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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des MK in G, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 9. Mai 1996, Zl. B K4-10/96, betreffend Zahlungserleichterung (Stundung), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am 6. September 1994 gegen den Beschwerdeführer Festsetzungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1972 betreffend die Umsatzsteuer für die Monate November 1993 und April 1994, welche in Rechtskraft erwachsen sind.
Am 6. Oktober 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung der Abgabenforderung "vorläufig bis 28.2.1995". Gegen die Abweisung dieses Stundungsansuchens erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte neuerlich eine Stundung "vorläufig bis 30.6.1995". Nachdem mit Berufungsvorentscheidung der Berufung nur teilweise stattgegeben worden war, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte weiters den Antrag, den Steuerrückstand "bis zur Rechtskraft des Stundungsbescheides, vorläufig längstens bis 30.9.1995" zu stunden.
Mit Bescheid vom 10. November 1995 wies die Finanzlandesdirektion für Steiermark die Berufung mit der Begründung ab, daß die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen und die vom Beschwerdeführer beantragte Stundungsfrist bereits abgelaufen sei; dem Beschwerdeführer sei de facto ein stillschweigender Zahlungsaufschub gewährt worden.
Am 28. November 1995 beantragte der Beschwerdeführer, den Steuerrückstand bis 31. Dezember 1996 zu stunden und führte aus, daß sich die Berufungsbehörde in der Sache selbst nicht geäußert habe, der Beschwerdeführer über kein verfügbares oder verflüssigbares Vermögen verfüge, seine laufenden Einnahmen für die Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für seine dreiköpfige Familie vonnöten sei und er in nicht unerheblichem Umfang auch Kredite hiefür aufnehmen habe müssen; ein nicht unerheblicher Teil des Umsatzsteuerrückstandes sei durch Einkommensteuergutschriften abgedeckt und es sei bei Uneinbringlichkeit der Forderung (die der Umsatzsteuerschuld zugrundelag) sogar ein Steuerguthaben zu erwarten.
Nachdem das Finanzamt lediglich die Bezahlung der Steuerschuld in Raten bewilligt hatte, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und führte aus, daß der Abgabenrückstand zum Stichtag 6. Mai 1996 S 1,621.996,-- betrage. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setze das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen (erhebliche Härte, keine Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub) voraus. Der Beschwerdeführer habe lediglich erklärt, daß die Steuerforderung zwar zu Recht bestehe und das Finanzamt diese Schuld "gnadenlos eintreiben wolle"; dies, obwohl der vertragsbrüchige Geschäftspartner die dieser Umsatzsteuerschuld zugrundeliegende Gesamtforderung eindeutig zu Unrecht bestreite, einfach nicht bezahle und das Gerichtsverfahren seit nunmehr zwei Jahren mit allen möglichen Tricks verschleppe und - solange das Gerichtsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei - es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, den Steuerrückstand abzudecken. Selbst wenn im gegenständlichen Fall die sofortige oder sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, sei jedoch die zweite kumulative Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung diejenige, daß durch den mit der Zahlungserleichterung verbundenen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, daß die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine und sich dies schon aus der Gefährdung seiner wirtschaftlichen Situation ableiten lasse, nicht zu entkräften versucht. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, über kein verfügbares oder verflüssigbares Vermögen zu verfügen und Kredite in nicht unerheblichem Umfang aufgenommen zu haben. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, daß der vertragsbrüchige Geschäftspartner die dieser Umsatzsteuerschuld zugrundeliegende Gesamtforderung eindeutig zu Unrecht bestreite und einfach nicht bezahle, werde auf § 16 UStG 1972, die Vorgangsweise bei Änderung der Bemessungsgrundlage, verwiesen. Wegen der Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben sei die Berufung abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom 24. September 1993, Zl. 93/17/0096, mwH.) ist ein Stundungsbegehren (in der Regel) als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum (vorliegend bis 31. Dezember 1996) bereits verstrichen ist. Eine andere Betrachtungsweise ist lediglich dann angezeigt, wenn für den Beschwerdeführer aufgrund eines im Sinn des § 218 Abs. 1 BAO zeitgerecht gestellten Stundungsantrages die Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle - nämlich die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - auf dem Spiel stehen könnten (vgl. auch dazu den Beschluß Zl. 93/17/0096). Im Beschwerdefall wurde das aktuelle Stundungsansuchen weder vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist noch während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes (§ 218 Abs. 1 BAO) eingebracht. Der Beschwerdeführer kann somit nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen war.
Gemäß dem mit BGBl. I Nr. 88/1997 eingefügten zweiten Absatz des § 58 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Rahmen der gemäß dieser Bestimmung geforderten Wahrscheinlichkeitsprognose ist für die Kostenentscheidung von einer Erfolglosigkeit der Beschwerde auszugehen (nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit; vgl. die bei Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2250, angeführte Rechtsprechung), weshalb der Beschwerdeführer die gemäß §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 bestimmten Kosten zu ersetzen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150133.X00Im RIS seit
20.11.2000