Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
VwGVG §24 Abs1Spruch
I407 2214044-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 09.01.2019, Zl. 75306811600021|BSB||FEST-FA|||, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung SozialversicherterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2214044.1.00Im RIS seit
23.10.2020Zuletzt aktualisiert am
23.10.2020