Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W138 2206510-1/17E
W138 2206512-1/17E
W138 2206513-1/17E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 17.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 17.08.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 iVm § 34 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom 17.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 iVm 34 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer am 25.06.2020 ausdrücklich verzichtet und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W138.2206512.1.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020