TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/17 I416 2232995-1

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2232995-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2020, Zl. XXXX kommt gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ hat, wurde im Bundesgebiet zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom 18.02.2020, Zl. XXXX , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 10.06.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals 1993 nach Österreich gereist sei und sowohl über einen rechtmäßigen Wohnsitz als auch über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" im Bundesgebiet verfüge. Er habe in Österreich die Volksschule und Hauptschule besucht, sei zwei Jahre lang in die Berufsschule gegangen, habe seine Schlosserlehre jedoch nicht abgeschlossen. Er sei mehrfach erwerbstätig gewesen, habe aber auch über erhebliche Zeiträume hinweg Sozialleistungen bezogen. Er sei ledig, habe zwei Töchter und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert und habe bis zu seiner Inhaftierung mit diesen zusammengelebt. Seine Eltern und Geschwister würden im Bundesgebiet leben. Eine "gewisse soziale Integration" könne dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden, sie sei aber als schwach anzusehen. Als Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde auf die 15 strafgerichtlichen Verurteilungen und den Umstand verwiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, sich nicht der "österreichischen Rechts- und Werteordnung" zu unterwerfen und durch sein beharrlich fortgesetztes, massiv strafbares Verhalten gezeigt habe, dass er eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle. Es lägen keine Hinderungsgründe für eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina vor. Dem Vorhandensein eines beachtlichen Privat- und Familienlebens sei entgegenzuhalten, dass diesem offenkundig keine besondere Relevanz beigemessen werden könne, da weder seine Lebensgefährtin noch seine beiden Kinder, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abhalten haben können. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot sei daher zulässig, dies selbst unter Berücksichtigung des Kindeswohls.

Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass seine Straftaten im Zusammenhang mit seiner Drogenerkrankung zu sehen seien und er sich derzeit in Substitutionsbehandlung und in Haft befinden würde, zudem treffe die Voraussetzung, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige hinreichende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, aus den genannten Gründen nicht zu. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er sich seit mehr als 27 Jahren in Österreich aufhalten würde und hier seine gesamte Schullaufbahn absolviert habe, er verfüge im Bosnien über keinerlei soziales Netzwerk, zumal sich seine gesamte Familie in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe und mit denen er bis zu seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er führte weiters aus, dass er die Zeit in der Haft nutzen möchte, um die von ihm abgebrochene Schlosserlehre abschließen zu können und eine Drogentherapie zu absolvieren um von seinen Drogen loszukommen, auch vor diesem Hintergrund sei eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszuschließen. Letztlich, führte er aus, dass das Einreiseverbot unzulässig in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, dies insbesondere im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt und sein Familienleben, darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ihm im Bosnien die Möglichkeit des Substitutionsprogramms nicht zur Verfügung stehen würde und damit auch sein Versuch von den Drogen loszukommen massiv gefährdet wäre. Vor dem Hintergrund, dass er sich derzeit in Haft befinde und am einem Substitutionsprogramm teilnehmen würde, gehe derzeit keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hätte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen und behalte er sich weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich vor. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos beheben, in eventu die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angemessen herabsetzen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, jedenfalls aber Spruchpunkt V. der Beschwerde beheben bzw. gegenständliche Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 15.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und eine Schlosserlehre begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Die Mutter, drei Brüder sowie zwei Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet.

Im Bosnien lebt noch eine Tante und seine Großmutter der Beschwerdeführer besucht beide einmal im Jahr und hat regelmäßigen (1x im Monat) Kontakt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 21.10.2009 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt, der zuletzt mit 22.10.2014 verlängert wurde. Über seinen am 23.09.2019 gestellten Verlängerungsantrag wurde bislang noch nicht entschieden.

Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.1999 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer befindet sich laut eigenen Angaben seit nunmehr 27 Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben, im Falle einer rechtskräftigen negativen Entscheidung, bereit freiwillig auszuweisen.

Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet immer wieder für kurze Zeiträume erwerbstätig, der Beschwerdeführer hat überwiegend Leistungen aus der Sozialhilfe bezogen. Der Beschwerdeführer hat zuletzt bis 12.02.2020 Notstandshilfe bezogen.

Der Beschwerdeführer ist seit 11.04.2016 an der Adresse seiner Lebensgefährtin mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat seit 2015 eine Beziehung mit ihr. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin zwei Töchter, die am XXXX 2017 geborene österreichische Staatsangehörige XXXX und die am XXXX 2015 geborene österreichische Staatsangehörige XXXX .

Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein Mitglied oder hat ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt, der Beschwerdeführer hat ein paar Kollegen und Freunde in XXXX .

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt 15 Mal strafrechtlich verurteilt:

Am 09.05.2006 wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX wegen § 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 100 € verurteilt.

Am 20.02.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen § 127 StGB und § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt verurteilt.

Am 28.05.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BG XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2/1 (1.2.FALL) SMG zu einer Geldstrafe von 120 € verurteilt.

Am 23.07.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen § 107 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf seine vorangegangene Verurteilung von 2 Monaten bedingt verurteilt.

Am 25.09.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen § 125 § 126 Abs. 1/7 §89 § 88/1 § 88/3 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf seine zweite Verurteilung von 2 Monaten bedingt verurteilt und die bedingte Strafnachsicht seiner ersten Verurteilung widerrufen.

Am 10.03.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BG XXXX wegen § 134 StGB und § 125 StGB sowie § 50 WaffG zu einer Geldstrafe von 240 € verurteilt.

Am 26.05.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BG XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG und § 127 StGB verurteilt, jedoch keine Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung verhängt.

Am 16.03.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BG XXXX wegen § 127 § 164/1 § 125 § 135/1 § 241e/3 § 229/1 StGB, § 50 ABS 1/3 WaffG, § 134/1 § 15 127 StGB § 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Am 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen § 127 § 129/1 § 129/2 StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung von 4 Monaten verurteilt.

Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen § 127 § 129/1 § 130 (4. FALL) § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht seiner zweiten Verurteilung widerrufen.

Am 31.05.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen § 83/1 § 105/1 § 135/1 § 229/1 § 241e/3 § 107/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt und die bedingte Strafnachsicht seiner vierten Verurteilung widerrufen.

Am 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BG XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2.Fall, § 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Am 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG § 28a (1) 5. Fall SMG § 12 3. Fall StGB zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung von 15 Monaten verurteilt und unter Anordnung der Bewährungshilfe nach Verbüßung eines Teiles der Freiheitsstrafe bedingt entlassen.

Am 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das LG XXXX wegen §§ 127, §129 (2) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer war vom 11.07.2019 bis 22.10.2019 in stationärer Therapie bei der Einrichtung XXXX gemGmbH. Der Beschwerdeführer war vom 19.9.2019 bis 4.10.2019 suspendiert, der Beschwerdeführer hat die Therapie nicht abgeschlossen.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 04.01.2020 eine Betretung-/Annäherungsverbot hinsichtlich der Wohnung seiner Lebensgefährtin gemäß § 38a SPG ausgesprochen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127 129 Abs. 2 Z 1 StGB, dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, dem Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148 Abs. 1 StGB, dem Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aufgrund der Verurteilung des LG XXXX vom 06.05.2015 widerrufen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung der Großmutter seiner Lebensgefährtin mithilfe eines widerrechtlich erlangten Schlüssels eingedrungen ist und neben einem Bargeldbetrag auch die Bankomatkarte der Großmutter mit dem Vorsatz entwendet hat sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer hat in weitere Folge insgesamt 20 Zahlungen mittels dieser Bankomatkarte bei zwei Tabaktrafiken getätigt, wobei aufgrund der geringen Beträge dies jeweils ohne Eingabe des Codes möglich gewesen ist. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer einer weiteren Person die Handtasche unter Nutzung des Überraschungsmomentes aus der Hand gerissen hat, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung zu bereichern.

Der Beschwerdeführer hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Hinsichtlich der letzten Verurteilung wurden erschwerend die Mehrzahl von Angriffen, die acht einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. Strafmildernd waren keine Umstände zu berücksichtigen. Eine bedingte Strafnachsicht war weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Sicht nicht möglich und war aus spezialpräventiven Gründen zudem die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, aufgrund der Verurteilung durch das LG XXXX vom 06.05.2015, zu widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 14.10.2011 bis 29.03.2013 und vom 27.11.2014 bis 29.3.2016 in Strafhaft, sowie vom 12.07.2019 bis 23.10.2019 in Therapiebehandlung und ist seit 12.02.2020 wieder durchgehend in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Insbesondere liegen derzeit entscheidungsrelevante Aktenbestandteile nicht vor (z.B.: Schreiben vom 10.12.2014, hinsichtlich der Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aktuelle Haftauskunft). Weiters wird insbesondere im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und dem damit anzuwendenden Gefährdungsmaßstab die Einholung eines Berichtes der JA über den BF, insbesondere hinsichtlich einer Teilnahme an einem Substitutionsprogramm und seiner Tätigkeit in der JA, erforderlich sein, sowie eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin aufgrund der Tatsache, dass die letzte Einvernahme bereits mehr als acht Monate zurückliegt und sohin nicht die erforderliche Aktualität, zur Beurteilung seines Privat- und Familienlebens aufweist (siehe auch Betretungsverbot vom 04.01.2020). Der Beschwerdeführer befindet sich zudem seit 12.02.2020 in Strafhaft. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Da sohin der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht abschließend erhoben wurde und die aufgezählten Ermittlungsschritte innerhalb der normierten Frist (eine Woche ab Vorlage der Beschwerde) nicht durchführbar sind, war der Beschwerde die auf aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Diebstahl Einreiseverbot persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2232995.1.00

Im RIS seit

22.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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