TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 W116 2185273-2

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W116 2185273-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, Zl. 11122982006-200046178, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, Perser und (orthodoxer) Christ, stellte nach illegaler Einreise am 27.04.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammenfassend im Wesentlichen an, dass er im Iran wegen seiner Konversion zum Christentum ständig belästigt worden sei. Er habe um sein Leben gefürchtet, da im Iran darauf die Todesstrafe stehen würde.

1.2.    Am 28.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er zwei Monate vor seiner Ausreise begonnen habe, eine kleine Hauskirche aufzusuchen. Eines Abends habe er einen Freund, mit dem er die Hauskirche aufsuchen habe wollen, telefonisch nicht erreicht und in der Folge erfahren, dass dieser Freund am Vortag von den Basidsch-e Mostaz'afin mitgenommen worden sei. Daraufhin habe er sich nicht mehr nach Hause begeben, sondern sei nach Istanbul (Türkei) geflogen. Gelegentlich – zuletzt etwa Mitte des Jahres 2017 – würden die Basidsch-e Mostaz'afin seine ehemalige Wohnadresse aufsuchen und sich bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigen.

1.3.1.  Mit Bescheid vom 21.06.2017 wies die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

1.3.2.  Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, L527 2185273-1, wurde die dagegen rechtszeitige erhobene Beschwerde, soweit sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°55 AsylG 2005 beantragt, mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).

1.3.3.  Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2019, Ra 2019/20/0473-4, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019, Zl. L527 2185273-1/14E, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, E 3545/2019-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019, Zl. L527 2185273-1/14E, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG iVm. § 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG abgelehnt.

1.4.    Am 14.01.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zusammenfassend gab er im Wesentlichen an, dass er sich seit einem Jahr in Österreich mit einer Gruppe der „Mojahedin Khalg“ (Gegner der Iranischen Regierung) treffen würde und gemeinsam mit Mitgliedern dieser Gruppe am 15.11.2019, am 17.11.2019, am 24.11.2019, am 27.12.2019 und am 11.01.2020 in Wien, unter anderem vor der iranischen Botschaft, gegen die Vorgangsweise des iranischen Regimes, nämlich seit 15.11.2019 bei Demonstrationen im Iran 1500 Personen ermordet zu haben, demonstriert habe. Dabei seien sie auch von Mitarbeitern der iranischen Botschaft gefilmt und fotografiert worden. Er sei bei einem Bericht darüber im Fernsehen deutlich zu sehen und auf Fotos im Internet deutlich zu erkennen gewesen. Der Iranische Geheimdienst habe die Gruppe als terroristisch eingestuft und würde sie ständig beobachten. Er sei sich sicher, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert werde und im Iran mit der Todesstrafe zu rechnen habe. Er sei nach wie vor ein gläubiger Christ und könnte deswegen nicht in den Iran zurück bzw. zusätzlich nunmehr auch ein politischer Aktivist, der aus diesem Grund in der Heimat ebenso verfolgt wird.

2.       Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

2.1.    Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, am selben Tag persönlich ausgefolgt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §°68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich festgestellt, dass ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab „25.09.2019“ in einem konkret genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Ausreisegründe angegeben habe, die bereits im Vorverfahren bestanden hätten und auf Nachfrage zu Abänderungen an den Fluchtgründen seit Rechtskraft vom 06.09.2019 erklärt habe, „Eigentlich nicht die Fluchtgründe im Vorverfahren sind nach wie vor aufrecht. Ich habe damals sogar eine Revision gemacht aber am 20.12.2019 wurde mein negativer Asylbescheid noch einmal bestätigt. Diese Gründe was ich gesagt habe gelten nach wie vor was ich heute gesagt habe sind neue Gründe.“ Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Folgeantragsverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen würde, könnte keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden und sei im gegenständlichen Folgeantragsverfahren von einer entschiedenen Sache auszugehen. Soweit er nunmehr auf Kontakte zu einer „Oppositionsgruppe“ in Österreich seit ca. einem Jahr verweisen würde, sei klar zu sehen, dass ihm dies bereits bekannt gewesen sei und er nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung gehabt hätte, dies vorzubringen. Sein Vorverfahren sei mit Erkenntnis des BVwG, L527 2185273-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2019 rechtskräftig abgeschlossen worden.

2.2.    Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

2.3.    Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben, welche am 09.03.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer näher genannten politischen Gruppe sei und sich regelmäßig irgendwo getroffen habe, dass er aber auch hinzugefügt habe, erstmals nach diesen Ereignissen im Iran präsent gewesen zu sein, also auf der Straße bzw. dass die Fotos erst dann veröffentlich worden seien. Dabei sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer die Unruhen Mitte November (2019) nach der Benzinpreisverdopplung gemeint habe. Obwohl er ein detailliertes und durch Fotos im Internet sowie auf anderen Medien verbreitetes Vorbringen erstattet habe, das sich auf Handlungen beziehen würde, die nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im September 2019 gesetzt worden seien, sei das Bundesamt auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides der Auffassung, dass sich das gegenständliche Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig und als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen würde, sodass keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden könnte und im gegenständlichen Folgeantragsverfahren von einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Insoweit das Bundesamt rechtlich ausführen würde, dass der Beschwerdeführer schon im Vorverfahren verpflichtet gewesen wäre, seine Mitgliedschaft bei der „Oppositionsgruppe“ mitzuteilen, würde diese Rechtsauffassung nicht zutreffen. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine „Mitgliedschaft“ im ersten Asylverfahren bekannt gegeben hätte, hätte dies keine Relevanz im Asylverfahren gehabt, weil diese Mitgliedschaft vor dem September 2019 bzw. allein der Kontakt zu einer Oppositionsgruppe nicht asylrelevant gewesen sei. Erst als im November 2019 im Iran wegen der Benzinpreisverdopplung Proteste begonnen hätten, habe sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung anderer Personen entschlossen, sein christliches und politisches Engagement in aller Öffentlichkeit zu zeigen. Die seit ungefähr Jänner 2019 bestehenden Kontakte zu einer Oppositionsgruppe hätten jedoch bis November 2019 keine asylrechtliche Relevanz gehabt, zumal diese sich auf die Teilnahme an internen Treffen beschränkt hätten. Erst im November 2019 habe sich dieser Kontakt zu einem öffentlichen, sichtbaren und überzeugten Handeln in einer wesentlich veränderten und asylrechtlich relevanten Qualität verändert. Mit der Demonstration am 15.11.2019 und dem Auftritt des Beschwerdeführers dabei, habe sich die Behörde nicht befasst. Bei diesem Auftritt sei der Beschwerdeführer als politisch aktiver Christ zu sehen. Selbst wenn im ersten Asylverfahren der christliche Glaube des Beschwerdeführers als unglaubwürdig oder als Scheinchristentum bezeichnet worden sei, habe dieser Auftritt des Beschwerdeführers asylrechtliche Relevanz. Diese Handlung sei nicht von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens erfasst. Wie sich aus einem YouTube Video über die Demonstration vom 15.11.2019 ergeben würde, sei der Beschwerdeführer sehr deutlich und sehr lange in der Nähe der iranischen Botschaft bzw. sei sein christlicher Glaube und sein Auftritt vor der Botschaft zu sehen, und sei dieser Beitrag auf seiner Facebookseite bzw. sein Name auf YouTube zu finden. Allein dadurch sei ein neuer Sachverhalt gegeben und der Beschwerdeführer als politisch denkender Christ zu sehen, der die Unterdrückung der Christen im Iran anprangere, und sei ihm deswegen Asyl zu gewähren. Hinzu würden die anderen Auftritte kommen, wo er deutlich erkennbar sei, welche im Internet, insbesondere aber auch in einem näher genannten, im Iran ausgestrahlten TV-Sender zu sehen sei. Aus einer auszugsweise angeführten Entscheidung des BVwG würde sich ergeben, dass die iranischen Sicherheitsorgane exilpolitische Tätigkeiten überwachen (BVwG vom 23.05.2019, W274 2183205-1).

2.4.    In einer Stellungnahme vom 18.05.2020 wurde ein Twitter-Account bekanntgegeben, auf welchem der Beschwerdeführer deutlich erkennbar sei, ohne dass aber sein Name genannt werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass am 11.04.2020 auf einem näher genannten TV-Sender eine rund zweistündige Sendung ausgestrahlt worden sei, in welcher der Beschwerdeführer ungefähr 100mal mit Namen und Foto vorgekommen sei. Dieser Kanal würde von den iranischen Sicherheitsorganen beobachtet werden und das Video sei unter dem angeführten Account abrufbar.

2.5.    In einer weiteren Stellungnahme vom 18.05.2020 teilte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit, dass am 11.04.2020 bei einem namentlich genannten internationalen TV Sender, welcher von den Mohadehin Khalg betrieben werde, eine ca. zwei Stunden dauernde Sendung ausgestrahlt worden sei, in der der Beschwerdeführer sehr oft mit Namen und Foto (etwa 100mal) genannt worden sei. Vier Erwähnungen habe der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter übermittelt (er habe Fotos gemacht und den Zeitpunkt dabei angegeben). Die Ausdrucke der Fotos wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Zeitangaben und Angabe des entsprechenden Links als Beilage übermittelt.

3.       Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 11.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Beschluss vom 12.03.2020, W116 2185273-2/4Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 27.04.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Weiters wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran ausgesprochen (Spruchpunkt V) und für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI). Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2019, L527 2185273-1, wurde die dagegen rechtszeitige erhobene Beschwerde, soweit sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°55 AsylG 2005 beantragt, mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Erkenntnis als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Revision dagegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2019, Ra 2019/20/0473-4, zurückgewiesen bzw. die Behandlung der Beschwerde dagegen mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, E 3545/2019-9, abgelehnt.

Am 14.01.2020 hat der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2020, insbesondere bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §°68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt VI.) und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und schließlich festgestellt, dass ihm gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab „25.09.2019“ in einem konkret genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den gegenständlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, insbesondere zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Demonstrationsteilnahmen im Bundesgebiet sind konkrete Feststellungen unterblieben. Gerade diese Aktivitäten wären aber durchaus geeignet, den Beschwerdeführer in das Blickfeld der iranischen Behörden zu rücken. Immerhin soll er dabei von Mitarbeitern der iranischen Botschaft in Wien fotografiert und gefilmt worden sein bzw. sei dieses politische Engagement auch jederzeit auf YouTube, Facebook und Twitter zu sehen. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sein gesamtes Vorbringen im Rahmen seines zweiten Asylantrags von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist und dass deshalb tatsächlich eine entschiedene Sache vorliegt.

2.       Beweiswürdigung:

Insoweit die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Ausreisegründe angegeben habe, die bereits im Vorverfahren bestanden hätten bzw. moniert, dass er die seit ca. einem Jahr bestehenden Kontakte zu einer „Oppositionsgruppe“ in Österreich noch im ersten Asylverfahren vorbringen hätte müssen, ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen, dass sich der Kontakt des Beschwerdeführers zur namentlich bekannten Oppositionsgruppe frühestens im November 2019, also erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (BVwG vom 05.09.2019, L527 2185273-1), zu einem öffentlich sichtbaren Handeln in asylrechtlich relevanter Qualität entwickelt hat. Davor haben die Kontakte keine asylrechtliche Relevanz gehabt, zumal sie sich offenbar lediglich auf die Teilnahme an internen Treffen beschränkt haben. Erst mit der Teilnahme an der Demonstration am 15.11.2019 bzw. an den weiteren Aktivitäten und seinem Auftritt nahe der iranischen Botschaft konnte er tatsächlich in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten, zumal er dabei u.a. von Mitarbeitern der Botschaft fotografiert bzw. gefilmt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 18.05.2020). Darüber hinaus seien Videos des Beschwerdeführers über seine (politischen) Aktivitäten auf seiner Facebookseite bzw. seien sein Name und sein Profil in Videos auf YouTube zu finden. Ein solcher Umstand wäre auch nach Ansicht des erkennenden Richters durchaus geeignet, den Beschwerdeführer in den Focus der heimatstaatlichen Behörden zu rücken und ihn damit in der Heimat einer asylrelevanten Verfolgung auszusetzen.

Wenn das Bundesamt darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu allfälligen Abänderungen seiner Fluchtgründen seit Rechtskraft vom 06.09.2019 erklärt habe, „Eigentlich nicht die Fluchtgründe im Vorverfahren sind nach wie vor aufrecht. Ich habe damals sogar eine Revision gemacht aber am 20.12.2019 wurde mein negativer Asylbescheid noch einmal bestätigt. Diese Gründe was ich gesagt habe gelten nach wie vor was ich heute gesagt habe sind neue Gründe.“, ist darauf aufmerksam zu machen, dass er auch ausdrücklich von neuen Fluchtgründen gesprochen hat, welche die Behörde nicht näher hinterfragt bzw. geprüft hat. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist dabei jedoch von einem durchaus asylrelevanten Vorbringen auszugehen, das nicht von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist und auch einen entsprechend glaubhaften Kern aufweist. Wie nämlich in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, überwachen iranische Sicherheitsorgane die exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute im Ausland. Dies wird letztlich auch durch die im Akt befindliche Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25.04.2019, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, bestätigt: „Gemäß Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), das mehrere Quellen zitiert, überwachen die iranischen Behörden Online-Aktivitäten auch im Ausland. […] Im jüngsten Jahresbericht zu Iran berichtet AI, dass die Regierung Dutzende Personen inhaftiert habe, weil sie sich gegen das aktuelle Regime geäussert hätten. Diese Personen hätten kein Recht auf ein faires Gerichtsverfahren gehabt und wären häufig gefoltert und anderweitig misshandelt worden. In den meisten Fällen seien diese Personen aufgrund von falschen Anschuldigungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verfolgt worden.“

3.       Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:

3.1.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2.  Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3.  Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

3.2.    Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.  Den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat die belangte Behörde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN; 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; vgl. weiters VwGH vom 8.8.2018, Ra 2017/04/0112; 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10; VwGH vom 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH vom 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684; 6.11.2009, 2008/19/0783; vgl. zum VwGVG: VwGH vom 25.10.2018, Ra 2018/07/0353: "Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst").

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH vom 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH vom 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 9.3.2015, Ra 2015/19/0048; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267; 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 24.5.2018, Ra 2018/19/0187 und 27.11.2018, Ra 2018/14/0213).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.4.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, das Verwaltungsgericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Verwaltungsbehörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; 7.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall Folgendes:

Um eine Entscheidung nach § 68 AVG treffen zu können, ist zu prüfen, ob der neuerliche Antrag im entschiedenen Sachverhalt Deckung findet. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge seines ersten Asylverfahrens eine Verfolgung in der Heimat wegen seiner Konversion zum Christentum geltend gemacht, welche ihm von der Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht letztlich nicht geglaubt worden ist. Der Antrag wurde daher mit Entscheidung des BVwG vom 05.09.2019, L527 2185273-1, rechtskräftig abgewiesen (in der Folge vom VfGH und VwGH bestätigt). Den zweiten Asylantrag hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Teilnahme an Demonstrationen gegen das iranische Regime gestützt, bei welchen er von Mitarbeitern der iranischen Botschaft in Wien fotografiert und gefilmt worden sein soll. Weiters seien seine politischen Aktivitäten gegen die Führung im Iran auch auf seiner Facebookseite, auf Twitter, in Videos auf YouTube und einem internationalen Fernsehsender zu sehen. Er habe zwar bereits seit Jänner 2019 Kontakt mit der irankritischen Gruppe gehabt, sich zunächst aber ausschließlich an internen Veranstaltungen beteiligt, und erst im November 2019 und damit nach rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens, auch öffentlich an Demonstrationen oder Kundgebungen dieser Gruppe teilgenommen, bei welchen er möglicherweise in das Blickfeld der Behörden seines Heimatstaates gelangt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der im Zuge des zweiten Asylantrags vorgebrachte Sachverhalt gegenüber jenem im ersten Asylverfahren wesentlich unterscheidet und zudem auch erst nach dessen rechtskräftigen Abschluss eingetreten ist.

Das Bundesverwaltungsgericht außerdem ist der Ansicht, dass die dem BFA vorliegenden Beweismittel nicht den Schluss zulassen, eine andere, dh. positive Beurteilung des Antrags sei von vorherein ausgeschlossen und es liege nicht einmal ein "glaubhafter Kern" vor. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert habe. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2185273.2.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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