TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 W167 2123956-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W167 2123956-1/11Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX , wird Spruchpunkt I. behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Hinweis: Die Beschwerde über Spruchpunkt II. (Beitragsnachverrechnung) des Bescheides vom XXXX wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des bindenden Zurückverweisungsbeschlusses gesondert entschieden.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Folgendes ergibt sich eindeutig aufgrund der Aktenlage:

1. Vorverfahren:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde die GmbH als Dienstgeberin, die in der Anlage mit der Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus XXXX “ vom XXXX und dem Bezug habenden Prüfbericht für den Prüfzeitraum vom XXXX aufscheinenden Nachverrechnungspositionen für die dort angeführten Dienstnehmer und Zeiten, allgemeine Beiträge und Umlagen sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 21.838,59 unter Anlastung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 10.387,59 an die belangte Behörde zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass drei namentlich genannte Personen seitens der belangten Behörde als Dienstnehmer der GmbH in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden seien. Die Nachversicherung samt Beitragsnachverrechnung erfolge aufgrund der Feststellungen des GPLA-Prüfers der Salzburger Gebietskrankenkasse.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene GmbH Einspruch.

1.3. Aufgrund des Zuständigkeitsübergangs wurde das Bundesverwaltungsgericht zuständig und behob mit Beschluss XXXX , den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweise (S. 5). Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich die belangte Behörde der entscheidungsrelevanten Vorfrage, ob die Tätigkeit der drei genannten Personen für die GmbH ausgeübt wurde und eine Pflichtversicherung nach ASVG begründe, auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich mangle es gänzlich an einer Feststellung des relevanten Sachverhalts hinsichtlich dieser drei Personen (S. 6). Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall konkret ermitteln müssen, wie die Tätigkeit der drei Beschäftigten ausgestaltet war, da nicht gesagt werden kann, dass sich nicht gegenteilige Anhaltspunkte aufgrund regionaler Unterschiede ergeben könnten. Die belangte Behörde habe nunmehr die Möglichkeit die drei Personen auch als Zeugen zu befragen und könne die GmbH im Rahmen des Parteiengehörs zu den Ergebnissen Stellung nehmen. Nur so könne eine zulässige Entscheidungsgrundlage für die Vorschreibung der hier verfahrensgegenständlichen Beitragszahlungen geschaffen werden (S. 7).

2. gegenständliches Beschwerdeverfahren

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Dienstnehmereigenschaft von drei namentlich genannten Personen fest. In Spruchpunkt II. erfolgte die Nachverrechnung.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die vertretene GmbH Beschwerde.

2.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0172)

Es kommt gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 die Zurückverweisung einer von der Behörde bislang nicht erledigten Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nicht in Betracht. (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0057)

Der Verfahrensgegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens wird daher durch den ursprünglich behobenen Bescheid vom XXXX und die diesbezügliche Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben:

Die belangte Behörde führte eine Beitragsnachverrechnung durch und bejahte im Bescheid vom XXXX betreffend die Beitragsnachverrechnung dabei als Vorfrage die Dienstnehmereigenschaft von drei namentlich genannten Personen. Das Bundesverwaltungsgericht behob die Entscheidung und verwies sie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Dabei vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsansicht, dass die Dienstnehmereigenschaft der drei Personen als Vorfrage des Beitragsnachverrechnungsverfahrens zu klären und diese Personen als Zeugen zu vernehmen sind.

Der gesonderte und erstmalige Abspruch über die Dienstnehmereigenschaft im Rahmen des neuerlich erlassenen Bescheides betreffend die Beitragsnachverrechnung entspricht in dieser Form nicht der vom Bundesverwaltungsgericht für das gegenständliche Verfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, welche im fortgesetzten Verfahren für die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht bindend ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Dienstnehmereigenschaft Rechtsansicht Teilerkenntnis Verfahrensgegenstand Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2123956.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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