TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 I421 2200102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2200102-1/19E

I421 2200100-1/19E

I421 2200093-1/17E

I421 2200083-1/18E

I421 2200087-1/17E

schriftliche Ausfertigung des am 25.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX, geb. XXXX, (3.) XXXX, geb. XXXX, (4.) XXXX, geb. XXXX, (5.) XXXX, geb. XXXX, alle irakische Staatsangehörige, mj. Drittbeschwerdeführerin, Viert- und Fünftbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. Helmut Blum LL.M., MAS, Rechtsanwalt, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. (1.) 15-1085419804-151246981, (2.) 15-1085419009-151246710, (3.) 15-1085420206-151247015, (4.) 15-1085420402-151247104, (5.) 16-1124243410-161038189, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer, es handelt sich um die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers sowie Fünftbeschwerdeführers stellten am 01.09.2015 für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz, die sie damit begründeten, dass sie von Milizen mit dem Tode bedroht worden seien.

2. Am 29.05.2018 wurden die BeschwerdeführerInnen von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Zweitbeschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme zahlreiche Unterlagen vor und gab, befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, von der Asa ib Ahl al-haqq entführt und dahingehend bedroht worden zu sein, dass sie ihn sowie seine Familie töten würden. Seine Kinder und seine Frau hätten dieselben Fluchtgründe wie er.

3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 08.06.2018 wies die belangte Behörde die gestellten Anträge vom 01.09.2015 der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den BeschwerdeführerInnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Bedrohung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.

4. Gegen diese den Beschwerdeführern am 12.06.2018 zugestellten Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 02.07.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 02.07.2018).

5. Mit Schriftsatz vom 02.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden und Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 13.05.2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass die BeschwerdeführerInnen nicht mehr von ihnen vertreten werden. Die Familie werde durch Dr. Blum vertreten.

7. Mit Schriftsatz vom 31.08.2018 gab Dr. Helmut Blum LL.M., MAS bekannt, von den BeschwerdeführerInnen hinsichtlich der Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt sowie beauftragt worden zu sein und übermittelte eine Beschwerdeergänzung.

8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Abteilung I421 neu zugewiesen.

9. Mit den Schreiben vom 29.01.2019 und 25.10.2019 übermittelte Dr. Helmut Blum LL.M., MAS zahlreiche Unterlagen.

10. Am 25.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch und verkündete, dass die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen werden (Spruchpunkt I.), den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt wird, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 AsylG 2005 den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird (Spruchpunkt III.). Die beschwerdeführenden Parteien waren mit ihrer Rechtsvertretung anwesend, von der belangten Behörde hat kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen.

Die beschwerdeführenden Parteien verzichteten nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs 4a VwGG und § 82 Abs 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

11. Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 beantragte die belangte Behörde eine schriftliche Entscheidungsausfertigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BeschwerdeführerInnen:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind ein Ehepaar und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin sowie des Fünft- und des Viertbeschwerdeführers. Alle BeschwerdeführerInnen sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der sunnitischen Araber an und stammen bis auf die Fünftbeschwerdeführerin, welche in Österreich geboren wurde, aus Bagdad. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung. Die Identitäten der BeschwerdeführerInnen stehen fest.

Die BeschwerdeführerInnen sind gesund und arbeitsfähig.

Die BeschwerdeführerInnen - bis auf den Fünftbeschwerdeführer - reisten legal mit gültigem Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangten schlepperunterstützt nach Österreich. Sie halten sich seit (mindestens) 01.09.2015 in Österreich auf.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen in Österreich und im EU Raum bis auf ihre Kinder über keine nahen Angehörigen, ihre Verwandten leben in der Türkei.

Der Zweitbeschwerdeführer besuchte 3 Jahre lang die Grundschule und arbeitete anschließend bis zu seiner Ausreise in einem eigenen Geschäft als Zuckerbäcker. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte 6 Jahre lang die Grundschule und arbeitete nach ihrer Heirat als Schneiderin.

Die BeschwerdeführerInnen gehen in Österreich derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehen Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Die BeschwerdeführerInnen sind in Österreich nicht vorbestraft.

1.2 Zur Integration der BeschwerdeführerInnen:

Die BeschwerdeführerInnen weisen in Österreich maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf:

Die Erstbeschwerdeführerin nahm an einem Werte und Orientierungskurs teil und bestand die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz Niveau B1 und zu Werte und Orientierungswissen. Sie ist Mitglied beim Elternverein in der Schule, kochte in der Schule für die Kinder und möchte Kindergartenhelferin werden, wenn sie arbeiten könnte.

Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung für Altenpflege, beginnt am 15. September 2020 mit der Schulausbildung zum Altenpfleger und verfügt über eine Zusage für eine Arbeitsstelle als Altenpfleger, weil er ein Praktikum absolvierte. Für ca. 10 Monate arbeitet er in der Gemeinde und im Altersheim. Ab und zu macht er freiwillig eine Torte für Feierlichkeiten. In XXXX gibt es einen Genussmarkt, bei dem er ein bisschen arbeitet und Kuchen backt. Er nahm sowohl an einem Werte und Orientierungskurs als auch an einem Erste Hilfe Auffrischungskurs teil und absolvierte die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen. Er besuchte auch einen Deutschkurs auf Niveau B1 und trat zu einer B1 Prüfung an. Das Ergebnis dieser Prüfung weiß er noch nicht. Der Zeitbeschwerdeführer unternimmt regelmäßig in seiner Freizeit etwas mit mehreren Freunden, z.B gehen sie schwimmen oder grillen zusammen.

Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer leisteten freiwillige Hilfstätigkeiten im Senioren und Pflegeheim XXXX , wobei sie ihre Tätigkeiten sehr gewissenhaft und sehr genau erledigt haben. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer nahmen am 28.09.2017 an einer Jahreszeitenwanderung und am 07.12.2017 an einem Elternsprechtag der Volksschule XXXX teil, unterstützten den Elternverein der Volksschule XXXX und beteiligten sich am Adventmarkt am 01.12.2017 in XXXX . Sie sind auch an ihrem Wohnort sozial vernetzt und konnten Freundschaften schließen.

Die Drittbeschwerdeführerin besuchte drei Jahre lang die Volksschule und befindet sich derzeit in der Klasse 1A in einer Mittelschule. Der Viertbeschwerdeführer absolvierte die ersten drei Schulstufen der Volksschule und besucht derzeit die vierte Klasse in der Volksschule. Er hat viele Freunde und ist sowohl Mitglied in einem Fußballverein als auch in einem Schachklub. Sowohl die Drittbeschwerdeführerin als auch der Viertbeschwerdeführer sprechen unter Berücksichtigung ihres jungen Alters sehr gut Deutsch.

Der Fünftbeschwerdeführer besucht noch nicht die Volksschule, sondern den Kindergarten, auch er versteht und spricht sehr gut Deutsch. Da sein Behördenakt fälschlicher Weise den Fünftbeschwerdeführer als „weiblich“ führt, erklärte er dem Richter beim Eingangsgespräch der Verhandlung, dass er ein Bub ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BeschwerdeführerInnen vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch Befragung der BeschwerdeführerInnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2.2. Zu den BeschwerdeführerInnen:

Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Gesundheitszuständen, ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen (Protokolle vom 29.05.2018) und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020.

Die Identitäten der BeschwerdeführerInnen stehen aufgrund der vorgelegten Personalausweise und der vorgelegten Geburtsurkunde hinsichtlich der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin zweifelsfrei fest.

Dass die BeschwerdeführerInnen gesund und arbeitsfähig sind, basiert auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020.

Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Einreise der BeschwerdeführerInnen und zum Beginn ihres Aufenthalts in Österreich beruhen auf den Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 02.09.2015 vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich bis auf ihre Kinder über keine Verwandten verfügen und sich ihre Verwandten in der Türkei befinden, gründen sich auf die von den BeschwerdeführerInnen getätigten Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen am 29.05.2018.

Die Feststellungen zu den Bildungs- und Berufswerdegängen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der BeschwerdeführerInnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 25.06.2020, Seite 5 und 10).

Die Feststellung, dass die BeschwerdeführerInnen in Österreich momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und Leistungen von der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Aus dem Umstand, dass die BeschwerdeführerInnen Grundversorgung beziehen, ergibt sich die Feststellung ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit.

Die Feststellung, dass die BeschwerdeführerInnen in Österreich nicht vorbestraft sind, beruht auf den vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszügen.

2.3 Zur Integration der BeschwerdeführerInnen

Die Feststellungen zur Integration der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der BeschwerdeführerInnen in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 (Protokoll Seite 7-9 und 11-14), dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 und den mit Schreiben vom 29.01.2019 vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Teilnahmebestätigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen ...).

Aus den mit Schreiben vom 25.10.2019 übermittelten Bestätigungen vom 14.10.2019 geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gemeinnützige Hilfstätigkeiten in der Pflegeabteilung des Senioren- und Pflegeheims XXXX sehr gewissenhaft und sehr genau erledigt haben.

Dass, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am 28.09.2017 an einer Jahreszeitenwanderung und am 07.12.2017 an einem Elternsprechtag der Volksschule XXXX teilnahmen, den Elternverein der Volksschule XXXX unterstützten und sich am Adventmarkt am 01.12.2017 in XXXX beteiligten, geht aus der Nachricht vom 26.04.2018 der Schulleiterin/Direktorin XXXX von der Volksschule XXXX hervor (AS 37 im Akt 2200083-1).

Die Feststellung, dass sie auch an ihrem Wohnort sozial vernetzt sind und Freundschaften schließen konnten, basiert auf der subjektiven Wahrnehmung des erkennenden Richters von der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020. Die BeschwerdeführerInnen wurden von drei Damen aus ihrem Wohnort begleitet, die der mündlichen Verhandlung als Zuhörerinnen beiwohnten. Die drei Damen zeigten Interesse am Verfahren und der Richter schloss aus dem Verhalten der BeschwerdeführerInnen und der Zuhörerinnen, dass eine aufrichtige Freundschaft zwischen ihnen besteht. Die BeschwerdeführerInnen konnten sich daher an ihrem Wohnort sozial vernetzen und Freundschaften schließen.

Die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin drei Jahre lang die Volksschule besuchte und sich derzeit in der Klasse 1A in einer Mittelschule befindet, gründet sich auf die Angaben der Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 (Protokoll Seite 13-14) und auf den im Akt 2200093-1 befindlichen Semesterinformationen, Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten sowie Jahreszeugnissen (AS 31ff im Akt 2200093-1).

Die Feststellung, dass der Viertbeschwerdeführer die ersten drei Schulstufen der Volksschule absolvierte und derzeit die vierte Klasse Volksschule besucht, viele Freunde hat und sowohl Mitglied in einem Fußballverein als auch in einem Schachklub ist, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.06.2020 (Protokoll Seite 14) und auf den im Akt 2200083-1 befindlichen Schulbesuchsbestätigungen, Semesterbenachrichtigungen sowie Schulnachrichten (AS 39ff im Akt 2200083-1).

Da die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ohne auf den Dolmetscher angewiesen zu sein selbständig die Fragen verstehen und beantworten konnten, war festzustellen, dass die beiden sehr gut Deutsch sprechen können.

Dass der Fünftbeschwerdeführer noch nicht die Volksschule besucht, ergibt sich aus seinem Alter, da vierjährige Kinder noch nicht die Schule besuchen. Dass er den Kindergartenbesucht ergab sich aus den Angaben seiner Mutter und aus dem Einführungsgespräch mit dem Richter am Beginn der Verhandlung.

In Anbetracht aller gewürdigten Umstände und des vom erkennenden Richter in der Verhandlung am 25.06.2020 gewonnenen persönlichen Eindrucks über die BeschwerdeführerInnen war insgesamt festzustellen, dass die BeschwerdeführerInnen über maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweisen.


3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020 eindeutig geäußerten Verzichts der BeschwerdeführerInnen auf Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bzw. die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak rechtskräftig und daher nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung sind daher nur mehr die von der belangten Behörde nichterteilten Aufenthaltstitel sowie die erlassenen Rückkehrentscheidungen.

3.1.    Zur Nichterteilung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide)

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Fälle

Die BeschwerdeführerInnen halten sich seit fast 5 Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügen insbesondere aufgrund ihrer Teilnahme am sozialen Leben in Österreich über ein schützenswertes Privatleben.

In Gesamtbetrachtung aller bislang von den BeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritten kann im gegenständlichen Fall von einer außergewöhnlich guten sozialen und sprachlichen und soweit es der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer aufgrund ihrer nur vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf freiwilliger Basis möglich war, auch in arbeitsmäßiger Hinsicht von einer Verfestigung während ihres bisherigen Aufenthalts ausgegangen werden. Die positive Integration der BeschwerdeführerInnen wurde - wie das Schreiben des Pflegeheims XXXX und die Nachricht der Schulleiterin der Volksschule XXXX zeigt - auch von ihrem sozialen Umfeld bereits wahrgenommen.

Angesichts ihres im Verfahren und zuletzt in der mündlicher Verhandlung vom 25.06.2020 glaubhaft gemachten Integrationswillens ist auch in Zukunft eine weitere soziale, sprachliche und berufliche Integration der BeschwerdeführerInnen und aufgrund des weiteren Schulbesuchs der minderjährigen BeschwerdeführerInnen auch eine weitere Integration der Minderjährigen in sozialer und sprachlicher Hinsicht zu erwarten.

Im vorliegenden Fall ist zusätzlich in Bezug auf die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerIn das Kindeswohl zu berücksichtigen. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR vom 18.10.2006, Fall Üner, Appl: 46.410/99 und vom 06.07.2010, Fall Neulinger u.a., Appl. 1615/07). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaates sprechen und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR vom 31.07.2008, Fall Darren Omoregie u.a., Appl. 265/07; vom 17.02.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07 und vom 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1.820/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Der Rechtsprechung der Höchstgerichte zufolge wird ein anpassungsfähiges Alter etwa zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH vom 07.10.2014, U2459/2012 u.a. sowie VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143 u.a.).

Zugunsten minderjähriger Asylwerber bzw. minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatland alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg. 16.657/2002 und VwGH vom 19.10.1999, Zl. 99/18/0342). Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt zwar für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen, kann jedoch minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (vgl. VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011 und 19.752/2013). Diese Rechtsprechung ist wohl auch für Kinder, die in Österreich geboren wurden, ebenso anwendbar.

Betreffend den minderjährigen vierjährigen Fünftbeschwerdeführer ist diesbezüglich auszuführen, dass er in Österreich geboren wurde und sein bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht hat. Der Drittbeschwerdeführer geht in Österreich in den Kindergarten, wurde hier sozialisiert und spricht Deutsch seinem Alter entsprechend auf muttersprachlichem Niveau. Er war nie im Irak aufhältig. Aus der Tatsache, dass der vierjährige Fünftbeschwerdeführer so gut Deutsch spricht, leitet der Richter auch ab, dass sich seine gesamte Familie intensiv um die Erlernung der Gastlandsprache bemüht. Auf Grund seines Alters kann der Fünftbeschwerdeführer erst kurz den Kindergarten besuchen und kann daher dort in dieser kurzen Zeit Deutsch nicht so gut erlernt haben, wie er es tatsächlich spricht, woraus zwingend folgert, dass sich die Familie auch daheim bemüht Deutsch zu erlernen.

Betreffend der 13jährigen Drittbeschwerdeführerin und des sich im 12ten Lebensjahr befindenden Viertbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass beide Deutsch auf muttersprachlichen Niveau sprechen, schulisch und auch privat im Bundesgebiet sozialisiert wurden und stark in Österreich verwurzelt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die mj BescherdeführerIn gemeinsam mit ihren Eltern in den Irak zurückkehren würden und sohin keinesfalls auf sich alleine gestellt wären, allerdings kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass die BeschwerdeführerIn im Irak über kein familiäres Netz verfügen und die Drittbeschwerdeführerin ebenso wie der Viertbeschwerdeführer, dem anpassungsfähigem Alter entwachsen sind. Dass ihr Aufenthalt in Österreich letztlich nur auf die unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz ihrer Eltern zurückzuführen ist, kann den mj. BeschwerdeführernIn nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Gesamtzusammenhang ist sohin eine sprachliche, schulische (auch in Bezug auf den Besuch des Kindergartens, bei dem es sich ja ebenso um eine Bildungseinrichtung handelt) und altersentsprechende soziale Integration der mj. BeschwerdeführerIn in Österreich gegeben. In einer Zusammenschau aller Umstände ergibt sich sohin, dass das Interesse des in Österreich geborenen, minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjähringen Dritt- und ViertbeschwerdeführerIn an einer Fortführung ihres Privatlebens in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs 2 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen zum Zeitpunkt der Entscheidung hinsichtlich der BeschwerdeführerInnen durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig sind. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens der BeschwerdeführerInnen in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, sind die Rückkehrentscheidungen auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Da die Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind und die BeschwerdeführerInnen die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 erfüllen, war eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern es war auf der Sachverhaltsebene abzuklären, ob die Beschwerdeführer in Österreich integriert sind und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen. Bei der Beurteilung der Rechtsfragen konnte sich das erkennende Gericht an der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2200102.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten