TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 W114 2232026-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
NÖ PSMG §4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2232026-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 28.01.2020 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14285925010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) sind Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und stellten am 02.04.2019 für ihren Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von 22,4047 ha.

2. Am 30.09.2019 wurde auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt, welche am 02.10.2019 fortgesetzt wurde. Dabei wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Verwendung von Pflanzenschutzmittel (PSM)" ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Einhaltung der Anwendungsbestimmungen" festgestellt.

Konkret wurde im Kontrollbericht dazu Folgendes festgehalten:

„Anforderung 2: Einhaltung der Anwendungsbestimmungen

Auffälligkeit(en):

­        Die Indikationsbestimmungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden nicht eingehalten.

Anmerkungen des Kontrollorgans:

Laut Aufzeichnungen wurde am 15.04.2019 auf Winterweichweizen FS 1 Thürnbuchacker 0,6657 ha DICOPUR M Reg. Nr. 3052 mit einer Aufwandmenge von 2 Liter/ha ausgebracht, laut BAES ist eine Aufwandmenge von 1,5 l/ha erlaubt.“

Darüber hinaus wurde bei der Kontrolle der beihilfefähigen Flächen am Heimgut eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0128 ha festgestellt.

4. Der Kontrollbericht über die am 30.09.2019 und am 02.10.2019 durchgeführte VOK wurde den BF mit Schreiben vom 16.10.2019, AZ GBI/Abt.213713583010, zum Parteiengehör übermittelt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 31.10.2019 führten die Beschwerdeführer aus, dass bei der VOK die Aufwandmenge hinsichtlich der Pflanzenschutzmittel lediglich anhand der Aufzeichnungen überprüft worden wäre. Die Restmengen wären seitens des Prüfers nicht kontrolliert worden, sodass die BF nicht gleich auf einen Aufzeichnungsfehler geschlossen hätten. Bei den Aufzeichnungen sei eine Aufwandmenge von 2 l/ha fälschlicherweise und irrtümlicherweise dokumentiert worden. Durch die übermittelten Fotos könnten die Beschwerdeführer beweisen, dass im entsprechenden Gebinde nur max. ein halber Liter fehle. Mit dem Pflanzenschutzmittel sei das Feldstück Nr. 1 – Thürnbuchacker mit einem Ausmaß von 0,6657 ha, behandelt worden, sodass die Aufzeichnungen am 31.10.2019 auf die richtige Aufwandmenge von 1,10 l/ha korrigiert worden wären.

Zum Beweis, dass es sich nur um einen Aufzeichnungsfehler gehandelt habe, übermittelten die BF eine Rechnung betreffend das gegenständliche Pflanzenschutzmittels DICOPUR M Reg. Nr. 3052 aus dem Jahr 2015, Fotos eines Gebindes, in welchem sich nach den Angaben der BF das beanstandete PSM gelagert worden wäre sowie von den BF korrigierte Aufzeichnungen.

Die BF ersuchten um erneute Überprüfung des Sachverhaltes und um Berichtigung des Kontrollberichtes.

6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2010, AZ II/4-DZ/19-14285925010, wurden den BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um 3 % wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt. In der Begründung des Bescheides wird zu dieser Kürzung auf Art. 39 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf einen dem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 28.10.2019) – Direktzahlungen gemäß VO 1307/2013“ hingewiesen.

Im diesem beigefügten Anhang wurde auf einen am 02.10.2019 festgestellten fahrlässigen Verstoß betreffend „Einhaltung der Anwendungsbestimmungen Gesundheit PSM“ hingewiesen.

Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 13.01.2020 zugestellt.

7. Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer am 28.01.2020 elektronisch Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist wortident mit der Stellungnahme vom 31.10.2019. Zusätzlich wurde der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern.

8. Die AMA legte am 17.06.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

9. In einer den Unterlagen beigefügten „Aufbereitung für das BVwG“ nahm die AMA dabei zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Beurteilung vor:

„Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 22,4498 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 22,3920 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 02.10.2019 wurde eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 0,0128 ha ermittelt. Es wurde keine Sanktion vergeben, da die Flächenabweichung in der gesamtbetrieblichen Toleranz liegt. Die DIZA wurde anhand der beantragten beihilfefähigen Fläche (20,4047 ha) ausbezahlt. Aufgrund von Cross Compliance-Verstößen wurde ein Abzug im Ausmaß von 3% verrechnet.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Der BF bezieht sich in seiner Beschwerde lediglich auf den Abzug von Cross Compliance (CC) und nicht auf die Flächenabweichungen der VOK. Daher bleiben die Flächenabweichungen weiterhin bestehen.

Zum CC-Verstoß führt die AMA folgendes aus:

Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.09. und 02.10.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 beim Rechtsakt „Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM)“ von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 2: Einhaltung der Anwendungsbestimmungen ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 3% vergeben. Konkret wurde festgestellt, dass laut den Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen bei der am 15.04.2019 erfolgten Anwendung des Pflanzenschutzmittels Dicopur M, Reg. Nr. 3052 auf Winterweichweizen die erlaubte Aufwandmenge von 1,5 l/ha überschritten wurde. So wurde laut den bei der Kontrolle vorgelegten Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen, die auch vom AMA-Prüfer abgestempelt wurden, das Pflanzenschutzmittel Dicopur M mit einer „Menge/Konzentration je ha“ von 2 l angewendet.

In der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme zum Kontrollbericht vom 31.10.2019 wird die Anwendung an sich vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führt jedoch aus, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Aufwandmenge auf einen Fehler in der Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnung zurückzuführen sei. Dazu wird festgehalten, dass die angewendete Aufwandmenge bei einer Kontrolle nur anhand der Aufzeichnungen überprüft werden kann. Aufgrund der Manipulationsgefahr können im Nachhinein durchgeführte Korrekturen der Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnung von der AMA daher nicht anerkannt werden, sondern muss davon ausgegangen werden, dass die Aufzeichnungen, die bei der Kontrolle auch nicht beanstandet wurden, vollständig und korrekt geführt werden.

Aus Sicht der AMA wurde die laut dem Pflanzenschutzmittelregister der AGES erlaubte Aufwandmenge bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Dicopur M somit nicht eingehalten und liegt daher weiterhin ein Verstoß gegen die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170-0 idgF vor.

Abgesehen davon ist für die AMA die Begründung des Beschwerdeführers auch nicht schlüssig, da bei der vom Beschwerdeführer korrigierten Aufwandmenge von 1,10 l/ha eine Menge von 0,73227 l auf der Fläche von 0,6657 ha ausgebracht werden hätte müssen und nicht weniger als ein halber Liter (0,73227 l : 0,6657 ha = 1,10 l/ha).

Die Beschwerde vom 28.01.2020 gegen den Bescheid – Direktzahlungen 2019 vom 10.01.2020 führt aus Sicht der AMA somit zu keiner Änderung der Beurteilung.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 02.04.2019 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2019.

1.2. Am 30.09.2019 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine VOK statt, welche am 02.10.2019 fortgesetzt wurde, bei der im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Verwendung von Pflanzenschutzmittel (PSM)" ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Einhaltung der Anwendungsbestimmungen" festgestellt wurde.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2010, AZ II/4-DZ/19-14285925010, wurden den BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge wegen Cross-Compliance-Verstößen um 3 % gekürzt.

1.4. Gemäß der Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden wurde am 15.04.2019 auf Winterweichweizen am Feldstück 1 Thürnbuchacker mit einer Größe von 0,6657 ha, das Pflanzenschutzmittel DICOPUR M Reg. Nr. 3052 mit einer Aufwandmenge von 2 Liter/ha ausgebracht. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dieses Pflanzenschutzmittel Dicopur M (Reg.Nr. 3052) am 15.04.2019 verwendet zu haben. Sie wären jedoch der Meinung, dass es zu keiner tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Aufwandmenge gekommen sei, da die festgestellte Überschreitung lediglich auf einen Fehler in der Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnung zurückzuführen sei. Am 31.10.2019 wurde von den Beschwerdeführern die in der Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnung eingetragene Aufwandmenge von 2 Liter/ha auf 1,10 Liter/ha korrigiert. Aufgrund der Manipulationsgefahr können Korrekturen im Nachhinein, insbesondere nachdem eine Überschreitung der zulässigen Aufwandmenge im Rahmen einer VOK festgestellt wurde, nicht berücksichtigt werden.

1.5. Im Pflanzenschutzregister ist für das Mittel Dicopur M für die Anwendung auf Winterweichweizen (TRZAW) eine höchstzulässige Menge von 1,5l/ha angegeben.

Es ergibt sich damit eine Überschreitung der höchstzulässigen Mengen bei der Ausbringung dieses Pflanzenschutzmittels.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten. Selbst die Beschwerdeführer bestreiten nicht, das gegenständliche Pflanzenschutzmittel Dicopur M am 15.04.2019 verwendet zu haben.

Die Feststellungen zu den ausgebrachten Mengen des Pflanzenschutzmittels Dicopur M ergeben sich aus dem VOK-Bericht über die VOK vom 30.09.2019 und 02.10.2019, welcher anhand der von den Beschwerdeführern geführten Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden erstellt wurde. Die Einträge im Pflanzenschutzmittelregister ergeben sich aus einer Einsicht des erkennenden Gerichtes in dieses Register am 13.07.2020 unter https://psmregister.baes.gv.at.

Die Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen sind tagesaktuell, vollständig und korrekt zu führen. Nachträgliche Korrekturen können aufgrund der Manipulationsgefahr nicht berücksichtigt werden. Insbesondere kann nicht zugelassen werden, dass Überschreitungen der Aufwandmenge, die anlässlich einer VOK als Verstoß gegen CC-Vorschriften festgestellt wurden, im Nachhinein mit der Begründung, es handle sich lediglich um einen Aufzeichnungsfehler, korrigiert werden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer wird angemerkt, dass die vorlegten Beweise weder geeignet noch schlüssig waren, um einen Aufzeichnungsfehler zu beweisen. Die Beschwerdeführer hätten jederzeit eine weitere Flasche Dicopur M kaufen können und allfällig fehlendes PSM nachfüllen können, sodass eine Rechnung aus dem Jahr 2015 jedenfalls nicht beweisen kann, dass es sich bei diesem Kauf um die gegenständliche Flasche des Pflanzenschutzmittels gehandelt hat. Weiters wird festgehalten, dass die durchgeführte Korrektur am 31.10.2019 auf 1,10 Liter/ha, den übermittelten Fotos der gegenständlichen Flasche des Pflanzenschutzmittels Dicopur M widerspricht. Bei einer 0,6657 ha großen Fläche und einer Aufwandmenge von 1,10 Liter/ha müssten exakt 0,73227 Liter verwendet worden sein. Auf den übermittelten Fotos der gegenständlichen Flasche ist zu erkennen, dass etwas weniger als 0,50 Liter fehlen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die am 31.10.2019 durchgeführte Korrektur nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in Einklang gebracht werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.“

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].“

„Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“
„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[…].“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…]“

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählt gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die VO (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), im Folgenden VO (EG) 1107/2009 (GAB 10). Die VO (EG) 1107/2009 lautet auszugsweise:

„Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung enthält Bestimmungen sowohl über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind oder aus denen diese bestehen, als auch über Zusatzstoffe und Beistoffe.

(3) Ziel dieser Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen.“

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

25. „beruflicher Verwender“ berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/128/EG;

[…].“

„Artikel 55

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß angewendet werden.

Die sachgemäße Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der gemäß Artikel 31 festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen. Sie umfasst ferner die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG und insbesondere der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 und Anhang III der genannten Richtlinie, die spätestens ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden.“

„KAPITEL VIII

KONTROLLEN

Artikel 67

Aufzeichnungen

(1) Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern oder in Verkehr bringen. Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind.

Sie stellen die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. Dritte wie beispielsweise die Trinkwasserwirtschaft, Einzelhändler oder Anrainer können bei der zuständigen Behörde um Zugang zu diesen Informationen ersuchen.

Die zuständige Behörde macht diese Informationen gemäß den geltenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugänglich.“

Die Verordnung (EG) Nr. 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.20.2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, im Folgenden VO (EG) 2009/128/EG, lautet auszugsweise:

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „beruflicher Verwender“ jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren;

[…].“

„ANHANG III

Allgemeine Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes

1. Die Vorbeugung und/oder Bekämpfung von Schadorganismen sollte neben anderen Optionen insbesondere wie folgt erreicht oder unterstützt werden:

­        Fruchtfolge;

­        Anwendung geeigneter Kultivierungsverfahren (z. B. Unkrautbekämpfung im abgesetzten Saatbett vor der Saat/ Pflanzung, Aussaattermine und -dichte, Untersaat, konservierende Bodenbearbeitung, Schnitt und Direktsaat);

­        gegebenenfalls Verwendung resistenter/toleranter Sorten und von Standardsaat- und -pflanzgut/zertifiziertem Saat- und Pflanzgut;

­        Anwendung ausgewogener Dünge-, Kalkungs- und Bewässerungs-/Drainageverfahren;

­        Vorbeugung gegen die Ausbreitung von Schadorganismen durch Hygienemaßnahmen (z. B. durch regelmäßiges Reinigen der Maschinen und Geräte);

­        Schutz und Förderung wichtiger Nutzorganismen, z. B. durch geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen oder die Nutzung ökologischer Infrastrukturen innerhalb und außerhalb der Anbau- oder Produktionsflächen.

2. Schadorganismen müssen mit geeigneten Methoden und Instrumenten, sofern solche zur Verfügung stehen, überwacht werden. Zu diesen geeigneten Instrumenten sind unter anderem Beobachtungen vor Ort und Systeme für wissenschaftlich begründete Warnungen, Voraussagen und Frühdiagnosen, sofern dies möglich ist, sowie die Einholung von Ratschlägen beruflich qualifizierter Berater zu zählen.

3. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachung muss der berufliche Verwender entscheiden, ob und wann er Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden will. Solide und wissenschaftlich begründete Schwellenwerte sind wesentliche Komponenten der Entscheidungsfindung. Bei der Entscheidung über eine Behandlung gegen Schadorganismen sind, wenn möglich, die für die betroffene Region, die spezifischen Gebiete, die Kulturpflanzen und die besonderen klimatischen Bedingungen festgelegten Schwellenwerte zu berücksichtigen.

4. Nachhaltigen biologischen, physikalischen und anderen nichtchemischen Methoden ist der Vorzug vor chemischen Methoden zu geben, wenn sich mit ihnen ein zufrieden stellendes Ergebnis bei der Bekämpfung von Schädlingen erzielen lässt.

5. Die eingesetzten Pestizide müssen soweit zielartenspezifisch wie möglich sein und die geringsten Nebenwirkungen auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt haben.

6. Der berufliche Verwender sollte die Verwendung von Pestiziden und andere Bekämpfungsmethoden auf das notwendige Maß begrenzen (z. B. durch Verringerung der Aufwandmenge, verringerte Anwendungshäufigkeit oder Teilflächenanwendung), wobei er berücksichtigen muss, dass die Höhe des Risikos für die Vegetation akzeptabel sein muss und das Risiko der Entwicklung von Resistenzen in den Schadorganismenpopulationen nicht erhöht werden darf.

7. Wenn ein Risiko der Resistenz gegen Pflanzenschutzmaßnahmen bekannt ist und der Umfang des Befalls mit Schadorganismen wiederholte Pestizidanwendungen auf die Pflanzen erforderlich macht, sind verfügbare Resistenzvermeidungsstrategien anzuwenden, um die Wirksamkeit der Produkte zu erhalten. Dazu kann die Verwendung verschiedener Pestizide mit unterschiedlichen Wirkungsweisen gehören.

8. Der berufliche Verwender muss auf der Grundlage der Aufzeichnungen über Pestizidanwendungen und der Überwachung von Schadorganismen den Erfolg der angewandten Pflanzenschutzmaßnahmen überprüfen.“

Gemäß dieser VO iVm § 4 Abs. 2 des Niederösterreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 6170-0 dürfen in Niederösterreich Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und sachgemäß im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 des letztgenannten Gesetzes dürfen als Pflanzenschutzmittel nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes eingetragen sind.“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)      Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

2.       „Verstoß“:

a)       […]

b)       bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

[…].“

„Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“

„Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[…].“

Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen (GAB 10).

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.

Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung und die Greeningprämie auf.

Teil der Cross Compliance ist gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 Artikel 55 Sätze 1 und 2, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die in Österreich durch das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 umgesetzt wurden.

Die AMA macht den Beschwerdeführern zum Vorwurf, dass sie die Aufwandmenge des Pflanzenschutzmittels Dicopur M überschritten haben. Gemäß der Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden wurde am 15.04.2019 auf Winterweichweizen am Feldstück 1 Thürnbuchacker mit einer Größe von 0,6657 ha, das Pflanzenschutzmittel DICOPUR M Reg. Nr. 3052 mit einer Aufwandmenge von 2 Liter/ha ausgebracht. Im Pflanzenschutzregister ist für das Mittel Dicopur M für die Anwendung auf Winterweichweizen (TRZAW) eine höchstzulässige Menge von 1,5l/ha angegeben. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen den Standard Verwendung von Pflanzenschutzmittel (PSM) – Einhaltung der Anwendungsbestimmungen im Bereich Gesundheit - PSM (GAB 10).

Aufgrund von einer VOK am 30.09.2019 und am 02.10.2019 wurde im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Verwendung von Pflanzenschutzmittel (PSM)" ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Einhaltung der Anwendungsbestimmungen" festgestellt und mit einem Kürzungsprozentsatz von 3% bewertet.

Dabei übersehen die BF jedoch, dass nachträgliche Korrekturen aufgrund der Manipulationsgefahr nicht berücksichtigt werden können. Die Anwendung eines Kürzungsprozentsatzes von 3% erscheint zudem äußerst günstig für die Beschwerdeführer, angesichts der Tatsache, dass die Anwendungsbegrenzung im Pflanzenschutzmittelregister eindeutig ist und es für ordentliche Landwirte klar sein muss, dass die Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnungen korrekt und vollständig zu führen sind.

Nach den maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des § 4 Abs. 2 des Niederösterreichischen Pflanzenschutzmittelgesetzes dürfen Pflanzenschutzmittel nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Die Einhaltung der im Pflanzenschutzmittelregister angegebenen Höchstmengen ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Aufbringung als bestimmungs- und sachgemäß qualifiziert werden kann.

Es erfolgte damit eine nicht bestimmungs- und sachgemäße Aufbringung von Pflanzenschutzmitteln, für die – bei offenbar erfolgter Annahme von Fahrlässigkeit – eine entsprechende Sanktion nach Art. 39 VO (EU) 640/2014 gerechtfertigt war, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Cross Compliance Direktzahlung Fahrlässigkeit Flächenabweichung INVEKOS Irrtum Kontrolle Kürzung Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Pflanzenschutzmittel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Unregelmäßigkeiten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232026.1.00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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