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten und durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner Einstellung und seines Verhaltens regelmäßig vereitelt und somit nicht genutzt.
Dem Einwand, wonach er in seinem Herkunftsstaat niemanden habe, vermag nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK kommt es nicht auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 22.1.2013, 2011/18/0012). Diese sind im gegenständlichen Fall gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat, in dem er geboren und aufgewachsen ist und auch die Schule besucht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen.
Es sind aber – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist – auch unter der Berücksichtigung seiner physischen und psychischen Leiden sowie seiner Suchtgiftabhängigkeit – dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen und ist es dem Beschwerdeführer möglich, seine Leiden durch eine (vor allem psychiatrische) Behandlung und durch eine Drogentherapie in seinem Herkunftsstaat zu kurieren.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehen die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung gegenüber.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Zu Lasten des Beschwerdeführers ist sohin sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dass seinen insgesamt vier rechtskräftigen Verurteilungen im Bundesgebiet zugrunde lag.
Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH 31.05.2012, 2011/23/0160). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (vgl. VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Unter Zugrundelegung des umseits Gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 zu verneinen (vgl. VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I., im Umfang des zweiten Spruchteils des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Rechtsgrundlage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Serbien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Serbien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.
3.3. Zur Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Zur Rechtsgrundlage:
Gemäß § 53 Abs. 1 kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 1 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Z 1 dieser Bestimmung ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).
In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
3.4.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB; der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB; des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB; des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB; (mehrfach) des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB; der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB; des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 1 StGB und (mehrfach) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer mit Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.07.2017, Zl. 162 s HV 51/17g rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren; mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 11.02.2019, Zl. 36 Hv 101/18d rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.10.2019, Zl. 10 U 61/2019y rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und er überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).