Entscheidungsdatum
17.07.2020Norm
AuslBG §4Spruch
W167 2219515-1/20E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag der nichtamtlichen Dolmetscherin XXXX betreffend ihre Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Kroatisch in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:
A)
Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß mit
€ 165,90 (inklusive USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Sie beantragte für ihre Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der Höhe von € 165,90 (inklusive USt). Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren
Es wurden keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren im Rahmen des Parteiengehörs erhoben und das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren. Daher waren die Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 Gebührenanspruchsgesetz).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Dolmetschgebühren Gebührenbestimmungsbescheid nichtamtlicher ÜbersetzerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2219515.1.00Im RIS seit
20.10.2020Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020