Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1Spruch
W273 2192642-1/31Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN vom 17.11.2020, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz vom XXXX , Zl. XXXX :
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Beschwerdeführer dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
2. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2020 gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
3. Mit am 25.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers gab dieser seine aktuelle Adresse bekannt und legte eine Hauptwohnsitzbestätigung der XXXX bei. Aus der Hauptwohnsitzbestätigung der XXXX vom 20.05.2020 geht hervor, dass die Errichtung einer regulären Hauptwohnsitzbestätigung eine Vorlaufzeit von drei Wochen voraussetzt. In dieser Zeit stellt die XXXX eine vorläufige Kontaktadresse zur Verfügung. Diese hat Gültigkeit bis zur Anmeldung einer regulären Hauptwohnsitzbestätigung, längstens aber für den Zeitraum von vier Wochen ab Ausstellung der Bestätigung vom 20.05.2020. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, das Asylverfahren fortzusetzen.
4. Aus dem Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR-Auszug) sowie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung jeweils vom 17.07.2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung verfügt. Da eine reguläre Hauptwohnsitzbestätigung innerhalb von vier Wochen ab der Bestätigung der XXXX nicht erfolgte, ist die bekanntgegebene Adresse nicht mehr als Wohnsitz- oder Kontaktadresse gültig.
5. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers damit nach wie vor unbekannt ist und mit einfachen Mitteln nicht festgestellt werden kann, hat sich an den Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 nicht geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung des Verfahrens ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Meldepflicht Verfahrenseinstellung Verfahrensfortsetzung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2192642.1.01Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020