TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 W114 2231604-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2231604-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 23.01.2020 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14224764010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) sind verheiratet und stellten am 08.04.2019 für ihren Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2019, beantragten die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Umfang von insgesamt 102,9428 ha.

2. Am 20.09.2019 wurde auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durchgeführt. Dabei wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)“ ein fahrlässiger Verstoß bei der Anforderung "Regeln für Feldmieten“ festgestellt.

Konkret wurde im Kontrollbericht dazu Folgendes festgehalten:

„Anforderung 4: Regeln für Feldmieten

Auffälligkeit(en):

Feldmiete auf Feldstück/Schlag 20/1

­        Der Abstand zu Oberflächengewässern ist kleiner 25 Meter. Festgestellter Abstand: 2,00 Meter.

­        Die Feldmiete wurde nicht nach 8 Monaten bzw. bei Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpaca- sowie bei Pferdemist nach 12 Monaten geräumt bzw. wurde innerhalb eines Jahres erneut eine Feldmiete an der selben Stelle angelegt.

Feldmiete auf Feldstück/Schlag 4/1

­        Die Feldmiete wurde nicht nach 8 Monaten bzw. bei Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpaca- sowie bei Pferdemist nach 12 Monaten geräumt bzw. wurde innerhalb eines Jahres erneut eine Feldmiete an der selben Stelle angelegt.

Anmerkungen des Kontrollorgans:

Lagerung von Rindermist über 1 Jahr am selben Standort. FS 20/1 und FS 4/1 betroffen. Auf FS 20/1 ist die Abstandsauflage mit 2m zu einem Gewässer auch nicht eingehalten.“

Darüber hinaus wurde bei der Kontrolle der beihilfefähigen Flächen eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0485 ha festgestellt.

Im Zuge der VOK wurde auch ein Verstoß gegen die ÖPUL Mindeststandards betreffend die Nichteinhaltung von Auflagen bezüglich Aufzeichnungen bzw. vollständige Belegsammlung, festgestellt. Es wurde ein Fahrsilo mit Silomais, mit einem Volumen von 300m³ vorgefunden. Gemäß einer vorgelegten Rechnung sei Silomais von einer abgeernteten Fläche im Ausmaß von 0,8 ha zugekauft worden. Nach den Angaben der BF handle es bei der vorgefundenen Menge um Silomais der Ernte 2019. Es werde gemäß den Richtwerten bei der Silomaisernte von 70m³ pro Hektar ausgegangen. Daher sei die vorgefundene Menge nicht mit den Richtwerten und der vorgelegten Rechnung kompatibel.

4. Der Kontrollbericht über die am 20.09.2019 durchgeführte VOK wurde den BF mit Schreiben vom 09.10.2019, AZ GBI/Abt.213700322010, zum Parteiengehör übermittelt.

5. In einer Stellungnahme vom 23.10.2019 führten die Beschwerdeführer zum Fahrsilo aus, dass dieser Silo nicht ein Volumen von 300m³, sondern bei einer Länge von 30m, einer Breite von 5,3m und einer Höhe von 1,20 Meter ein Leervolumen von ca. 190m³ aufweise. Der Fahrsilo sei nur zu einem Teil mit dem zugekauften 0,80 Bio-Silomais befüllt worden. Gemäß dem Richtwert von 70m³/ha ergebe sich ein Volumen von etwa 56m³. Es sei kein zusätzlicher konventioneller Silomais zugekauft worden. Zum Beweis dafür legten die BF Fotos und weitere Unterlagen vor.

Die Beschwerdeführer äußerten sich nicht zum festgestellten Verstoßes gegen die CC Vorschriften betreffend Regeln für Feldmieten. Die BF ersuchten um eine positive Beurteilung der angeblich nicht eingehaltenen Fördervoraussetzungen und der Belegsammlung.

6. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2010, AZ II/4-DZ/19-14224764010, wurden den BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um 5 % wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt. In der Begründung des Bescheides wird zu dieser Kürzung auf Art. 39 der Verordnung (EU) 640/2014 und auf einen dem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance“ hingewiesen.

Im diesem Bescheid beigefügten Anhang „Cross Compliance-Berechnung“ wurde auf einen am 20.09.2019 festgestellten fahrlässigen Verstoß betreffend „Umwelt – Regeln für Feldmieten“ hingewiesen.

Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 10.01.2020 zugestellt.

7. Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführer am 23.01.2020 elektronisch Beschwerde erhoben.

Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass es aufgrund der Trockenheit im Vorjahr und damit verbunden aufgrund der Austrocknung und Emission nicht möglich gewesen sei, den Kompost auszubringen. Üblicherweise werde der Kompost zwischen 1. und 2. Schnitt im Juni ausgebracht. Die Wettersituation habe die Ausbringung der Feldmiete auch im Juli und August verhindert. Es sei weder im Interesse der Beschwerdeführer, noch einer guten bäuerlichen Praxis, seine Flächen nicht zu düngen. Daher ersuchten die Beschwerdeführer um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umweltsituation.

Die Beschwerdeführer übermittelten weiters eine Schadensabrechnung vom 10.09.2019, der Österreichischen Hagelversicherung.

8. Die AMA legte am 05.06.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.

9. In einer den Unterlagen beigefügten „Aufbereitung für das BVwG“ nahm die AMA dabei zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Beurteilung vor:

„Mit Bescheid vom 10.01.2020 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage dafür waren: 77,3630 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 102,8943 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 20.09.2019 wurde eine Flächenabweichung von 0,0485 ha ermittelt. Die bei der VOK oder VWK festgestellte Abweichung liegt in der Toleranz. Die DIZA wurde auf Basis der ZA zu 100% ausbezahlt. Es liegt jedoch eine Rückforderung der Cross Compliance (CC) von EUR XXXX vor. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.01.2020 eine Beschwerde eingereicht.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 20.09.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung 4: Regeln für Feldmieten (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 5% vergeben. Laut Kontrollbericht wurden bei der VOK zwei Feldmieten mit Rindermist vorgefunden, die sich über ein Jahr am selben Standort befunden haben, zusätzlich wurde die Feldmiete am Feldstück 20/1 nur 2m von einem Oberflächengewässer entfernt gelagert.

In der Beschwerde wird das Vorhandensein dieser Feldmieten auch nicht bestritten, sondern wird die nicht zeitgerechte Ausbringung mit der außergewöhnlichen Umweltsituation begründet. Aus Sicht der AMA sind die im § 6 Abs. 6 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV aufgelisteten Voraussetzungen, die bei der Anlage einer Feldmiete zu beachten sind, jedoch unabhängig von der konkreten Wettersituation einzuhalten.

Abgesehen davon betreffen die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich die zu lange Lagerung am selben Standort (§ 6 Abs. 6 Z. 7 NAPV); der zu geringe Abstand der Feldmiete auf dem Feldstück 20/1 z einem Oberflächengewässer (§ 6 Abs. 6 Z. 2 NAPV) wird in der Beschwerde hingegen nicht erwähnt. Dazu ist festzuhalten, dass gerade dieser nur 2m betragende Abstand zu einem Oberflächengewässer zu dem Kürzungsprozentsatz von 5% geführt hat, da laut den festgelegten Kriterien eine Feldmiete mit einem Abstand 20m zu einem Oberflächengewässer mit 5% zu sanktionieren ist. Bei einem Abstand zwischen der Feldmiete und dem Oberflächengewässer von 20m – 25m wird eine Kürzung von 3% ausgesprochen. Der Verstoß gegen die NIT-Anforderung 4: Regeln für Feldmieten ist daher unabhängig von der zu langen Lagerung der beiden Feldmieten (Bewertung 3%) im Ausmaß von 5% zu sanktionieren.

In der Stellungnahme zum Kontrollbericht vom 23.10.2019 wird der Feldmieten-Verstoß überhaupt nicht thematisiert.

Die Beschwerde vom 23.01.2020 gegen den Bescheid – Direktzahlungen 2019 vom 10.01.2020 führt aus Sicht der AMA somit zu keiner Änderung der Beurteilung.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 08.04.2019 stellten die Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2019.

1.2. Am 20.09.2019 fand auf dem Betrieb der Beschwerdeführer eine VOK statt, bei der im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 Abweichungen im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) – Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ festgestellt wurden.

Konkret wurde festgehalten, dass eine Feldmiete zu nahe an einem Oberflächengewässer gelagert wurde. Der Abstand dieser Feldmiete zum Oberflächengewässer hat lediglich 2m betragen. Weiters wurde festgehalten, dass die Feldmieten auf den Feldstücken/Schlägen 20/1 und 4/1 jeweils über 1 Jahr am selben Standort gelagert wurden.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2010, AZ II/4-DZ/19-14224764010, wurden den BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurden die Prämienbeträge um ein 5% wegen Cross-Compliance-Verstößen gekürzt.

Der Verstoß betreffend den nur 2m betragenden Abstand der Feldmiete zu einem Oberflächengewässer, wurde mit Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5 bewertet und führte zu einem Kürzungsprozentsatz von 5%. Der Verstoß betreffend die zu lange Lagerung der beiden Feldmieten wurde mit einem Kürzungsprozentsatz von 3% bewertet, welcher jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamtkürzungsprotzentsatzes von 5% geführt hat.

1.4. Der nur 2m betragende Abstand der Feldmiete zu einem Oberflächengewässer wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

1.5. Es wurde keine Versickerung von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche und Silagesickersäften über eine Bodenpassage in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Der zu geringe Abstand der Feldmiete zu einem Oberflächengewässer, der für den Kürzungsprozentsatz von 5% maßgeblich ist, wurde von den BF nicht bestritten und überdies fotografisch dokumentiert.

Die Beschwerdeführer äußerten sich lediglich hinsichtlich der zu langen Lagerung der beiden Feldmieten auf den Feldstücken/Schlägen 20/1 und 4/1. Dieser Verstoß wurde mit einem Kürzungsprozentsatz von 3% bewertet und führte zu keiner Erhöhung des Gesamtkürzungsprozentsatzes von 5%, sodass auf die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht näher einzugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[…].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.“

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

“TITEL VI

CROSS-COMPLIANCE

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;

b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

[…].“

„Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.

[…].“

„Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:

a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c) Tierschutz.

(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

[…].“
„Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.

[…].“

„Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

[…].

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

[…].“

Zu den in Art. 93 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 verwiesenen Rechtsakten zählen gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:

„Ziele und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

[…]“

„Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen

§ 5. (1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist

1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und

2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.

(2) Der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand hat zu betragen:

 

Bei Ausbringen der stickstoffhältigen Düngemittel mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers in m

In allen anderen Fällen

Abstand in m

Zu stehenden Gewässern

(ausgenommen Beregnungsteiche),

wenn der zur Böschungsoberkante

des Gewässers

angrenzende Bereich

von 20 m eine durchschnittliche

Neigung von bis zu 10% aufweist

10

20

Zu stehenden Gewässern

(ausgenommen Beregnungsteiche),

wenn der zur Böschungsoberkante

des Gewässers

angrenzende Bereich

von 20 m eine durchschnittliche

Neigung von mehr als 10% aufweist

20

20

Zu fließenden Gewässern,

wenn der zur Böschungsoberkante

des Gewässers

angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche

Neigung von bis zu 10% aufweist

2,5

5 (3**)

Zu fließenden Gewässern,

wenn der zur Böschungsoberkante

des Gewässers

angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10%

aufweist

5

10

* wenn es sich bei der an die Böschungsoberkante des Fließgewässers angrenzenden Fläche um einen ein Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 Metern handelt, oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt“
„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

§ 6. […]

(6) Eine Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn

1.       die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2.       die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3.       ein Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben nicht zu befürchten ist,

[…]

6.       spätestens nach acht Monaten – bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung und anschließendem Wechsel des Standortes erfolgt und

7.       der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.“

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)      Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

2.       „Verstoß“:

a)       […]

b)       bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;

[…].“

„Artikel 38

Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße

(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.

(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Artikel 39

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.

[…].“

Artikel 41

Kumulierung von Verwaltungssanktionen

Stellt ein Verstoß im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auch einen Verstoß nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dar, so werden die Verwaltungssanktionen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften angewendet.“

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, lautet auszugsweise:

„KAPITEL III

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen

Artikel 73

Allgemeine Grundsätze

(1)      Ist mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der verschiedenen Regelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Maßnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen die festgestellten Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Verwaltungssanktionen zur Kenntnis gebracht werden. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen der Verstoß gegen die Förderkriterien auch einen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einheitlicher Kürzungssatz angewendet wird.

(2) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf verschiedene Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der Cross-Compliance festgestellt, so gelten diese Fälle zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß.

(3) Ein Verstoß gegen eine Norm, der gleichzeitig einen Verstoß gegen eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung von Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.

[…].“

„Artikel 74

Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit

(1)      Wurden mehrere fahrlässige Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der Cross-Compliance festgestellt, so wird das in Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet.

Dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Artikel 73 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.

[…].“

Gemäß § 24 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, ist die AMA zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Nitrat-Richtlinie (GAB 1).

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

In der gegenständlichen Angelegenheit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie, der Greeningprämie und der gekoppelten Stützung aufgrund von zwei Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance.

Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung, die Greeningprämie und die gekoppelte Stützung auf.

Teil der Cross Compliance sind gemäß Anhang II VO (EU) 1306/2013 die Art. 4 und 5 RL 91/676/EWG (Nitrat-Richtlinie), die in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat 2012 umgesetzt wurden.

Im Zuge einer VOK am 20.09.2019 wurden im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 Abweichungen im Bereich „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) – Anforderung 4: Regeln für Feldmieten“ festgestellt. Konkret wurde festgehalten, dass eine Feldmiete zu nahe an einem Oberflächengewässer gelagert wurde. Der Abstand dieser Feldmiete zum Oberflächengewässer hat lediglich 2m betragen. Weiters wurde festgehalten, dass die Feldmiete auf den Feldstücken/Schlägen 20/1 und 4/1 jeweils über 1 Jahr am selben Standort gelagert wurden.

Da beide Verstöße dem Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß zu werten.

Der Verstoß betreffend den nur 2m betragenden Abstand zu einem Oberflächengewässer, wurde mit Ausmaß: 3, Schwere: 5, Dauer: 5 bewertet und führte zu einem Kürzungsprozentsatz von 5%. Der Verstoß betreffend die zu lange Lagerung der beiden Feldmieten wurde mit einem Kürzungsprozentsatz von 3% bewertet, welcher jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamtkürzungsprotzentsatzes von 5% geführt hat.

Der zu geringe Abstand der Feldmiete zu einem Oberflächengewässer wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der zu langen Lagerung der Feldmieten aufgrund der Umweltsituation, war mangels Relevanz nicht näher einzugehen.

Die Anwendung eines Kürzungsprozentsatzes von 5% und sohin die Annahme von Fahrlässigkeit, erscheint zudem äußerst günstig für die Beschwerdeführer, angesichts der Tatsache, dass aufgrund der extremen Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen (2m statt 25m), auch von einem Vorsatz (dolus eventualis) ausgegangen werden könnte, welcher zu einem 20% Kürzungsprozentsatz geführt hätte.

Zusammenfassend gelangt damit das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass bei einer Überprüfung der CC-Vorschriften in der gegenständlichen Angelegenheit von fahrlässig herbeigeführten Verstößen bei der Anforderung „Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT) – Regeln für Feldmieten" auszugehen ist. Da beide Verstöße dem selben Bereich Umwelt zuzuordnen sind, sind diese Verstöße gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zum Zweck der Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 als ein einziger Verstoß zu werten, sodass auch hinsichtlich der Höhe des von der AMA verfügten Kürzungssatzes im Ausmaß von 5% von einem rechtskonformen Vorgehen der AMA auszugehen ist und daher das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers abzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Bewertung Cross Compliance Direktzahlung Fahrlässigkeit Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Mindestanforderung Prämienfähigkeit Prämiengewährung Umweltschutz Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2231604.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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