Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W204 2162672-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über den Antrag vom 16.07.2020 des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision wie folgt:
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1. Mit Eingabe vom 16.07.2020 beantragte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Mit Beschluss vom 26.06.2020, GZ: E 1710/2020-6, habe der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 abgelehnt. Die Frist zur Einbringung eines Abtretungsantrags der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei bis 21.07.2020 offen und ein solcher Antrag werde fristgerecht eingebracht werden.
2. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
3. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision durch den Antragsteller erhoben. Er stellt mit seinem vorliegenden Antrag lediglich in Aussicht, dass eine solche erhoben werden wird. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, ist der Antrag vom 16.07.2020 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision daher als unzulässig zurückzuweisen und war auf die weiteren Ausführungen im Antrag nicht einzugehen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W204.2162672.1.01Im RIS seit
19.10.2020Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020